ger, sehr angemessen. Um so mehr aber müssen wir uns schon hüten, im gemeinen Recht die Schwierigkeit, die in dem langen Zeitraum von 30 Jahren liegt, durch willkührliche Forderungen für den Anfang der Verjährung fast bis zur Unmöglichkeit zu steigern.
§. 240. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata. (Fortsetzung.)
Es bleibt nun noch übrig, diejenigen Arten der persön- lichen Klagen zu erwägen, in welchen die Anwendung der im § 239. aufgestellten Regel entweder ohne Grund bezwei- felt worden ist, oder in der That modificirt werden muß.
A) Wenn bey einem zweyseitigen Vertrag, z. B. einem Kauf, noch kein Theil erfüllt hat, so soll, wie Manche glauben, die Verjährung keiner der beiden Klagen anfan- gen, weil jede derselben, wegen der entgegenstehenden ex- ceptio non impleti contractus, noch nicht actio nata sey (a).
Wäre diese Behauptung richtig, so läge darin ein Nach- theil für den gewissenhaften, pünktlichen Contrahenten, ein Vortheil für den säumigen, indem dieser keine Verjährung für seine eigene Klage zu befürchten hätte, so lange er mit seiner Leistung an den Gegner im Rückstand wäre. Daß ein so rechtswidriger Erfolg nicht zuzulassen ist, wird bey ruhiger Betrachtung leicht zugegeben werden; es fragt sich aber, wie ihm zu begegnen seyn möge. -- Unterholzner
ger, ſehr angemeſſen. Um ſo mehr aber müſſen wir uns ſchon hüten, im gemeinen Recht die Schwierigkeit, die in dem langen Zeitraum von 30 Jahren liegt, durch willkührliche Forderungen für den Anfang der Verjährung faſt bis zur Unmöglichkeit zu ſteigern.
§. 240. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata. (Fortſetzung.)
Es bleibt nun noch übrig, diejenigen Arten der perſön- lichen Klagen zu erwägen, in welchen die Anwendung der im § 239. aufgeſtellten Regel entweder ohne Grund bezwei- felt worden iſt, oder in der That modificirt werden muß.
A) Wenn bey einem zweyſeitigen Vertrag, z. B. einem Kauf, noch kein Theil erfüllt hat, ſo ſoll, wie Manche glauben, die Verjährung keiner der beiden Klagen anfan- gen, weil jede derſelben, wegen der entgegenſtehenden ex- ceptio non impleti contractus, noch nicht actio nata ſey (a).
Wäre dieſe Behauptung richtig, ſo läge darin ein Nach- theil für den gewiſſenhaften, pünktlichen Contrahenten, ein Vortheil für den ſäumigen, indem dieſer keine Verjährung für ſeine eigene Klage zu befürchten hätte, ſo lange er mit ſeiner Leiſtung an den Gegner im Rückſtand wäre. Daß ein ſo rechtswidriger Erfolg nicht zuzulaſſen iſt, wird bey ruhiger Betrachtung leicht zugegeben werden; es fragt ſich aber, wie ihm zu begegnen ſeyn möge. — Unterholzner
(a)Thibaut Pandekten § 1020.
V. 19
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[289/0303]
§ 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſ.)
ger, ſehr angemeſſen. Um ſo mehr aber müſſen wir uns
ſchon hüten, im gemeinen Recht die Schwierigkeit, die in dem
langen Zeitraum von 30 Jahren liegt, durch willkührliche
Forderungen für den Anfang der Verjährung faſt bis zur
Unmöglichkeit zu ſteigern.
§. 240.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
a. Actio nata. (Fortſetzung.)
Es bleibt nun noch übrig, diejenigen Arten der perſön-
lichen Klagen zu erwägen, in welchen die Anwendung der
im § 239. aufgeſtellten Regel entweder ohne Grund bezwei-
felt worden iſt, oder in der That modificirt werden muß.
A) Wenn bey einem zweyſeitigen Vertrag, z. B. einem
Kauf, noch kein Theil erfüllt hat, ſo ſoll, wie Manche
glauben, die Verjährung keiner der beiden Klagen anfan-
gen, weil jede derſelben, wegen der entgegenſtehenden ex-
ceptio non impleti contractus, noch nicht actio nata ſey (a).
Wäre dieſe Behauptung richtig, ſo läge darin ein Nach-
theil für den gewiſſenhaften, pünktlichen Contrahenten, ein
Vortheil für den ſäumigen, indem dieſer keine Verjährung
für ſeine eigene Klage zu befürchten hätte, ſo lange er
mit ſeiner Leiſtung an den Gegner im Rückſtand wäre.
Daß ein ſo rechtswidriger Erfolg nicht zuzulaſſen iſt, wird
bey ruhiger Betrachtung leicht zugegeben werden; es fragt
ſich aber, wie ihm zu begegnen ſeyn möge. — Unterholzner
(a) Thibaut Pandekten § 1020.
V. 19
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/303>, abgerufen am 25.11.2024.
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