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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
anniculus gestorben, und die Eltern haben das in der L.
Aelia Sentia
eingeführte Recht erworben (b). -- Der hin-
zugefügte etwas dunkle Grund erklärt sich aus dem, was
oben (§ 182. 183) über den Unterschied der in einem Ge-
setz erforderten Überschreitung oder Erfüllung eines Zeit-
raums gesagt worden ist. Paulus will sagen: Es würde
anders seyn, wenn das Gesetz einen anniculo major ge-
fordert hätte, dann müßte das Kind am 2. Januar ge-
storben seyn um den Eltern das Recht zu verschaffen, das
Gesetz fordert aber in der That nur einen anniculus, und
ein solcher ist schon mit dem Anbruch des Geburtstags
vorhanden. Diesen Satz sucht er zu bestätigen durch die
Analogie anderer Ausdrücke, die nach ihrem wörtlichen
Schein gleichfalls auf die Überschreitung eines gewissen
Zeitraums gedeutet werden könnten, in der That aber nicht
so zu verstehen sind. Dieser Theil der Stelle ist schon
oben (§ 180. f) ausführlich erklärt worden.

Die zweyte Stelle sagt, Anniculus heiße ein Kind nicht
gleich nach seiner Geburt, sondern erst am 365sten Tag
seines Lebens, und zwar am Anfang, nicht am Ende die-
ses Tages: denn das Jahr werde auf juristische Weise
gerechnet, das heißt blos nach ganzen Tagen, ohne Rück-
sicht auf kleinere Zeittheile. -- Daß der hier mit einer
Zahl bezeichnete Tag ein Kalendertag ist, nicht ein beweg-

(b) Auch hier erklärt wieder
Erb S. 207 den extremus ganz
anders als er vorher S. 200. 201
den novissimus erklärt hatte, mit
augenscheinlicher Inconsequenz;
vgl. § 183. p.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
anniculus geſtorben, und die Eltern haben das in der L.
Aelia Sentia
eingeführte Recht erworben (b). — Der hin-
zugefügte etwas dunkle Grund erklärt ſich aus dem, was
oben (§ 182. 183) über den Unterſchied der in einem Ge-
ſetz erforderten Überſchreitung oder Erfüllung eines Zeit-
raums geſagt worden iſt. Paulus will ſagen: Es würde
anders ſeyn, wenn das Geſetz einen anniculo major ge-
fordert hätte, dann müßte das Kind am 2. Januar ge-
ſtorben ſeyn um den Eltern das Recht zu verſchaffen, das
Geſetz fordert aber in der That nur einen anniculus, und
ein ſolcher iſt ſchon mit dem Anbruch des Geburtstags
vorhanden. Dieſen Satz ſucht er zu beſtätigen durch die
Analogie anderer Ausdrücke, die nach ihrem wörtlichen
Schein gleichfalls auf die Überſchreitung eines gewiſſen
Zeitraums gedeutet werden könnten, in der That aber nicht
ſo zu verſtehen ſind. Dieſer Theil der Stelle iſt ſchon
oben (§ 180. f) ausführlich erklärt worden.

Die zweyte Stelle ſagt, Anniculus heiße ein Kind nicht
gleich nach ſeiner Geburt, ſondern erſt am 365ſten Tag
ſeines Lebens, und zwar am Anfang, nicht am Ende die-
ſes Tages: denn das Jahr werde auf juriſtiſche Weiſe
gerechnet, das heißt blos nach ganzen Tagen, ohne Rück-
ſicht auf kleinere Zeittheile. — Daß der hier mit einer
Zahl bezeichnete Tag ein Kalendertag iſt, nicht ein beweg-

(b) Auch hier erklärt wieder
Erb S. 207 den extremus ganz
anders als er vorher S. 200. 201
den novissimus erklärt hatte, mit
augenſcheinlicher Inconſequenz;
vgl. § 183. p.
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[378/0392] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. anniculus geſtorben, und die Eltern haben das in der L. Aelia Sentia eingeführte Recht erworben (b). — Der hin- zugefügte etwas dunkle Grund erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182. 183) über den Unterſchied der in einem Ge- ſetz erforderten Überſchreitung oder Erfüllung eines Zeit- raums geſagt worden iſt. Paulus will ſagen: Es würde anders ſeyn, wenn das Geſetz einen anniculo major ge- fordert hätte, dann müßte das Kind am 2. Januar ge- ſtorben ſeyn um den Eltern das Recht zu verſchaffen, das Geſetz fordert aber in der That nur einen anniculus, und ein ſolcher iſt ſchon mit dem Anbruch des Geburtstags vorhanden. Dieſen Satz ſucht er zu beſtätigen durch die Analogie anderer Ausdrücke, die nach ihrem wörtlichen Schein gleichfalls auf die Überſchreitung eines gewiſſen Zeitraums gedeutet werden könnten, in der That aber nicht ſo zu verſtehen ſind. Dieſer Theil der Stelle iſt ſchon oben (§ 180. f) ausführlich erklärt worden. Die zweyte Stelle ſagt, Anniculus heiße ein Kind nicht gleich nach ſeiner Geburt, ſondern erſt am 365ſten Tag ſeines Lebens, und zwar am Anfang, nicht am Ende die- ſes Tages: denn das Jahr werde auf juriſtiſche Weiſe gerechnet, das heißt blos nach ganzen Tagen, ohne Rück- ſicht auf kleinere Zeittheile. — Daß der hier mit einer Zahl bezeichnete Tag ein Kalendertag iſt, nicht ein beweg- (b) Auch hier erklärt wieder Erb S. 207 den extremus ganz anders als er vorher S. 200. 201 den novissimus erklärt hatte, mit augenſcheinlicher Inconſequenz; vgl. § 183. p.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/392>, abgerufen am 27.11.2024.