Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. gleich dieselbe keine eigentliche Klagverjährung ist (m);endlich die von Justinian abgeschaffte annalis exceptio Italici contractus (n). Alle diese Fälle sind für das heu- tige Recht nicht mehr vorhanden, so daß wir also nur auf die angegebenen Zwey Hauptfälle Rücksicht zu neh- men haben. 2) Das utile tempus ist nur anwendbar auf solche 3) Das utile tempus gilt in den hier bezeichneten Diese Regel bedarf bey der Bonorum possessio keines weiter unten erklärt werden. -- Man könnte nun diese Regel über- tragen wollen auf die neuere Ap- pellationsfrist von zehen Tagen; ich würde dieses jedoch für be- denklich halten, besonders da bey der Verwandlung jener zwey bis drey Tage in zehen dieselbe Mul- tiplication zum Grunde liegt, wie bey dem utilis annus der Resti- tution, der in ein quadriennium continuum verwandelt worden ist. Freylich würde in einem solchen Fall die Restitution dem Appel- lanten schwerlich versagt werden. (m) Nämlich Ein annus uti- lis, der im neueren Recht in ein quadriennium continuum ver- wandelt wurde. L. 7 C. de temp. in int. rest. (2. 53.). (n) L. 1 pr. C. de annali ex- cept. (7. 40.). Allerdings steht hier nicht der Name utilis annus, aber unverkennbar deuten darauf diese Worte: "illud spatium an- nale alii quidem ita effuse in- terpretabantur, ut possit usque ad decennium extendi" ... (o) Dieses folgt schon daraus,
daß bey richterlichen Prozeßfristen auch die Gerichtsferien in die vor- geschriebene Zeit eingerechnet wer- den. L. 3 C. de dilat. (3. 11.), L. 2 C. de temp. et repar. (7. 63.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gleich dieſelbe keine eigentliche Klagverjährung iſt (m);endlich die von Juſtinian abgeſchaffte annalis exceptio Italici contractus (n). Alle dieſe Fälle ſind für das heu- tige Recht nicht mehr vorhanden, ſo daß wir alſo nur auf die angegebenen Zwey Hauptfälle Rückſicht zu neh- men haben. 2) Das utile tempus iſt nur anwendbar auf ſolche 3) Das utile tempus gilt in den hier bezeichneten Dieſe Regel bedarf bey der Bonorum possessio keines weiter unten erklärt werden. — Man könnte nun dieſe Regel über- tragen wollen auf die neuere Ap- pellationsfriſt von zehen Tagen; ich würde dieſes jedoch für be- denklich halten, beſonders da bey der Verwandlung jener zwey bis drey Tage in zehen dieſelbe Mul- tiplication zum Grunde liegt, wie bey dem utilis annus der Reſti- tution, der in ein quadriennium continuum verwandelt worden iſt. Freylich würde in einem ſolchen Fall die Reſtitution dem Appel- lanten ſchwerlich verſagt werden. (m) Nämlich Ein annus uti- lis, der im neueren Recht in ein quadriennium continuum ver- wandelt wurde. L. 7 C. de temp. in int. rest. (2. 53.). (n) L. 1 pr. C. de annali ex- cept. (7. 40.). Allerdings ſteht hier nicht der Name utilis annus, aber unverkennbar deuten darauf dieſe Worte: „illud spatium an- nale alii quidem ita effuse in- terpretabantur, ut possit usque ad decennium extendi” … (o) Dieſes folgt ſchon daraus,
daß bey richterlichen Prozeßfriſten auch die Gerichtsferien in die vor- geſchriebene Zeit eingerechnet wer- den. L. 3 C. de dilat. (3. 11.), L. 2 C. de temp. et repar. (7. 63.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0440" n="426"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> gleich dieſelbe keine eigentliche Klagverjährung iſt <note place="foot" n="(m)">Nämlich Ein <hi rendition="#aq">annus uti-<lb/> lis,</hi> der im neueren Recht in ein<lb/><hi rendition="#aq">quadriennium continuum</hi> ver-<lb/> wandelt wurde. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">C. de temp.<lb/> in int. rest.</hi></hi> (2. 53.).</note>;<lb/> endlich die von Juſtinian abgeſchaffte <hi rendition="#aq">annalis exceptio<lb/> Italici contractus</hi> <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. C. de annali ex-<lb/> cept.</hi></hi> (7. 40.). Allerdings ſteht<lb/> hier nicht der Name <hi rendition="#aq">utilis annus,</hi><lb/> aber unverkennbar deuten darauf<lb/> dieſe Worte: <hi rendition="#aq">„illud spatium an-<lb/> nale alii quidem ita effuse in-<lb/> terpretabantur, ut possit usque<lb/> ad decennium extendi”</hi> …</note>. Alle dieſe Fälle ſind für das heu-<lb/> tige Recht nicht mehr vorhanden, ſo daß wir alſo nur<lb/> auf die angegebenen Zwey Hauptfälle Rückſicht zu neh-<lb/> men haben.</p><lb/> <p>2) Das <hi rendition="#aq">utile tempus</hi> iſt nur anwendbar auf ſolche<lb/> Zeiträume, die durch eine allgemeine Rechtsregel, nicht<lb/> durch individuellen Willen, beſtimmt ſind: alſo namentlich<lb/> nicht auf die von einem Richter angeſetzten Prozeßfriſten <note place="foot" n="(o)">Dieſes folgt ſchon daraus,<lb/> daß bey richterlichen Prozeßfriſten<lb/> auch die Gerichtsferien in die vor-<lb/> geſchriebene Zeit eingerechnet wer-<lb/> den. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. de dilat.</hi> (3. 11.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de temp. et repar.</hi></hi> (7. 63.).</note>.</p><lb/> <p>3) Das <hi rendition="#aq">utile tempus</hi> gilt in den hier bezeichneten<lb/> Rechtsinſtituten nicht allgemein, ſondern nur wenn der<lb/> vorgeſchriebene Zeitraum Ein Jahr oder weniger, nie<lb/> wenn er mehr als Ein Jahr beträgt.</p><lb/> <p>Dieſe Regel bedarf bey der <hi rendition="#aq">Bonorum possessio</hi> keines<lb/> beſonderen Beweiſes, denn bey dieſer kommen überhaupt<lb/><note xml:id="seg2pn_80_2" prev="#seg2pn_80_1" place="foot" n="(l)">weiter unten erklärt werden. —<lb/> Man könnte nun dieſe Regel über-<lb/> tragen wollen auf die neuere Ap-<lb/> pellationsfriſt von zehen Tagen;<lb/> ich würde dieſes jedoch für be-<lb/> denklich halten, beſonders da bey<lb/> der Verwandlung jener zwey bis<lb/> drey Tage in zehen dieſelbe Mul-<lb/> tiplication zum Grunde liegt, wie<lb/> bey dem <hi rendition="#aq">utilis annus</hi> der Reſti-<lb/> tution, der in ein <hi rendition="#aq">quadriennium<lb/> continuum</hi> verwandelt worden iſt.<lb/> Freylich würde in einem ſolchen<lb/> Fall die Reſtitution dem Appel-<lb/> lanten ſchwerlich verſagt werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [426/0440]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gleich dieſelbe keine eigentliche Klagverjährung iſt (m);
endlich die von Juſtinian abgeſchaffte annalis exceptio
Italici contractus (n). Alle dieſe Fälle ſind für das heu-
tige Recht nicht mehr vorhanden, ſo daß wir alſo nur
auf die angegebenen Zwey Hauptfälle Rückſicht zu neh-
men haben.
2) Das utile tempus iſt nur anwendbar auf ſolche
Zeiträume, die durch eine allgemeine Rechtsregel, nicht
durch individuellen Willen, beſtimmt ſind: alſo namentlich
nicht auf die von einem Richter angeſetzten Prozeßfriſten (o).
3) Das utile tempus gilt in den hier bezeichneten
Rechtsinſtituten nicht allgemein, ſondern nur wenn der
vorgeſchriebene Zeitraum Ein Jahr oder weniger, nie
wenn er mehr als Ein Jahr beträgt.
Dieſe Regel bedarf bey der Bonorum possessio keines
beſonderen Beweiſes, denn bey dieſer kommen überhaupt
(l)
(m) Nämlich Ein annus uti-
lis, der im neueren Recht in ein
quadriennium continuum ver-
wandelt wurde. L. 7 C. de temp.
in int. rest. (2. 53.).
(n) L. 1 pr. C. de annali ex-
cept. (7. 40.). Allerdings ſteht
hier nicht der Name utilis annus,
aber unverkennbar deuten darauf
dieſe Worte: „illud spatium an-
nale alii quidem ita effuse in-
terpretabantur, ut possit usque
ad decennium extendi” …
(o) Dieſes folgt ſchon daraus,
daß bey richterlichen Prozeßfriſten
auch die Gerichtsferien in die vor-
geſchriebene Zeit eingerechnet wer-
den. L. 3 C. de dilat. (3. 11.),
L. 2 C. de temp. et repar. (7. 63.).
(l) weiter unten erklärt werden. —
Man könnte nun dieſe Regel über-
tragen wollen auf die neuere Ap-
pellationsfriſt von zehen Tagen;
ich würde dieſes jedoch für be-
denklich halten, beſonders da bey
der Verwandlung jener zwey bis
drey Tage in zehen dieſelbe Mul-
tiplication zum Grunde liegt, wie
bey dem utilis annus der Reſti-
tution, der in ein quadriennium
continuum verwandelt worden iſt.
Freylich würde in einem ſolchen
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