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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
überrascht werde, sondern Zeit behalte, das Geld herbey
zu schaffen. Nur hat natürlich diese Bestimmung den be-
sondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar
mit der Kündigung anfängt, sondern Drey Monate nach-
her, weil erst in diesem Zeitpunkt geklagt werden kann. --
Dasselbe muß gelten, wenn eine solche Frist nicht durch
den Vertrag, sondern durch ein besonderes Landesgesetz
vorgeschrieben ist (k).

Die hier aufgestellten Regeln über den Anfang der
Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen sind prak-
tisch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar-
lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten
kommen sehr selten vor, und wenn ein solches einmal durch
ungewöhnliche Umstände veranlaßt werden sollte, so liegt
darin für alle Theile eine Aufforderung zu besonderer Vor-
sicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer-
den kann.

Die eben erörterte Frage ist übrigens sehr bestrit-
ten. Mehrere Schriftsteller nehmen die hier vertheidigte
Meynung an (l). -- Andere behaupten im strengsten Ge-
gensatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeschlos-
senen Darlehen, wobey sie nur bey bedungener Kündi-
gungsfrist die Dauer dieser Frist hinzu setzen (m). Diese

(k) Nach dem Preussischen Land-
recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Frist
von Drey Monaten, wenn das Dar-
lehen mehr als 50 Thaler beträgt,
außerdem Vier Wochen.
(l) Rave § 135. Kierulff S.
194. 195. 197.
(m) Unterholzner II. § 260.
Kind quaest. for. Vol. 3 C.
35.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
überraſcht werde, ſondern Zeit behalte, das Geld herbey
zu ſchaffen. Nur hat natürlich dieſe Beſtimmung den be-
ſondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar
mit der Kündigung anfängt, ſondern Drey Monate nach-
her, weil erſt in dieſem Zeitpunkt geklagt werden kann. —
Daſſelbe muß gelten, wenn eine ſolche Friſt nicht durch
den Vertrag, ſondern durch ein beſonderes Landesgeſetz
vorgeſchrieben iſt (k).

Die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang der
Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen ſind prak-
tiſch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar-
lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten
kommen ſehr ſelten vor, und wenn ein ſolches einmal durch
ungewöhnliche Umſtände veranlaßt werden ſollte, ſo liegt
darin für alle Theile eine Aufforderung zu beſonderer Vor-
ſicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer-
den kann.

Die eben erörterte Frage iſt übrigens ſehr beſtrit-
ten. Mehrere Schriftſteller nehmen die hier vertheidigte
Meynung an (l). — Andere behaupten im ſtrengſten Ge-
genſatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeſchloſ-
ſenen Darlehen, wobey ſie nur bey bedungener Kündi-
gungsfriſt die Dauer dieſer Friſt hinzu ſetzen (m). Dieſe

(k) Nach dem Preuſſiſchen Land-
recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Friſt
von Drey Monaten, wenn das Dar-
lehen mehr als 50 Thaler beträgt,
außerdem Vier Wochen.
(l) Rave § 135. Kierulff S.
194. 195. 197.
(m) Unterholzner II. § 260.
Kind quaest. for. Vol. 3 C.
35.
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[296/0310] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. überraſcht werde, ſondern Zeit behalte, das Geld herbey zu ſchaffen. Nur hat natürlich dieſe Beſtimmung den be- ſondern Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar mit der Kündigung anfängt, ſondern Drey Monate nach- her, weil erſt in dieſem Zeitpunkt geklagt werden kann. — Daſſelbe muß gelten, wenn eine ſolche Friſt nicht durch den Vertrag, ſondern durch ein beſonderes Landesgeſetz vorgeſchrieben iſt (k). Die hier aufgeſtellten Regeln über den Anfang der Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen ſind prak- tiſch wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Dar- lehen von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten kommen ſehr ſelten vor, und wenn ein ſolches einmal durch ungewöhnliche Umſtände veranlaßt werden ſollte, ſo liegt darin für alle Theile eine Aufforderung zu beſonderer Vor- ſicht, wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet wer- den kann. Die eben erörterte Frage iſt übrigens ſehr beſtrit- ten. Mehrere Schriftſteller nehmen die hier vertheidigte Meynung an (l). — Andere behaupten im ſtrengſten Ge- genſatz, daß die Verjährung anfange mit dem abgeſchloſ- ſenen Darlehen, wobey ſie nur bey bedungener Kündi- gungsfriſt die Dauer dieſer Friſt hinzu ſetzen (m). Dieſe (k) Nach dem Preuſſiſchen Land- recht I. 11 § 761. 762 gilt eine Friſt von Drey Monaten, wenn das Dar- lehen mehr als 50 Thaler beträgt, außerdem Vier Wochen. (l) Rave § 135. Kierulff S. 194. 195. 197. (m) Unterholzner II. § 260. Kind quaest. for. Vol. 3 C. 35.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/310>, abgerufen am 24.11.2024.