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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
lehen gegeben, oder eine Zahlung geleistet wird, so sind
diese Rechtsgeschäfte zunächst unwirksam, weil der Eigen-
thümer das Geld vindiciren kann; sie werden gültig durch
die Consumtion von Seiten des Empfängers, weil diese
das Eigenthum zerstört (h). Zu dieser Regel fügt die oben
abgedruckte Stelle eine natürliche Beschränkung hinzu, für
den Fall daß der Geber des Geldes zu einem idealen Theil
Eigenthümer desselben wäre: nun soll in Ansehung dieses
Theils sein Darlehen oder seine Zahlung sogleich voll-
gültig seyn. Das confestim also bezeichnet hier augen-
scheinlich den Gegensatz gegen die außerdem erforderliche
Consumtion, nicht gegen die Kündigung des Darlehens,
von welchem letzten Gegensatz in der ganzen Stelle gar
nicht die Rede ist.

Der Fall des Darlehens kann aber noch in folgenden
zusammengesetzteren Gestalten vorkommen. Zuerst wenn das-
selbe gleich Anfangs für einen bestimmten Zeitraum gege-
ben ist. Nun fängt unzweifelhaft die Verjährung mit dem
Ablauf dieses Zeitraums an; nicht früher, weil der Glau-
biger nicht früher klagen kann; nicht später, weil mit je-
nem Zeitpunkt die im Vertrag ausgesprochene Einwilli-
gung des Glaubigers in des Schuldners Benutzung des
Geldes aufhört. Jetzt ist also, nach dem Inhalt des Ver-
trags, die freywillige Rückgabe des Geldes augenblicklich
zu erwarten, und wenn der Glaubiger die Unterlassung

(h) L. 13 pr. § 1 de reb. cred. (12. 1.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
lehen gegeben, oder eine Zahlung geleiſtet wird, ſo ſind
dieſe Rechtsgeſchäfte zunächſt unwirkſam, weil der Eigen-
thümer das Geld vindiciren kann; ſie werden gültig durch
die Conſumtion von Seiten des Empfängers, weil dieſe
das Eigenthum zerſtört (h). Zu dieſer Regel fügt die oben
abgedruckte Stelle eine natürliche Beſchränkung hinzu, für
den Fall daß der Geber des Geldes zu einem idealen Theil
Eigenthümer deſſelben wäre: nun ſoll in Anſehung dieſes
Theils ſein Darlehen oder ſeine Zahlung ſogleich voll-
gültig ſeyn. Das confestim alſo bezeichnet hier augen-
ſcheinlich den Gegenſatz gegen die außerdem erforderliche
Conſumtion, nicht gegen die Kündigung des Darlehens,
von welchem letzten Gegenſatz in der ganzen Stelle gar
nicht die Rede iſt.

Der Fall des Darlehens kann aber noch in folgenden
zuſammengeſetzteren Geſtalten vorkommen. Zuerſt wenn daſ-
ſelbe gleich Anfangs für einen beſtimmten Zeitraum gege-
ben iſt. Nun fängt unzweifelhaft die Verjährung mit dem
Ablauf dieſes Zeitraums an; nicht früher, weil der Glau-
biger nicht früher klagen kann; nicht ſpäter, weil mit je-
nem Zeitpunkt die im Vertrag ausgeſprochene Einwilli-
gung des Glaubigers in des Schuldners Benutzung des
Geldes aufhört. Jetzt iſt alſo, nach dem Inhalt des Ver-
trags, die freywillige Rückgabe des Geldes augenblicklich
zu erwarten, und wenn der Glaubiger die Unterlaſſung

(h) L. 13 pr. § 1 de reb. cred. (12. 1.).
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[294/0308] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. lehen gegeben, oder eine Zahlung geleiſtet wird, ſo ſind dieſe Rechtsgeſchäfte zunächſt unwirkſam, weil der Eigen- thümer das Geld vindiciren kann; ſie werden gültig durch die Conſumtion von Seiten des Empfängers, weil dieſe das Eigenthum zerſtört (h). Zu dieſer Regel fügt die oben abgedruckte Stelle eine natürliche Beſchränkung hinzu, für den Fall daß der Geber des Geldes zu einem idealen Theil Eigenthümer deſſelben wäre: nun ſoll in Anſehung dieſes Theils ſein Darlehen oder ſeine Zahlung ſogleich voll- gültig ſeyn. Das confestim alſo bezeichnet hier augen- ſcheinlich den Gegenſatz gegen die außerdem erforderliche Conſumtion, nicht gegen die Kündigung des Darlehens, von welchem letzten Gegenſatz in der ganzen Stelle gar nicht die Rede iſt. Der Fall des Darlehens kann aber noch in folgenden zuſammengeſetzteren Geſtalten vorkommen. Zuerſt wenn daſ- ſelbe gleich Anfangs für einen beſtimmten Zeitraum gege- ben iſt. Nun fängt unzweifelhaft die Verjährung mit dem Ablauf dieſes Zeitraums an; nicht früher, weil der Glau- biger nicht früher klagen kann; nicht ſpäter, weil mit je- nem Zeitpunkt die im Vertrag ausgeſprochene Einwilli- gung des Glaubigers in des Schuldners Benutzung des Geldes aufhört. Jetzt iſt alſo, nach dem Inhalt des Ver- trags, die freywillige Rückgabe des Geldes augenblicklich zu erwarten, und wenn der Glaubiger die Unterlaſſung (h) L. 13 pr. § 1 de reb. cred. (12. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/308>, abgerufen am 24.11.2024.