würde in der That die einzige im Justinianischen Recht anwendbare Bestimmung des Gesetzes von Anastasius seyn, welches überhaupt wohl besser in unsren Codex gar nicht aufgenommen worden wäre, da es doch nur Zweifel zu erregen geeignet ist.
So allgemein und durchgreifend nun die Worte der Verordnung von Anastasius lauten, so hat doch er selbst dafür gesorgt, ihre Allgemeinheit wieder wankend zu ma- chen, indem er in späteren Constitutionen für zweyerley Klagen erklärt hat, sie würden mit Unrecht unter jene Verordnung bezogen, und sie sollten überhaupt gar keiner Verjährung unterworfen seyn. Dieses verordnete er erst- lich für die Klage einer Stadt gegen solche Personen, die sich ihrer Verpflichtung als Mitglieder der Curie entziehen wollten (n); zweytens für alle Klagen des Fiscus auf öf- fentliche Abgaben (o).
Zuletzt hat noch Justinian in einer eigenen Constitution die allgemeine Beobachtung der dreyßigjährigen Klagver- jährung eingeschärft, und dabey als einzigen Fall für 40 Jahre die Hypothekarklage erwähnt (p), für welche ja sein Vorgänger ein ausführliches Gesetz erlassen hatte. Hierin liegt eine Bestätigung des eben ausgesprochenen Tadels gegen die Aufnahme des Gesetzes von Anastasius, da für
perque sua conditione, qua per idem tempus absque ulla judi- ciali sententia simili munitione potitus est, sit liber, et .... se- curus."
(n)L. 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
(o)L. 6 C de praescr. XXX. (7. 39.).
(p)L. 1 § 1 C. de ann. ex- cept. (7. 40.) vom J. 530.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
würde in der That die einzige im Juſtinianiſchen Recht anwendbare Beſtimmung des Geſetzes von Anaſtaſius ſeyn, welches überhaupt wohl beſſer in unſren Codex gar nicht aufgenommen worden wäre, da es doch nur Zweifel zu erregen geeignet iſt.
So allgemein und durchgreifend nun die Worte der Verordnung von Anaſtaſius lauten, ſo hat doch er ſelbſt dafür geſorgt, ihre Allgemeinheit wieder wankend zu ma- chen, indem er in ſpäteren Conſtitutionen für zweyerley Klagen erklärt hat, ſie würden mit Unrecht unter jene Verordnung bezogen, und ſie ſollten überhaupt gar keiner Verjährung unterworfen ſeyn. Dieſes verordnete er erſt- lich für die Klage einer Stadt gegen ſolche Perſonen, die ſich ihrer Verpflichtung als Mitglieder der Curie entziehen wollten (n); zweytens für alle Klagen des Fiscus auf öf- fentliche Abgaben (o).
Zuletzt hat noch Juſtinian in einer eigenen Conſtitution die allgemeine Beobachtung der dreyßigjährigen Klagver- jährung eingeſchärft, und dabey als einzigen Fall für 40 Jahre die Hypothekarklage erwähnt (p), für welche ja ſein Vorgänger ein ausführliches Geſetz erlaſſen hatte. Hierin liegt eine Beſtätigung des eben ausgeſprochenen Tadels gegen die Aufnahme des Geſetzes von Anaſtaſius, da für
perque sua conditione, qua per idem tempus absque ulla judi- ciali sententia simili munitione potitus est, sit liber, et .... se- curus.”
(n)L. 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
(o)L. 6 C de praescr. XXX. (7. 39.).
(p)L. 1 § 1 C. de ann. ex- cept. (7. 40.) vom J. 530.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
würde in der That die einzige im Juſtinianiſchen Recht
anwendbare Beſtimmung des Geſetzes von Anaſtaſius ſeyn,
welches überhaupt wohl beſſer in unſren Codex gar nicht
aufgenommen worden wäre, da es doch nur Zweifel zu
erregen geeignet iſt.
So allgemein und durchgreifend nun die Worte der
Verordnung von Anaſtaſius lauten, ſo hat doch er ſelbſt
dafür geſorgt, ihre Allgemeinheit wieder wankend zu ma-
chen, indem er in ſpäteren Conſtitutionen für zweyerley
Klagen erklärt hat, ſie würden mit Unrecht unter jene
Verordnung bezogen, und ſie ſollten überhaupt gar keiner
Verjährung unterworfen ſeyn. Dieſes verordnete er erſt-
lich für die Klage einer Stadt gegen ſolche Perſonen, die
ſich ihrer Verpflichtung als Mitglieder der Curie entziehen
wollten (n); zweytens für alle Klagen des Fiscus auf öf-
fentliche Abgaben (o).
Zuletzt hat noch Juſtinian in einer eigenen Conſtitution
die allgemeine Beobachtung der dreyßigjährigen Klagver-
jährung eingeſchärft, und dabey als einzigen Fall für 40
Jahre die Hypothekarklage erwähnt (p), für welche ja ſein
Vorgänger ein ausführliches Geſetz erlaſſen hatte. Hierin
liegt eine Beſtätigung des eben ausgeſprochenen Tadels
gegen die Aufnahme des Geſetzes von Anaſtaſius, da für
(m)
(n) L. 5 C. de praescr. XXX.
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(p) L. 1 § 1 C. de ann. ex-
cept. (7. 40.) vom J. 530.
(m) perque sua conditione, qua per
idem tempus absque ulla judi-
ciali sententia simili munitione
potitus est, sit liber, et .... se-
curus.”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/292>, abgerufen am 26.11.2024.
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