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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-
kanischen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag
gar Nichts gemein hatten, indem sie nur dazu dienten, die
Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta-
gen auszugleichen, anstatt daß der Schalttag zur Ausglei-
chung dieses Jahrs mit dem Sonnenjahr bestimmt ist.
Durch ein Senatusconsult wurde mit dem 1. Januar 1806
der Gregorianische Kalender wieder eingeführt, und nun
hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Gesetz
vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil
den Namen Code Napoleon, indem es zugleich eine An-
zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter diese
Abänderungen gehörte denn auch die Weglassung des
Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht gestört
würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260
zu einem besonderen Art. 2261, und dieses ist seitdem die
Gestalt der angeführten Bestimmungen geblieben, so daß
jetzt über den Schalttag nicht einmal eine scheinbare Vor-
schrift zu finden ist. Maleville, der während der alten
Gestalt des Code schrieb, glaubt daß man den (alten)
Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo-
durch also hier die Meynung vieler Civilisten, nach wel-
cher zwischen Jahren und Tagen unterschieden werden soll,
für Frankreich eine Bestätigung erhalten würde (h). Er

(g) Sirey Jurisprudence de
la cour de cassation, an 1807,
Additions p.
350. 354.
(h) Maleville T. 4 p. 391
der zweyten Ausgabe; diese ist
erschienen 1807, nach der Herstel-
lung des Gregorianischen Kalen-
ders, aber vor dem Gesetz vom

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-
kaniſchen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag
gar Nichts gemein hatten, indem ſie nur dazu dienten, die
Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta-
gen auszugleichen, anſtatt daß der Schalttag zur Ausglei-
chung dieſes Jahrs mit dem Sonnenjahr beſtimmt iſt.
Durch ein Senatusconſult wurde mit dem 1. Januar 1806
der Gregorianiſche Kalender wieder eingeführt, und nun
hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Geſetz
vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil
den Namen Code Napoléon, indem es zugleich eine An-
zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter dieſe
Abänderungen gehörte denn auch die Weglaſſung des
Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht geſtört
würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260
zu einem beſonderen Art. 2261, und dieſes iſt ſeitdem die
Geſtalt der angeführten Beſtimmungen geblieben, ſo daß
jetzt über den Schalttag nicht einmal eine ſcheinbare Vor-
ſchrift zu finden iſt. Maleville, der während der alten
Geſtalt des Code ſchrieb, glaubt daß man den (alten)
Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo-
durch alſo hier die Meynung vieler Civiliſten, nach wel-
cher zwiſchen Jahren und Tagen unterſchieden werden ſoll,
für Frankreich eine Beſtätigung erhalten würde (h). Er

(g) Sirey Jurisprudence de
la cour de cassation, an 1807,
Additions p.
350. 354.
(h) Maleville T. 4 p. 391
der zweyten Ausgabe; dieſe iſt
erſchienen 1807, nach der Herſtel-
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ders, aber vor dem Geſetz vom
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[478/0492] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi- kaniſchen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag gar Nichts gemein hatten, indem ſie nur dazu dienten, die Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta- gen auszugleichen, anſtatt daß der Schalttag zur Ausglei- chung dieſes Jahrs mit dem Sonnenjahr beſtimmt iſt. Durch ein Senatusconſult wurde mit dem 1. Januar 1806 der Gregorianiſche Kalender wieder eingeführt, und nun hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Geſetz vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil den Namen Code Napoléon, indem es zugleich eine An- zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter dieſe Abänderungen gehörte denn auch die Weglaſſung des Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht geſtört würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260 zu einem beſonderen Art. 2261, und dieſes iſt ſeitdem die Geſtalt der angeführten Beſtimmungen geblieben, ſo daß jetzt über den Schalttag nicht einmal eine ſcheinbare Vor- ſchrift zu finden iſt. Maleville, der während der alten Geſtalt des Code ſchrieb, glaubt daß man den (alten) Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo- durch alſo hier die Meynung vieler Civiliſten, nach wel- cher zwiſchen Jahren und Tagen unterſchieden werden ſoll, für Frankreich eine Beſtätigung erhalten würde (h). Er (g) Sirey Jurisprudence de la cour de cassation, an 1807, Additions p. 350. 354. (h) Maleville T. 4 p. 391 der zweyten Ausgabe; dieſe iſt erſchienen 1807, nach der Herſtel- lung des Gregorianiſchen Kalen- ders, aber vor dem Geſetz vom

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/492>, abgerufen am 22.11.2024.