Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 198. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Neueres Recht. neuen, vom Römischen Recht abweichenden, Gesichtspunktaufgestellt habe. In den Reichsgesetzen wird die unvordenkliche Zeit Der Reichsabschied von 1548 schützt die Reichsstände Fassen wir diese Bestimmungen neuerer Gesetzgebungen (e) Aurea Bulla Cap. 8 § 1 "a tempore cujus contrarii ho- die non existit memoria." -- Deutscher Text: "von der zit, da wedir hut dis dagis kein ge- denckin ist." (f) R. A. 1548 § 56 "und da- gegen wider ihn nicht darbracht werden möcht, daß er je in Men- schen Gedächtnüß ... contribui- ret, oder ein Anschlag gereicht und bezahlt habe." Eben so im § 59 und § 64: "innerhalb Men- schen Gedencken." (g) Reichsabschied von 1576
§ 105. §. 198. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Neueres Recht. neuen, vom Römiſchen Recht abweichenden, Geſichtspunktaufgeſtellt habe. In den Reichsgeſetzen wird die unvordenkliche Zeit Der Reichsabſchied von 1548 ſchützt die Reichsſtände Faſſen wir dieſe Beſtimmungen neuerer Geſetzgebungen (e) Aurea Bulla Cap. 8 § 1 „a tempore cujus contrarii ho- die non existit memoria.” — Deutſcher Text: „von der zit, da wedir hut dis dagis kein ge- denckin iſt.“ (f) R. A. 1548 § 56 „und da- gegen wider ihn nicht darbracht werden möcht, daß er je in Men- ſchen Gedächtnüß … contribui- ret, oder ein Anſchlag gereicht und bezahlt habe.“ Eben ſo im § 59 und § 64: „innerhalb Men- ſchen Gedencken.“ (g) Reichsabſchied von 1576
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§. 198. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Neueres Recht.
neuen, vom Römiſchen Recht abweichenden, Geſichtspunkt
aufgeſtellt habe.
In den Reichsgeſetzen wird die unvordenkliche Zeit
mehrmals erwähnt, und zwar ſtets als ein Erwerbungs-
grund publiciſtiſcher Rechte. So kommt ſie vor in der
goldnen Bulle, neben den von früheren Kaiſern und Kö-
nigen ertheilten Privilegien, um die Immunität der Böh-
miſchen Unterthanen von allen nicht Böhmiſchen Gerichten
zu begründen (e).
Der Reichsabſchied von 1548 ſchützt die Reichsſtände
im Beſitz der Freyheit von Reichsſteuern, es möchte ihnen
denn bewieſen werden können, daß ſie ſeit Menſchen Ge-
denken wenigſtens einmal ſolche Steuern gezahlt hätten (f).
Dieſelbe Beſtimmung wird in einem ſpäteren Reichsgeſetz
wiederholt (g).
Faſſen wir dieſe Beſtimmungen neuerer Geſetzgebungen
mit denen des Römiſchen Rechts zuſammen, ſo ergiebt ſich
für die Anwendung der unvordenklichen Zeit folgender
Grundſatz:
(e) Aurea Bulla Cap. 8 § 1
„a tempore cujus contrarii ho-
die non existit memoria.” —
Deutſcher Text: „von der zit, da
wedir hut dis dagis kein ge-
denckin iſt.“
(f) R. A. 1548 § 56 „und da-
gegen wider ihn nicht darbracht
werden möcht, daß er je in Men-
ſchen Gedächtnüß … contribui-
ret, oder ein Anſchlag gereicht
und bezahlt habe.“ Eben ſo im
§ 59 und § 64: „innerhalb Men-
ſchen Gedencken.“
(g) Reichsabſchied von 1576
§ 105.
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