Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 238. Klagverjährung. Geschichte. vorgeschrieben (i). -- Die Hypothekarklage gegen den Schuld-ner gehört dagegen nicht zu den aufgehobenen Ausnahmen, denn K. Justinus, der für sie die Verjährung von 40 Jah- ren vorschrieb, sagte dabey ausdrücklich, sie sey bis zu seiner Zeit ohne alle Verjährung gewesen (k). -- Daneben aber erwähnt nun der Kaiser, daß bisher das Gesetz von Theodosius durch willkührliche Auslegungen eingeschränkt worden sey. Er scheint Dieses durch die von ihm ge- brauchten Ausdrücke zu misbilligen (l), und man könnte auch auf diese Fälle das neue Supplement der 40 Jahre beziehen. Indessen ist doch auch nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber den Interpretationen, die er selbst als irrig ansieht, durch eine verlängerte Verjährungsfrist ein Zugeständniß machen sollte. -- Wenn in der That die Präjudicialklagen in dem Gesetz von Theodosius nicht ent- halten seyn sollten (wovon schon oben die Rede war), oder wenn sie etwa durch spätere Auslegungen davon ausgeschlossen worden wären, so könnte die Vorschrift von Anastasius auf sie bezogen werden, worauf in der That einige Ausdrücke hinzudeuten scheinen (m). Ja Dieses (i) L. 6 C. fin. reg. (3. 39.). Daß diese Bestimmung nicht von Theodosius I. herrührt, dessen Na- men sie führt, sondern von Justi- nian selbst, zeigt die Vergleichung mit L. 5 C. Th. fin. reg. (2. 26.). -- Vgl. oben Note c. (k) L. 7 pr. C. de praescr. XXX. (7. 39.). (l) L. 4 C. cit. ".. si qua sit actio, quae cum non esset expressim supradictis tempo- ralibus praescriptionibus con- cepta, quorumdam tamen vel fortuita vel excogitata inter- pretatione saepe dictarum ex- ceptionum laqueos evadere pos- se videatur ..." (m) L. 4 C. cit. ".. quicun-
que super quolibet jure .., su- §. 238. Klagverjährung. Geſchichte. vorgeſchrieben (i). — Die Hypothekarklage gegen den Schuld-ner gehört dagegen nicht zu den aufgehobenen Ausnahmen, denn K. Juſtinus, der für ſie die Verjährung von 40 Jah- ren vorſchrieb, ſagte dabey ausdrücklich, ſie ſey bis zu ſeiner Zeit ohne alle Verjährung geweſen (k). — Daneben aber erwähnt nun der Kaiſer, daß bisher das Geſetz von Theodoſius durch willkührliche Auslegungen eingeſchränkt worden ſey. Er ſcheint Dieſes durch die von ihm ge- brauchten Ausdrücke zu misbilligen (l), und man könnte auch auf dieſe Fälle das neue Supplement der 40 Jahre beziehen. Indeſſen iſt doch auch nicht einzuſehen, warum der Geſetzgeber den Interpretationen, die er ſelbſt als irrig anſieht, durch eine verlängerte Verjährungsfriſt ein Zugeſtändniß machen ſollte. — Wenn in der That die Präjudicialklagen in dem Geſetz von Theodoſius nicht ent- halten ſeyn ſollten (wovon ſchon oben die Rede war), oder wenn ſie etwa durch ſpätere Auslegungen davon ausgeſchloſſen worden wären, ſo könnte die Vorſchrift von Anaſtaſius auf ſie bezogen werden, worauf in der That einige Ausdrücke hinzudeuten ſcheinen (m). Ja Dieſes (i) L. 6 C. fin. reg. (3. 39.). Daß dieſe Beſtimmung nicht von Theodoſius I. herrührt, deſſen Na- men ſie führt, ſondern von Juſti- nian ſelbſt, zeigt die Vergleichung mit L. 5 C. Th. fin. reg. (2. 26.). — Vgl. oben Note c. (k) L. 7 pr. C. de praescr. XXX. (7. 39.). (l) L. 4 C. cit. „.. si qua sit actio, quae cum non esset expressim supradictis tempo- ralibus praescriptionibus con- cepta, quorumdam tamen vel fortuita vel excogitata inter- pretatione saepe dictarum ex- ceptionum laqueos evadere pos- se videatur …” (m) L. 4 C. cit. „.. quicun-
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§. 238. Klagverjährung. Geſchichte.
vorgeſchrieben (i). — Die Hypothekarklage gegen den Schuld-
ner gehört dagegen nicht zu den aufgehobenen Ausnahmen,
denn K. Juſtinus, der für ſie die Verjährung von 40 Jah-
ren vorſchrieb, ſagte dabey ausdrücklich, ſie ſey bis zu
ſeiner Zeit ohne alle Verjährung geweſen (k). — Daneben
aber erwähnt nun der Kaiſer, daß bisher das Geſetz von
Theodoſius durch willkührliche Auslegungen eingeſchränkt
worden ſey. Er ſcheint Dieſes durch die von ihm ge-
brauchten Ausdrücke zu misbilligen (l), und man könnte
auch auf dieſe Fälle das neue Supplement der 40 Jahre
beziehen. Indeſſen iſt doch auch nicht einzuſehen, warum
der Geſetzgeber den Interpretationen, die er ſelbſt als
irrig anſieht, durch eine verlängerte Verjährungsfriſt ein
Zugeſtändniß machen ſollte. — Wenn in der That die
Präjudicialklagen in dem Geſetz von Theodoſius nicht ent-
halten ſeyn ſollten (wovon ſchon oben die Rede war),
oder wenn ſie etwa durch ſpätere Auslegungen davon
ausgeſchloſſen worden wären, ſo könnte die Vorſchrift von
Anaſtaſius auf ſie bezogen werden, worauf in der That
einige Ausdrücke hinzudeuten ſcheinen (m). Ja Dieſes
(i) L. 6 C. fin. reg. (3. 39.).
Daß dieſe Beſtimmung nicht von
Theodoſius I. herrührt, deſſen Na-
men ſie führt, ſondern von Juſti-
nian ſelbſt, zeigt die Vergleichung
mit L. 5 C. Th. fin. reg. (2. 26.).
— Vgl. oben Note c.
(k) L. 7 pr. C. de praescr.
XXX. (7. 39.).
(l) L. 4 C. cit. „.. si qua
sit actio, quae cum non esset
expressim supradictis tempo-
ralibus praescriptionibus con-
cepta, quorumdam tamen vel
fortuita vel excogitata inter-
pretatione saepe dictarum ex-
ceptionum laqueos evadere pos-
se videatur …”
(m) L. 4 C. cit. „.. quicun-
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