Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) des ersten Jahres gestorben, so kam es darauf an, genauden Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln, weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich- tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver- loren gieng) erworben haben sollten oder nicht. Darüber nun sagt Paulus in zwey Stellen Folgendes: L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul. L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.) Die erste Stelle erklärt sich aus dem, was oben (§ 182) zugeschrieben, hauptsächlich weil
die beiden oben im Text abge- druckten Stellen des Paulus, worin die Regel erwähnt und er- klärt wird, aus einem Commen- tar über die L. Julia herrühren. Allein in einem solchen Commen- tar wurden ja unfehlbar viele ver- wandte Gegenstände abgehandelt, wenn sie auch in anderen Gesetzen ihren Ursprung haben mochten. §. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) des erſten Jahres geſtorben, ſo kam es darauf an, genauden Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln, weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich- tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver- loren gieng) erworben haben ſollten oder nicht. Darüber nun ſagt Paulus in zwey Stellen Folgendes: L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul. L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.) Die erſte Stelle erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182) zugeſchrieben, hauptſächlich weil
die beiden oben im Text abge- druckten Stellen des Paulus, worin die Regel erwähnt und er- klärt wird, aus einem Commen- tar über die L. Julia herrühren. Allein in einem ſolchen Commen- tar wurden ja unfehlbar viele ver- wandte Gegenſtände abgehandelt, wenn ſie auch in anderen Geſetzen ihren Urſprung haben mochten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0391" n="377"/><fw place="top" type="header">§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> des erſten Jahres geſtorben, ſo kam es darauf an, genau<lb/> den Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln,<lb/> weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich-<lb/> tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver-<lb/> loren gieng) erworben haben ſollten oder nicht. Darüber<lb/> nun ſagt Paulus in zwey Stellen Folgendes:</p><lb/> <quote> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 132 <hi rendition="#i">pr. de V. S.</hi> (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul.<lb/> et Pap.)</hi> </quote><lb/> <quote> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 134 <hi rendition="#i">de V. S.</hi> (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.)<lb/> Anniculus amittitur, qui extremo anni die moritur:<lb/> et consuetudo loquendi id ita esse declarat, <hi rendition="#i">ante d.<lb/> X. Kal., post d. X. Kal.</hi>: neque utro enim sermone<lb/> undecim dies significantur.</hi><lb/> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Anniculus non statim ut natus est, sed trecente-<lb/> simo sexagesimo quinto die dicitur, incipiente plane<lb/> non exacto die: quia annum civiliter, non ad mo-<lb/> menta temporum, sed ad dies numeramus.</hi> </hi> </quote><lb/> <p>Die erſte Stelle erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182)<lb/> über die Bedeutung des <hi rendition="#aq">extremus dies</hi> geſagt worden iſt.<lb/> War alſo das Kind am 1. Januar geboren, ſo iſt der<lb/> folgende 1. Januar, das heißt ſein Geburtstag, der <hi rendition="#aq">ex-<lb/> tremus dies</hi> des erſten Lebensjahres; wenn daher das Kind<lb/> in irgend einem Theil dieſes Tages ſtirbt, ſo iſt es als<lb/><note xml:id="seg2pn_74_2" prev="#seg2pn_74_1" place="foot" n="(a)">zugeſchrieben, hauptſächlich weil<lb/> die beiden oben im Text abge-<lb/> druckten Stellen des Paulus,<lb/> worin die Regel erwähnt und er-<lb/> klärt wird, aus einem Commen-<lb/> tar über die <hi rendition="#aq">L. Julia</hi> herrühren.<lb/> Allein in einem ſolchen Commen-<lb/> tar wurden ja unfehlbar viele ver-<lb/> wandte Gegenſtände abgehandelt,<lb/> wenn ſie auch in anderen Geſetzen<lb/> ihren Urſprung haben mochten.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [377/0391]
§. 184. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
des erſten Jahres geſtorben, ſo kam es darauf an, genau
den Zeitpunkt des vollendeten Lebensjahres zu ermitteln,
weil es davon abhängen konnte, ob die Eltern jenes wich-
tige Vorrecht (das ihnen durch des Kindes Tod nicht ver-
loren gieng) erworben haben ſollten oder nicht. Darüber
nun ſagt Paulus in zwey Stellen Folgendes:
L. 132 pr. de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. III. ad L. Jul.
et Pap.)
L. 134 de V. S. (50. 16.). (Paul. lib. II. ad L. Jul. et Pap.)
Anniculus amittitur, qui extremo anni die moritur:
et consuetudo loquendi id ita esse declarat, ante d.
X. Kal., post d. X. Kal.: neque utro enim sermone
undecim dies significantur.
Anniculus non statim ut natus est, sed trecente-
simo sexagesimo quinto die dicitur, incipiente plane
non exacto die: quia annum civiliter, non ad mo-
menta temporum, sed ad dies numeramus.
Die erſte Stelle erklärt ſich aus dem, was oben (§ 182)
über die Bedeutung des extremus dies geſagt worden iſt.
War alſo das Kind am 1. Januar geboren, ſo iſt der
folgende 1. Januar, das heißt ſein Geburtstag, der ex-
tremus dies des erſten Lebensjahres; wenn daher das Kind
in irgend einem Theil dieſes Tages ſtirbt, ſo iſt es als
(a)
(a) zugeſchrieben, hauptſächlich weil
die beiden oben im Text abge-
druckten Stellen des Paulus,
worin die Regel erwähnt und er-
klärt wird, aus einem Commen-
tar über die L. Julia herrühren.
Allein in einem ſolchen Commen-
tar wurden ja unfehlbar viele ver-
wandte Gegenſtände abgehandelt,
wenn ſie auch in anderen Geſetzen
ihren Urſprung haben mochten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |