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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
licher Tag, folgt nicht blos aus den oben (§ 182) ange-
gebenen allgemeinen Gründen, sondern ganz unmittelbar
aus den Schlußworten, worin die Beachtung der momenta,
auf welcher das Wesen des beweglichen Tags beruht,
ausdrücklich verworfen wird. -- Die Bedeutung der an-
gegebenen Zahl hängt davon ab, ob Paulus den Anfangs-
tag mitgezählt hat oder nicht; im ersten Fall läßt er das
Kind anniculus werden am 31. December, im zweyten am
1. Januar. Da wir nun die Wahl haben, die eine oder
die andere Zählungsart voraus zu setzen (§ 182), so müs-
sen wir uns für die zweyte entscheiden, weil dadurch die
Stelle sowohl mit der unmittelbar vorher erklärten, als
mit den Stellen über die Usucapion und Manumission in
Übereinstimmung gebracht wird, anstatt daß außerdem Al-
les unzusammenhängend und widersprechend bleiben würde.
Es folgt aber auch unmittelbar aus den Schlußworten,
welche den Grund der Entscheidung darin setzen, daß ad
dies,
nicht ad momenta, gerechnet werde; denn dieser Grund
kann durchaus nur auf den Anfang des 1. Januars, nicht
auf den des 31. Decembers, zurückführen. -- Nach der
aufgestellten Ansicht hätte Paulus, um seine Meynung aus-
zudrücken, eben sowohl die andere Zählungsart anwenden,
also die Zahl 366 angeben können; er hatte aber einen
besonderen Grund, dieses hier nicht zu thun. Denn seit
Cäsars Reform des Kalenders wußte Jeder, auch der Un-
gelehrte, daß das Jahr 365 Tage habe; bey dem Aus-
druck anniculus kam also Jedem von selbst diese Zahl von

§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
licher Tag, folgt nicht blos aus den oben (§ 182) ange-
gebenen allgemeinen Gründen, ſondern ganz unmittelbar
aus den Schlußworten, worin die Beachtung der momenta,
auf welcher das Weſen des beweglichen Tags beruht,
ausdrücklich verworfen wird. — Die Bedeutung der an-
gegebenen Zahl hängt davon ab, ob Paulus den Anfangs-
tag mitgezählt hat oder nicht; im erſten Fall läßt er das
Kind anniculus werden am 31. December, im zweyten am
1. Januar. Da wir nun die Wahl haben, die eine oder
die andere Zählungsart voraus zu ſetzen (§ 182), ſo müſ-
ſen wir uns für die zweyte entſcheiden, weil dadurch die
Stelle ſowohl mit der unmittelbar vorher erklärten, als
mit den Stellen über die Uſucapion und Manumiſſion in
Übereinſtimmung gebracht wird, anſtatt daß außerdem Al-
les unzuſammenhängend und widerſprechend bleiben würde.
Es folgt aber auch unmittelbar aus den Schlußworten,
welche den Grund der Entſcheidung darin ſetzen, daß ad
dies,
nicht ad momenta, gerechnet werde; denn dieſer Grund
kann durchaus nur auf den Anfang des 1. Januars, nicht
auf den des 31. Decembers, zurückführen. — Nach der
aufgeſtellten Anſicht hätte Paulus, um ſeine Meynung aus-
zudrücken, eben ſowohl die andere Zählungsart anwenden,
alſo die Zahl 366 angeben können; er hatte aber einen
beſonderen Grund, dieſes hier nicht zu thun. Denn ſeit
Cäſars Reform des Kalenders wußte Jeder, auch der Un-
gelehrte, daß das Jahr 365 Tage habe; bey dem Aus-
druck anniculus kam alſo Jedem von ſelbſt dieſe Zahl von

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[379/0393] §. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) licher Tag, folgt nicht blos aus den oben (§ 182) ange- gebenen allgemeinen Gründen, ſondern ganz unmittelbar aus den Schlußworten, worin die Beachtung der momenta, auf welcher das Weſen des beweglichen Tags beruht, ausdrücklich verworfen wird. — Die Bedeutung der an- gegebenen Zahl hängt davon ab, ob Paulus den Anfangs- tag mitgezählt hat oder nicht; im erſten Fall läßt er das Kind anniculus werden am 31. December, im zweyten am 1. Januar. Da wir nun die Wahl haben, die eine oder die andere Zählungsart voraus zu ſetzen (§ 182), ſo müſ- ſen wir uns für die zweyte entſcheiden, weil dadurch die Stelle ſowohl mit der unmittelbar vorher erklärten, als mit den Stellen über die Uſucapion und Manumiſſion in Übereinſtimmung gebracht wird, anſtatt daß außerdem Al- les unzuſammenhängend und widerſprechend bleiben würde. Es folgt aber auch unmittelbar aus den Schlußworten, welche den Grund der Entſcheidung darin ſetzen, daß ad dies, nicht ad momenta, gerechnet werde; denn dieſer Grund kann durchaus nur auf den Anfang des 1. Januars, nicht auf den des 31. Decembers, zurückführen. — Nach der aufgeſtellten Anſicht hätte Paulus, um ſeine Meynung aus- zudrücken, eben ſowohl die andere Zählungsart anwenden, alſo die Zahl 366 angeben können; er hatte aber einen beſonderen Grund, dieſes hier nicht zu thun. Denn ſeit Cäſars Reform des Kalenders wußte Jeder, auch der Un- gelehrte, daß das Jahr 365 Tage habe; bey dem Aus- druck anniculus kam alſo Jedem von ſelbſt dieſe Zahl von

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/393>, abgerufen am 23.11.2024.