des ersten Jahres gestorben, so kam es darauf an, genau den Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln, weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich- tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver- loren gieng) erworben haben sollten oder nicht. Darüber nun sagt Paulus in zwey Stellen Folgendes:
L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul. et Pap.) L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.) Anniculus amittitur, qui extremo anni die moritur: et consuetudo loquendi id ita esse declarat, ante d. X. Kal., post d. X. Kal.: neque utro enim sermone undecim dies significantur. Anniculus non statim ut natus est, sed trecente- simo sexagesimo quinto die dicitur, incipiente plane non exacto die: quia annum civiliter, non ad mo- menta temporum, sed ad dies numeramus.
Die erste Stelle erklärt sich aus dem, was oben (§ 182) über die Bedeutung des extremus dies gesagt worden ist. War also das Kind am 1. Januar geboren, so ist der folgende 1. Januar, das heißt sein Geburtstag, der ex- tremus dies des ersten Lebensjahres; wenn daher das Kind in irgend einem Theil dieses Tages stirbt, so ist es als
zugeschrieben, hauptsächlich weil die beiden oben im Text abge- druckten Stellen des Paulus, worin die Regel erwähnt und er- klärt wird, aus einem Commen- tar über die L. Julia herrühren. Allein in einem solchen Commen- tar wurden ja unfehlbar viele ver- wandte Gegenstände abgehandelt, wenn sie auch in anderen Gesetzen ihren Ursprung haben mochten.
des erſten Jahres geſtorben, ſo kam es darauf an, genau den Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln, weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich- tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver- loren gieng) erworben haben ſollten oder nicht. Darüber nun ſagt Paulus in zwey Stellen Folgendes:
L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul. et Pap.) L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.) Anniculus amittitur, qui extremo anni die moritur: et consuetudo loquendi id ita esse declarat, ante d. X. Kal., post d. X. Kal.: neque utro enim sermone undecim dies significantur. Anniculus non statim ut natus est, sed trecente- simo sexagesimo quinto die dicitur, incipiente plane non exacto die: quia annum civiliter, non ad mo- menta temporum, sed ad dies numeramus.
Die erſte Stelle erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182) über die Bedeutung des extremus dies geſagt worden iſt. War alſo das Kind am 1. Januar geboren, ſo iſt der folgende 1. Januar, das heißt ſein Geburtstag, der ex- tremus dies des erſten Lebensjahres; wenn daher das Kind in irgend einem Theil dieſes Tages ſtirbt, ſo iſt es als
zugeſchrieben, hauptſächlich weil die beiden oben im Text abge- druckten Stellen des Paulus, worin die Regel erwähnt und er- klärt wird, aus einem Commen- tar über die L. Julia herrühren. Allein in einem ſolchen Commen- tar wurden ja unfehlbar viele ver- wandte Gegenſtände abgehandelt, wenn ſie auch in anderen Geſetzen ihren Urſprung haben mochten.
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§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
des erſten Jahres geſtorben, ſo kam es darauf an, genau
den Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln,
weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich-
tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver-
loren gieng) erworben haben ſollten oder nicht. Darüber
nun ſagt Paulus in zwey Stellen Folgendes:
L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul.
et Pap.)
L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.)
Anniculus amittitur, qui extremo anni die moritur:
et consuetudo loquendi id ita esse declarat, ante d.
X. Kal., post d. X. Kal.: neque utro enim sermone
undecim dies significantur.
Anniculus non statim ut natus est, sed trecente-
simo sexagesimo quinto die dicitur, incipiente plane
non exacto die: quia annum civiliter, non ad mo-
menta temporum, sed ad dies numeramus.
Die erſte Stelle erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182)
über die Bedeutung des extremus dies geſagt worden iſt.
War alſo das Kind am 1. Januar geboren, ſo iſt der
folgende 1. Januar, das heißt ſein Geburtstag, der ex-
tremus dies des erſten Lebensjahres; wenn daher das Kind
in irgend einem Theil dieſes Tages ſtirbt, ſo iſt es als
(a)
(a) zugeſchrieben, hauptſächlich weil
die beiden oben im Text abge-
druckten Stellen des Paulus,
worin die Regel erwähnt und er-
klärt wird, aus einem Commen-
tar über die L. Julia herrühren.
Allein in einem ſolchen Commen-
tar wurden ja unfehlbar viele ver-
wandte Gegenſtände abgehandelt,
wenn ſie auch in anderen Geſetzen
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/391>, abgerufen am 20.06.2024.
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