Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
in der durchaus verwerflichen Annahme einer besonderen Klage, der querela nullitatis. Namentlich in den beiden hier angeführten Fällen wird stets die gewöhnliche Con- tractsklage ausreichen, und die Nichtigkeit wird blos als ein Grund in Betracht kommen, der auf den Erfolg einer solchen Klage Einfluß haben muß.
3) Endlich kann die Ungültigkeit bald schon ursprüng- lich vorhanden seyn, bald erst späterhin eintreten; im er- sten Fall ist sie in ihrer Entstehung gleichzeitig mit der dadurch entkräfteten juristischen Thatsache, im zweyten Fall ungleichzeitig. Dieser Gegensatz fällt mit keinem der oben erklärten Gegensätze zusammen, vielmehr sind dabey die verschiedensten Combinationen denkbar.
Beyspiele ursprünglicher oder gleichzeitiger Nichtigkeit sind: das Testament, worin ein lebender Sohn in väter- licher Gewalt präterirt ist; der Vertrag, worin ein Un- mündiger sich einseitig verpflichtet. -- Ungleichzeitige Nich- tigkeit tritt ein, wenn nach gemachtem Testament dem Te- stator ein Posthumus geboren, wenn die Urkunde des Te- staments von ihm zerstört, wenn ein neues Testament gemacht wird; desgleichen bey jeder Obligation durch de- ren vollständige Erfüllung.
Gleichzeitige Anfechtbarkeit findet sich bey jedem durch
behren, und in dieser Anwen- dung ist auch gegen die Annahme einer Nichtigkeitsklage Nichts ein- zuwenden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
in der durchaus verwerflichen Annahme einer beſonderen Klage, der querela nullitatis. Namentlich in den beiden hier angeführten Fällen wird ſtets die gewöhnliche Con- tractsklage ausreichen, und die Nichtigkeit wird blos als ein Grund in Betracht kommen, der auf den Erfolg einer ſolchen Klage Einfluß haben muß.
3) Endlich kann die Ungültigkeit bald ſchon urſprüng- lich vorhanden ſeyn, bald erſt ſpäterhin eintreten; im er- ſten Fall iſt ſie in ihrer Entſtehung gleichzeitig mit der dadurch entkräfteten juriſtiſchen Thatſache, im zweyten Fall ungleichzeitig. Dieſer Gegenſatz fällt mit keinem der oben erklärten Gegenſätze zuſammen, vielmehr ſind dabey die verſchiedenſten Combinationen denkbar.
Beyſpiele urſprünglicher oder gleichzeitiger Nichtigkeit ſind: das Teſtament, worin ein lebender Sohn in väter- licher Gewalt präterirt iſt; der Vertrag, worin ein Un- mündiger ſich einſeitig verpflichtet. — Ungleichzeitige Nich- tigkeit tritt ein, wenn nach gemachtem Teſtament dem Te- ſtator ein Posthumus geboren, wenn die Urkunde des Te- ſtaments von ihm zerſtört, wenn ein neues Teſtament gemacht wird; desgleichen bey jeder Obligation durch de- ren vollſtändige Erfüllung.
Gleichzeitige Anfechtbarkeit findet ſich bey jedem durch
behren, und in dieſer Anwen- dung iſt auch gegen die Annahme einer Nichtigkeitsklage Nichts ein- zuwenden.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
in der durchaus verwerflichen Annahme einer beſonderen
Klage, der querela nullitatis. Namentlich in den beiden
hier angeführten Fällen wird ſtets die gewöhnliche Con-
tractsklage ausreichen, und die Nichtigkeit wird blos als
ein Grund in Betracht kommen, der auf den Erfolg einer
ſolchen Klage Einfluß haben muß.
3) Endlich kann die Ungültigkeit bald ſchon urſprüng-
lich vorhanden ſeyn, bald erſt ſpäterhin eintreten; im er-
ſten Fall iſt ſie in ihrer Entſtehung gleichzeitig mit der
dadurch entkräfteten juriſtiſchen Thatſache, im zweyten
Fall ungleichzeitig. Dieſer Gegenſatz fällt mit keinem der
oben erklärten Gegenſätze zuſammen, vielmehr ſind dabey
die verſchiedenſten Combinationen denkbar.
Beyſpiele urſprünglicher oder gleichzeitiger Nichtigkeit
ſind: das Teſtament, worin ein lebender Sohn in väter-
licher Gewalt präterirt iſt; der Vertrag, worin ein Un-
mündiger ſich einſeitig verpflichtet. — Ungleichzeitige Nich-
tigkeit tritt ein, wenn nach gemachtem Teſtament dem Te-
ſtator ein Posthumus geboren, wenn die Urkunde des Te-
ſtaments von ihm zerſtört, wenn ein neues Teſtament
gemacht wird; desgleichen bey jeder Obligation durch de-
ren vollſtändige Erfüllung.
Gleichzeitige Anfechtbarkeit findet ſich bey jedem durch
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/556>, abgerufen am 24.11.2024.
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