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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
derselben stillschweigend duldet, so ist dieses wieder bloße
Connivenz, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts fremd (h1).

Manche glauben, das Darlehen erhalte eine besondere
Natur, wenn der Schuldner ausdrücklich verspreche, das
Geld nach Kündigung zurück zu geben; darin soll eine
Bedingung liegen, mit deren Eintritt erst die Klage ent-
stehen könne, selbst nach der Meynung Derjenigen, die in
dem bisher betrachteten einfachsten Fall die Klage gleich
bey dem Abschluß des Darlehens entstehen lassen. Diese
Meynung ist zu verwerfen, weil in jenen Worten nur die
überflüssige Wiederholung einer Bestimmung liegt, die sich
nach der Natur des Darlehens ohnehin von selbst versteht,
so daß die Behandlung derselben als einer Bedingung, ge-
zwungen und der Absicht der Parteyen fremd seyn würde.
Gerade so ist auch in einer Stipulation der Ausdruck cum
petiero
weder als Bedingung, noch als dies zu betrach-
ten, sondern blos als Einschärfung der ohnehin vorhan-
denen Verpflichtung (i).

Selbst wenn die bedungene Kündigung mit einer Frist
versehen ist, z. B. Drey Monate nach Kündigung,
darf Dieses nicht als Bedingung betrachtet werden, son-
dern blos als ein zum Schutz des Schuldners hinzugefüg-
ter dies, damit der Schuldner nicht von der Kündigung

(h1) Ob durch den bloßen Ein-
tritt des bedungenen Tages von
selbst die Mora entsteht, oder ob
dazu eine Mahnung erfordert wird,
ist eine bekannte Streitfrage, die
aber nicht hierher gehört, da die
Bedingungen der Mora mit dem
Anfang der Verjährung Nichts
gemein haben (§ 239).
(i) L. 48 de V. O. (45. 1.), vgl.
oben B. 3 § 117 S. 129.

§. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
derſelben ſtillſchweigend duldet, ſo iſt dieſes wieder bloße
Connivenz, dem Inhalt des Rechtsgeſchäfts fremd (h¹).

Manche glauben, das Darlehen erhalte eine beſondere
Natur, wenn der Schuldner ausdrücklich verſpreche, das
Geld nach Kündigung zurück zu geben; darin ſoll eine
Bedingung liegen, mit deren Eintritt erſt die Klage ent-
ſtehen könne, ſelbſt nach der Meynung Derjenigen, die in
dem bisher betrachteten einfachſten Fall die Klage gleich
bey dem Abſchluß des Darlehens entſtehen laſſen. Dieſe
Meynung iſt zu verwerfen, weil in jenen Worten nur die
überflüſſige Wiederholung einer Beſtimmung liegt, die ſich
nach der Natur des Darlehens ohnehin von ſelbſt verſteht,
ſo daß die Behandlung derſelben als einer Bedingung, ge-
zwungen und der Abſicht der Parteyen fremd ſeyn würde.
Gerade ſo iſt auch in einer Stipulation der Ausdruck cum
petiero
weder als Bedingung, noch als dies zu betrach-
ten, ſondern blos als Einſchärfung der ohnehin vorhan-
denen Verpflichtung (i).

Selbſt wenn die bedungene Kündigung mit einer Friſt
verſehen iſt, z. B. Drey Monate nach Kündigung,
darf Dieſes nicht als Bedingung betrachtet werden, ſon-
dern blos als ein zum Schutz des Schuldners hinzugefüg-
ter dies, damit der Schuldner nicht von der Kündigung

(h¹) Ob durch den bloßen Ein-
tritt des bedungenen Tages von
ſelbſt die Mora entſteht, oder ob
dazu eine Mahnung erfordert wird,
iſt eine bekannte Streitfrage, die
aber nicht hierher gehört, da die
Bedingungen der Mora mit dem
Anfang der Verjährung Nichts
gemein haben (§ 239).
(i) L. 48 de V. O. (45. 1.), vgl.
oben B. 3 § 117 S. 129.
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[295/0309] §. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) derſelben ſtillſchweigend duldet, ſo iſt dieſes wieder bloße Connivenz, dem Inhalt des Rechtsgeſchäfts fremd (h¹). Manche glauben, das Darlehen erhalte eine beſondere Natur, wenn der Schuldner ausdrücklich verſpreche, das Geld nach Kündigung zurück zu geben; darin ſoll eine Bedingung liegen, mit deren Eintritt erſt die Klage ent- ſtehen könne, ſelbſt nach der Meynung Derjenigen, die in dem bisher betrachteten einfachſten Fall die Klage gleich bey dem Abſchluß des Darlehens entſtehen laſſen. Dieſe Meynung iſt zu verwerfen, weil in jenen Worten nur die überflüſſige Wiederholung einer Beſtimmung liegt, die ſich nach der Natur des Darlehens ohnehin von ſelbſt verſteht, ſo daß die Behandlung derſelben als einer Bedingung, ge- zwungen und der Abſicht der Parteyen fremd ſeyn würde. Gerade ſo iſt auch in einer Stipulation der Ausdruck cum petiero weder als Bedingung, noch als dies zu betrach- ten, ſondern blos als Einſchärfung der ohnehin vorhan- denen Verpflichtung (i). Selbſt wenn die bedungene Kündigung mit einer Friſt verſehen iſt, z. B. Drey Monate nach Kündigung, darf Dieſes nicht als Bedingung betrachtet werden, ſon- dern blos als ein zum Schutz des Schuldners hinzugefüg- ter dies, damit der Schuldner nicht von der Kündigung (h¹) Ob durch den bloßen Ein- tritt des bedungenen Tages von ſelbſt die Mora entſteht, oder ob dazu eine Mahnung erfordert wird, iſt eine bekannte Streitfrage, die aber nicht hierher gehört, da die Bedingungen der Mora mit dem Anfang der Verjährung Nichts gemein haben (§ 239). (i) L. 48 de V. O. (45. 1.), vgl. oben B. 3 § 117 S. 129.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/309>, abgerufen am 24.11.2024.