Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortsetzung.) Schalttage; oder mit anderen Worten: die Schalttagegelten nicht als Zeiträume. -- Dann sagt der § 549, die Verjährung, die in einem Schaltjahr mit dem 29. Februar anfange, endige stets mit dem letzten Februar (also nach 30 Jahren mit dem 28. Februar, weil dieses kein Schalt- jahr seyn kann). -- Übereinstimmend mit dieser letzten Vor- schrift sagt eine andere Stelle (II. 8 § 859), der am 29. Fe- bruar eines Schaltjahrs ausgestellte, auf Jahre lautende Wechsel sey in einem Gemeinjahr am 28. Februar verfal- len. -- In diesen beiden letzten Bestimmungen liegt die deutliche Anerkennung, daß, wo ein Schalttag in Betracht kommt, die Identität der Tage nicht durch die in unsren gedruckten Kalendern beygefügten Zahlen bestimmt werde; gerade Dieses aber ist es, was hier durch alle einzelne Anwendungen durchgeführt worden ist. Im Französischen Gesetzbuch hat dieser Gegenstand 2260. La prescription se compte par jours, et non 2261. Dans les prescriptions qui s'accomplissent dans Über den Schalttag war hier gar Nichts gesagt; der §. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.) Schalttage; oder mit anderen Worten: die Schalttagegelten nicht als Zeiträume. — Dann ſagt der § 549, die Verjährung, die in einem Schaltjahr mit dem 29. Februar anfange, endige ſtets mit dem letzten Februar (alſo nach 30 Jahren mit dem 28. Februar, weil dieſes kein Schalt- jahr ſeyn kann). — Übereinſtimmend mit dieſer letzten Vor- ſchrift ſagt eine andere Stelle (II. 8 § 859), der am 29. Fe- bruar eines Schaltjahrs ausgeſtellte, auf Jahre lautende Wechſel ſey in einem Gemeinjahr am 28. Februar verfal- len. — In dieſen beiden letzten Beſtimmungen liegt die deutliche Anerkennung, daß, wo ein Schalttag in Betracht kommt, die Identität der Tage nicht durch die in unſren gedruckten Kalendern beygefügten Zahlen beſtimmt werde; gerade Dieſes aber iſt es, was hier durch alle einzelne Anwendungen durchgeführt worden iſt. Im Franzöſiſchen Geſetzbuch hat dieſer Gegenſtand 2260. La prescription se compte par jours, et non 2261. Dans les prescriptions qui s’accomplissent dans Über den Schalttag war hier gar Nichts geſagt; der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0491" n="477"/><fw place="top" type="header">§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)</fw><lb/> Schalttage; oder mit anderen Worten: die Schalttage<lb/> gelten nicht als Zeiträume. — Dann ſagt der § 549, die<lb/> Verjährung, die in einem Schaltjahr mit dem 29. Februar<lb/> anfange, endige ſtets mit dem <hi rendition="#g">letzten</hi> Februar (alſo nach<lb/> 30 Jahren mit dem 28. Februar, weil dieſes kein Schalt-<lb/> jahr ſeyn kann). — Übereinſtimmend mit dieſer letzten Vor-<lb/> ſchrift ſagt eine andere Stelle (<hi rendition="#aq">II.</hi> 8 § 859), der am 29. Fe-<lb/> bruar eines Schaltjahrs ausgeſtellte, auf Jahre lautende<lb/> Wechſel ſey in einem Gemeinjahr am 28. Februar verfal-<lb/> len. — In dieſen beiden letzten Beſtimmungen liegt die<lb/> deutliche Anerkennung, daß, wo ein Schalttag in Betracht<lb/> kommt, die Identität der Tage <hi rendition="#g">nicht</hi> durch die in unſren<lb/> gedruckten Kalendern beygefügten Zahlen beſtimmt werde;<lb/> gerade Dieſes aber iſt es, was hier durch alle einzelne<lb/> Anwendungen durchgeführt worden iſt.</p><lb/> <p>Im Franzöſiſchen Geſetzbuch hat dieſer Gegenſtand<lb/> folgende ſonderbare Wendung genommen. Urſprünglich<lb/> lautete der Text ſo:</p><lb/> <quote>2260. <hi rendition="#aq">La prescription se compte par jours, et non<lb/> par heures. Elle est acquise lorsque le dernier<lb/> jour du terme est accompli.</hi></quote><lb/> <quote>2261. <hi rendition="#aq">Dans les prescriptions qui s’accomplissent dans<lb/> un certain nombre de jours, les jours complémen-<lb/> taires sont comptés. Dans celles qui s’accomplis-<lb/> sent par mois, celui de fructidor comprend les jours<lb/> complémentaires.</hi></quote><lb/> <p>Über den Schalttag war hier gar Nichts geſagt; der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [477/0491]
§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
Schalttage; oder mit anderen Worten: die Schalttage
gelten nicht als Zeiträume. — Dann ſagt der § 549, die
Verjährung, die in einem Schaltjahr mit dem 29. Februar
anfange, endige ſtets mit dem letzten Februar (alſo nach
30 Jahren mit dem 28. Februar, weil dieſes kein Schalt-
jahr ſeyn kann). — Übereinſtimmend mit dieſer letzten Vor-
ſchrift ſagt eine andere Stelle (II. 8 § 859), der am 29. Fe-
bruar eines Schaltjahrs ausgeſtellte, auf Jahre lautende
Wechſel ſey in einem Gemeinjahr am 28. Februar verfal-
len. — In dieſen beiden letzten Beſtimmungen liegt die
deutliche Anerkennung, daß, wo ein Schalttag in Betracht
kommt, die Identität der Tage nicht durch die in unſren
gedruckten Kalendern beygefügten Zahlen beſtimmt werde;
gerade Dieſes aber iſt es, was hier durch alle einzelne
Anwendungen durchgeführt worden iſt.
Im Franzöſiſchen Geſetzbuch hat dieſer Gegenſtand
folgende ſonderbare Wendung genommen. Urſprünglich
lautete der Text ſo:
2260. La prescription se compte par jours, et non
par heures. Elle est acquise lorsque le dernier
jour du terme est accompli.
2261. Dans les prescriptions qui s’accomplissent dans
un certain nombre de jours, les jours complémen-
taires sont comptés. Dans celles qui s’accomplis-
sent par mois, celui de fructidor comprend les jours
complémentaires.
Über den Schalttag war hier gar Nichts geſagt; der
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