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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
beschädigt, so erwirbt dadurch der Schuldner Geldforde-
rungen, die gleichfalls mit der actio pignoratitia verfolgt
werden; diese aber sind der gewöhnlichen Klagverjährung
unterworfen, welche von dem Augenblick der verletzenden
Handlung anfängt.

Endlich der letzte zu dieser Klasse von Obligationen
gehörende Fall ist der des Wiederkaufs. Wenn ein Ver-
käufer durch Nebenvertrag das Recht vorbehält, die Sache
nach einseitiger Willkühr zurück zu kaufen, so kann er
dieses Recht durch die actio venditi geltend machen, und
es entsteht auch hier die Frage nach dem Anfang der Ver-
jährung dieser Klage. Nach mehreren Schriftstellern soll
die Verjährung anfangen von dem geschlossenen Vertrag,
oder wenigstens von der Übergabe an, weil der Verkäu-
fer sein Recht und die Klage zu dessen Schutz sogleich
gebrauchen könne (h). Nach dem von mir aufgestellten
Grundsatz fängt sie erst an, wenn der erste Verkäufer die
Absicht des Rückkaufs ausgesprochen hat. Unmöglich kann
man sagen, daß schon durch die Übergabe die Erwartung
begründet sey, der Käufer werde die Sache sogleich von
selbst zurückgeben; darauf gieng gar nicht die Absicht, ja
der Käufer wäre dazu nicht einmal berechtigt, da der Vor-
behalt dem Verkäufer ein einseitiges Recht giebt. Der
factische Zustand bis zum erklärten Rückkauf gründet sich
auf den Willen des Verkäufers, und giebt zu keiner Klage
Veranlassung; das Verhältniß ist in dieser Hinsicht ganz

(h) Thon S. 3. Vangerow I. S. 171.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
beſchädigt, ſo erwirbt dadurch der Schuldner Geldforde-
rungen, die gleichfalls mit der actio pignoratitia verfolgt
werden; dieſe aber ſind der gewöhnlichen Klagverjährung
unterworfen, welche von dem Augenblick der verletzenden
Handlung anfängt.

Endlich der letzte zu dieſer Klaſſe von Obligationen
gehörende Fall iſt der des Wiederkaufs. Wenn ein Ver-
käufer durch Nebenvertrag das Recht vorbehält, die Sache
nach einſeitiger Willkühr zurück zu kaufen, ſo kann er
dieſes Recht durch die actio venditi geltend machen, und
es entſteht auch hier die Frage nach dem Anfang der Ver-
jährung dieſer Klage. Nach mehreren Schriftſtellern ſoll
die Verjährung anfangen von dem geſchloſſenen Vertrag,
oder wenigſtens von der Übergabe an, weil der Verkäu-
fer ſein Recht und die Klage zu deſſen Schutz ſogleich
gebrauchen könne (h). Nach dem von mir aufgeſtellten
Grundſatz fängt ſie erſt an, wenn der erſte Verkäufer die
Abſicht des Rückkaufs ausgeſprochen hat. Unmöglich kann
man ſagen, daß ſchon durch die Übergabe die Erwartung
begründet ſey, der Käufer werde die Sache ſogleich von
ſelbſt zurückgeben; darauf gieng gar nicht die Abſicht, ja
der Käufer wäre dazu nicht einmal berechtigt, da der Vor-
behalt dem Verkäufer ein einſeitiges Recht giebt. Der
factiſche Zuſtand bis zum erklärten Rückkauf gründet ſich
auf den Willen des Verkäufers, und giebt zu keiner Klage
Veranlaſſung; das Verhältniß iſt in dieſer Hinſicht ganz

(h) Thon S. 3. Vangerow I. S. 171.
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[304/0318] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. beſchädigt, ſo erwirbt dadurch der Schuldner Geldforde- rungen, die gleichfalls mit der actio pignoratitia verfolgt werden; dieſe aber ſind der gewöhnlichen Klagverjährung unterworfen, welche von dem Augenblick der verletzenden Handlung anfängt. Endlich der letzte zu dieſer Klaſſe von Obligationen gehörende Fall iſt der des Wiederkaufs. Wenn ein Ver- käufer durch Nebenvertrag das Recht vorbehält, die Sache nach einſeitiger Willkühr zurück zu kaufen, ſo kann er dieſes Recht durch die actio venditi geltend machen, und es entſteht auch hier die Frage nach dem Anfang der Ver- jährung dieſer Klage. Nach mehreren Schriftſtellern ſoll die Verjährung anfangen von dem geſchloſſenen Vertrag, oder wenigſtens von der Übergabe an, weil der Verkäu- fer ſein Recht und die Klage zu deſſen Schutz ſogleich gebrauchen könne (h). Nach dem von mir aufgeſtellten Grundſatz fängt ſie erſt an, wenn der erſte Verkäufer die Abſicht des Rückkaufs ausgeſprochen hat. Unmöglich kann man ſagen, daß ſchon durch die Übergabe die Erwartung begründet ſey, der Käufer werde die Sache ſogleich von ſelbſt zurückgeben; darauf gieng gar nicht die Abſicht, ja der Käufer wäre dazu nicht einmal berechtigt, da der Vor- behalt dem Verkäufer ein einſeitiges Recht giebt. Der factiſche Zuſtand bis zum erklärten Rückkauf gründet ſich auf den Willen des Verkäufers, und giebt zu keiner Klage Veranlaſſung; das Verhältniß iſt in dieſer Hinſicht ganz (h) Thon S. 3. Vangerow I. S. 171.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/318>, abgerufen am 24.11.2024.