und Verweigerung zu beweisen, so würde das wohlthätige Institut der Verjährung praktisch fast ganz vernichtet seyn; denn gerade wenn es zu einer solchen ausgesprochenen Ver- weigerung gekommen ist, wird fast immer die Klage wirk- lich angestellt werden, so daß nur die übrigen Fälle von praktischer Erheblichkeit für die Verjährung sind.
Es ist wohl zu bemerken, daß diese Anwendung der Klagverjährung für das wirkliche Leben die allerwichtigste ist. Denn sie betrifft die unzähligen Verhältnisse des täg- lichen Verkehrs, deren vorübergehende Natur und geringe Erheblichkeit eine geringere Sorgfalt in Aufbewahrung der Beweismittel zur unausbleiblichen Folge hat. Zugleich ist bey diesen das Daseyn der oben (§ 237) dargestellten Gründe der Verjährung recht einleuchtend. Denn wenn die Erben eines Kaufmanns oder Handwerkers nach mehr als 30 Jah- ren aus den Büchern ihres Erblassers Klagen erheben, so ist gewiß die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß die Rech- nung längst bezahlt sey, und zugleich die Gewißheit einer großen Nachlässigkeit der Eintreibung für den Fall, daß dennoch die Eintreibung unterblieben seyn sollte.
Durch diese Betrachtung sind neuere Gesetzgebungen be- wogen worden, für die erwähnten Verhältnisse des täglichen Verkehrs sehr kurze Verjährungsfristen vorzuschreiben (t), und auch diese Bestimmung ist gewiß dem wahren Bedürfniß, und besonders auch dem richtig verstandenen Interesse der Glaubi-
(t)Code civil art. 2271 und fg. -- Preußisches Gesetz vom 31. März 1838 über kürzere Verjäh- rungsfristen (Gesetzsammlung 1838 S. 249).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
und Verweigerung zu beweiſen, ſo würde das wohlthätige Inſtitut der Verjährung praktiſch faſt ganz vernichtet ſeyn; denn gerade wenn es zu einer ſolchen ausgeſprochenen Ver- weigerung gekommen iſt, wird faſt immer die Klage wirk- lich angeſtellt werden, ſo daß nur die übrigen Fälle von praktiſcher Erheblichkeit für die Verjährung ſind.
Es iſt wohl zu bemerken, daß dieſe Anwendung der Klagverjährung für das wirkliche Leben die allerwichtigſte iſt. Denn ſie betrifft die unzähligen Verhältniſſe des täg- lichen Verkehrs, deren vorübergehende Natur und geringe Erheblichkeit eine geringere Sorgfalt in Aufbewahrung der Beweismittel zur unausbleiblichen Folge hat. Zugleich iſt bey dieſen das Daſeyn der oben (§ 237) dargeſtellten Gründe der Verjährung recht einleuchtend. Denn wenn die Erben eines Kaufmanns oder Handwerkers nach mehr als 30 Jah- ren aus den Büchern ihres Erblaſſers Klagen erheben, ſo iſt gewiß die Wahrſcheinlichkeit vorhanden, daß die Rech- nung längſt bezahlt ſey, und zugleich die Gewißheit einer großen Nachläſſigkeit der Eintreibung für den Fall, daß dennoch die Eintreibung unterblieben ſeyn ſollte.
Durch dieſe Betrachtung ſind neuere Geſetzgebungen be- wogen worden, für die erwähnten Verhältniſſe des täglichen Verkehrs ſehr kurze Verjährungsfriſten vorzuſchreiben (t), und auch dieſe Beſtimmung iſt gewiß dem wahren Bedürfniß, und beſonders auch dem richtig verſtandenen Intereſſe der Glaubi-
(t)Code civil art. 2271 und fg. — Preußiſches Geſetz vom 31. März 1838 über kürzere Verjäh- rungsfriſten (Geſetzſammlung 1838 S. 249).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
und Verweigerung zu beweiſen, ſo würde das wohlthätige
Inſtitut der Verjährung praktiſch faſt ganz vernichtet ſeyn;
denn gerade wenn es zu einer ſolchen ausgeſprochenen Ver-
weigerung gekommen iſt, wird faſt immer die Klage wirk-
lich angeſtellt werden, ſo daß nur die übrigen Fälle von
praktiſcher Erheblichkeit für die Verjährung ſind.
Es iſt wohl zu bemerken, daß dieſe Anwendung der
Klagverjährung für das wirkliche Leben die allerwichtigſte
iſt. Denn ſie betrifft die unzähligen Verhältniſſe des täg-
lichen Verkehrs, deren vorübergehende Natur und geringe
Erheblichkeit eine geringere Sorgfalt in Aufbewahrung der
Beweismittel zur unausbleiblichen Folge hat. Zugleich iſt
bey dieſen das Daſeyn der oben (§ 237) dargeſtellten Gründe
der Verjährung recht einleuchtend. Denn wenn die Erben
eines Kaufmanns oder Handwerkers nach mehr als 30 Jah-
ren aus den Büchern ihres Erblaſſers Klagen erheben, ſo
iſt gewiß die Wahrſcheinlichkeit vorhanden, daß die Rech-
nung längſt bezahlt ſey, und zugleich die Gewißheit einer
großen Nachläſſigkeit der Eintreibung für den Fall, daß
dennoch die Eintreibung unterblieben ſeyn ſollte.
Durch dieſe Betrachtung ſind neuere Geſetzgebungen be-
wogen worden, für die erwähnten Verhältniſſe des täglichen
Verkehrs ſehr kurze Verjährungsfriſten vorzuſchreiben (t), und
auch dieſe Beſtimmung iſt gewiß dem wahren Bedürfniß, und
beſonders auch dem richtig verſtandenen Intereſſe der Glaubi-
(t) Code civil art. 2271 und
fg. — Preußiſches Geſetz vom 31.
März 1838 über kürzere Verjäh-
rungsfriſten (Geſetzſammlung 1838
S. 249).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/302>, abgerufen am 25.11.2024.
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