überrascht werde, sondern Zeit behalte, das Geld herbey zu schaffen. Nur hat natürlich diese Bestimmung den be- sondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar mit der Kündigung anfängt, sondern Drey Monate nach- her, weil erst in diesem Zeitpunkt geklagt werden kann. -- Dasselbe muß gelten, wenn eine solche Frist nicht durch den Vertrag, sondern durch ein besonderes Landesgesetz vorgeschrieben ist (k).
Die hier aufgestellten Regeln über den Anfang der Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen sind prak- tisch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar- lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten kommen sehr selten vor, und wenn ein solches einmal durch ungewöhnliche Umstände veranlaßt werden sollte, so liegt darin für alle Theile eine Aufforderung zu besonderer Vor- sicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer- den kann.
Die eben erörterte Frage ist übrigens sehr bestrit- ten. Mehrere Schriftsteller nehmen die hier vertheidigte Meynung an (l). -- Andere behaupten im strengsten Ge- gensatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeschlos- senen Darlehen, wobey sie nur bey bedungener Kündi- gungsfrist die Dauer dieser Frist hinzu setzen (m). Diese
(k) Nach dem Preussischen Land- recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Frist von Drey Monaten, wenn das Dar- lehen mehr als 50 Thaler beträgt, außerdem Vier Wochen.
(l)Rave § 135. Kierulff S. 194. 195. 197.
(m)UnterholznerII. § 260. Kind quaest. for. Vol. 3 C. 35.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
überraſcht werde, ſondern Zeit behalte, das Geld herbey zu ſchaffen. Nur hat natürlich dieſe Beſtimmung den be- ſondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar mit der Kündigung anfängt, ſondern Drey Monate nach- her, weil erſt in dieſem Zeitpunkt geklagt werden kann. — Daſſelbe muß gelten, wenn eine ſolche Friſt nicht durch den Vertrag, ſondern durch ein beſonderes Landesgeſetz vorgeſchrieben iſt (k).
Die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang der Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen ſind prak- tiſch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar- lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten kommen ſehr ſelten vor, und wenn ein ſolches einmal durch ungewöhnliche Umſtände veranlaßt werden ſollte, ſo liegt darin für alle Theile eine Aufforderung zu beſonderer Vor- ſicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer- den kann.
Die eben erörterte Frage iſt übrigens ſehr beſtrit- ten. Mehrere Schriftſteller nehmen die hier vertheidigte Meynung an (l). — Andere behaupten im ſtrengſten Ge- genſatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeſchloſ- ſenen Darlehen, wobey ſie nur bey bedungener Kündi- gungsfriſt die Dauer dieſer Friſt hinzu ſetzen (m). Dieſe
(k) Nach dem Preuſſiſchen Land- recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Friſt von Drey Monaten, wenn das Dar- lehen mehr als 50 Thaler beträgt, außerdem Vier Wochen.
(l)Rave § 135. Kierulff S. 194. 195. 197.
(m)UnterholznerII. § 260. Kind quaest. for. Vol. 3 C. 35.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0310"n="296"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
überraſcht werde, ſondern Zeit behalte, das Geld herbey<lb/>
zu ſchaffen. Nur hat natürlich dieſe Beſtimmung den be-<lb/>ſondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar<lb/>
mit der Kündigung anfängt, ſondern Drey Monate nach-<lb/>
her, weil erſt in dieſem Zeitpunkt geklagt werden kann. —<lb/>
Daſſelbe muß gelten, wenn eine ſolche Friſt nicht durch<lb/>
den Vertrag, ſondern durch ein beſonderes Landesgeſetz<lb/>
vorgeſchrieben iſt <noteplace="foot"n="(k)">Nach dem Preuſſiſchen Land-<lb/>
recht <hirendition="#aq">I.</hi> 11 § 761. 762 gilt eine Friſt<lb/>
von Drey Monaten, wenn das Dar-<lb/>
lehen mehr als 50 Thaler beträgt,<lb/>
außerdem Vier Wochen.</note>.</p><lb/><p>Die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang der<lb/>
Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen ſind prak-<lb/>
tiſch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar-<lb/>
lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten<lb/>
kommen ſehr ſelten vor, und wenn ein ſolches einmal durch<lb/>
ungewöhnliche Umſtände veranlaßt werden ſollte, ſo liegt<lb/>
darin für alle Theile eine Aufforderung zu beſonderer Vor-<lb/>ſicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer-<lb/>
den kann.</p><lb/><p>Die eben erörterte Frage iſt übrigens ſehr beſtrit-<lb/>
ten. Mehrere Schriftſteller nehmen die hier vertheidigte<lb/>
Meynung an <noteplace="foot"n="(l)"><hirendition="#k"><hirendition="#aq">Rave</hi></hi> § 135. <hirendition="#g">Kierulff</hi> S.<lb/>
194. 195. 197.</note>. — Andere behaupten im ſtrengſten Ge-<lb/>
genſatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeſchloſ-<lb/>ſenen Darlehen, wobey ſie nur bey bedungener Kündi-<lb/>
gungsfriſt die Dauer dieſer Friſt hinzu ſetzen <noteplace="foot"n="(m)"><hirendition="#g">Unterholzner</hi><hirendition="#aq">II. § 260.<lb/><hirendition="#k">Kind</hi> quaest. for. Vol. 3 C.</hi> 35.</note>. Dieſe<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[296/0310]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
überraſcht werde, ſondern Zeit behalte, das Geld herbey
zu ſchaffen. Nur hat natürlich dieſe Beſtimmung den be-
ſondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar
mit der Kündigung anfängt, ſondern Drey Monate nach-
her, weil erſt in dieſem Zeitpunkt geklagt werden kann. —
Daſſelbe muß gelten, wenn eine ſolche Friſt nicht durch
den Vertrag, ſondern durch ein beſonderes Landesgeſetz
vorgeſchrieben iſt (k).
Die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang der
Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen ſind prak-
tiſch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar-
lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten
kommen ſehr ſelten vor, und wenn ein ſolches einmal durch
ungewöhnliche Umſtände veranlaßt werden ſollte, ſo liegt
darin für alle Theile eine Aufforderung zu beſonderer Vor-
ſicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer-
den kann.
Die eben erörterte Frage iſt übrigens ſehr beſtrit-
ten. Mehrere Schriftſteller nehmen die hier vertheidigte
Meynung an (l). — Andere behaupten im ſtrengſten Ge-
genſatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeſchloſ-
ſenen Darlehen, wobey ſie nur bey bedungener Kündi-
gungsfriſt die Dauer dieſer Friſt hinzu ſetzen (m). Dieſe
(k) Nach dem Preuſſiſchen Land-
recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Friſt
von Drey Monaten, wenn das Dar-
lehen mehr als 50 Thaler beträgt,
außerdem Vier Wochen.
(l) Rave § 135. Kierulff S.
194. 195. 197.
(m) Unterholzner II. § 260.
Kind quaest. for. Vol. 3 C. 35.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/310>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.