Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. beruft sich auch hier auf die Regel, daß die Verjährung einernoch nicht vorhandenen Klage dennoch anfange, wenn nur die Entstehung derselben durch die bloße Willkühr des künftigen Klägers bewirkt werden könne (b); diese Regel selbst ist jedoch schon oben (§ 239) widerlegt worden. -- In der That aber ist es ganz unrichtig, die Entstehung des Klagrechts von der Möglichkeit oder Beseitigung der erwähnten Exception abhängig zu denken. Die Klagen aus dem Vertrag sind völlig begründet von der Zeit des Abschlusses an; jeder Theil kann sie sogleich anstellen, und tritt also, wenn er es unterläßt, sogleich in den Zustand der Versäumniß ein, durch dessen hinreichende Fortdauer die Verjährung bewirkt wird. Keine Exception schließt das Daseyn eines Klagrechts, und die Möglichkeit es aus- zuüben oder zu versäumen, aus; schon deswegen nicht, weil es ganz ungewiß ist, ob die Exception vorgebracht werden, und ob ihr der Richter Erfolg geben wird; am wenigsten aber eine Exception wie die hier erwähnte, die einen ganz dilatorischen Character hat, und nie zur gänz- lichen Freysprechung des Beklagten führt (c), so daß also in jedem Fall die Klage wenigstens mit dem Erfolg sicher angestellt werden kann, daß dadurch die Verjährung un- terbrochen wird (d). (b) Unterholzner II. § 260. (c) L. 13 § 8 de act. emti (19. 1.) " .. nondum est ex emto actio: venditor enim, quasi pignus, retinere potest eam rem, quam vendidit." Die Worte: nondum est actio dürfen hier nicht zu buchstäblich genom- men werden; man muß hinzufügen: cum effectu. (d) Die richtige Ansicht haben
Vangerow I. S. 170. 171. Kie- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. beruft ſich auch hier auf die Regel, daß die Verjährung einernoch nicht vorhandenen Klage dennoch anfange, wenn nur die Entſtehung derſelben durch die bloße Willkühr des künftigen Klägers bewirkt werden könne (b); dieſe Regel ſelbſt iſt jedoch ſchon oben (§ 239) widerlegt worden. — In der That aber iſt es ganz unrichtig, die Entſtehung des Klagrechts von der Möglichkeit oder Beſeitigung der erwähnten Exception abhängig zu denken. Die Klagen aus dem Vertrag ſind völlig begründet von der Zeit des Abſchluſſes an; jeder Theil kann ſie ſogleich anſtellen, und tritt alſo, wenn er es unterläßt, ſogleich in den Zuſtand der Verſäumniß ein, durch deſſen hinreichende Fortdauer die Verjährung bewirkt wird. Keine Exception ſchließt das Daſeyn eines Klagrechts, und die Möglichkeit es aus- zuüben oder zu verſäumen, aus; ſchon deswegen nicht, weil es ganz ungewiß iſt, ob die Exception vorgebracht werden, und ob ihr der Richter Erfolg geben wird; am wenigſten aber eine Exception wie die hier erwähnte, die einen ganz dilatoriſchen Character hat, und nie zur gänz- lichen Freyſprechung des Beklagten führt (c), ſo daß alſo in jedem Fall die Klage wenigſtens mit dem Erfolg ſicher angeſtellt werden kann, daß dadurch die Verjährung un- terbrochen wird (d). (b) Unterholzner II. § 260. (c) L. 13 § 8 de act. emti (19. 1.) „ .. nondum est ex emto actio: venditor enim, quasi pignus, retinere potest eam rem, quam vendidit.” Die Worte: nondum est actio dürfen hier nicht zu buchſtäblich genom- men werden; man muß hinzufügen: cum effectu. (d) Die richtige Anſicht haben
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
beruft ſich auch hier auf die Regel, daß die Verjährung einer
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die Entſtehung derſelben durch die bloße Willkühr des
künftigen Klägers bewirkt werden könne (b); dieſe Regel
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In der That aber iſt es ganz unrichtig, die Entſtehung
des Klagrechts von der Möglichkeit oder Beſeitigung der
erwähnten Exception abhängig zu denken. Die Klagen
aus dem Vertrag ſind völlig begründet von der Zeit des
Abſchluſſes an; jeder Theil kann ſie ſogleich anſtellen, und
tritt alſo, wenn er es unterläßt, ſogleich in den Zuſtand
der Verſäumniß ein, durch deſſen hinreichende Fortdauer
die Verjährung bewirkt wird. Keine Exception ſchließt
das Daſeyn eines Klagrechts, und die Möglichkeit es aus-
zuüben oder zu verſäumen, aus; ſchon deswegen nicht,
weil es ganz ungewiß iſt, ob die Exception vorgebracht
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wenigſten aber eine Exception wie die hier erwähnte, die
einen ganz dilatoriſchen Character hat, und nie zur gänz-
lichen Freyſprechung des Beklagten führt (c), ſo daß alſo
in jedem Fall die Klage wenigſtens mit dem Erfolg ſicher
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terbrochen wird (d).
(b) Unterholzner II. § 260.
(c) L. 13 § 8 de act. emti
(19. 1.) „ .. nondum est ex
emto actio: venditor enim,
quasi pignus, retinere potest
eam rem, quam vendidit.” Die
Worte: nondum est actio dürfen
hier nicht zu buchſtäblich genom-
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