Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 183. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) daß das Ende der Usucapion nicht mit dem mathemati-schen Endpunkt (ad momenta) eintritt, welches irgend ein Zeitpunkt im Lauf des 1. Januars seyn würde, sondern genau in der unmittelbar vorhergehenden Mitternacht: also weder in der nachfolgenden Mitternacht, noch in der vor- letzten Mitternacht, durch welche die Usucapion mit dem Schluß des 30. Decembers ablaufen würde. Es wird also hier ganz unzweydeutig diejenige Bedeutung der civilen Zeitrechnung anerkannt, welche oben (§ 182) nach allgemei- ner Betrachtung für alle Fälle dargelegt worden ist, worin der Ablauf eines Zeitraums die Rechtserwerbung an fort- gesetzte Thätigkeit knüpft; gerade diese Rechtsänderung aber ist es, die bey jeder Usucapion eintritt, indem der fortge- setzte Besitz dem Besitzer das Eigenthum (hier die ma- nus) giebt. L. 15 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.). (Venulejus Novissimus dies heißt derjenige Kalendertag, in welchen klärte, diesen Sinn aber kann doch das ante auf keine Weise
ausdrücken. §. 183. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) daß das Ende der Uſucapion nicht mit dem mathemati-ſchen Endpunkt (ad momenta) eintritt, welches irgend ein Zeitpunkt im Lauf des 1. Januars ſeyn würde, ſondern genau in der unmittelbar vorhergehenden Mitternacht: alſo weder in der nachfolgenden Mitternacht, noch in der vor- letzten Mitternacht, durch welche die Uſucapion mit dem Schluß des 30. Decembers ablaufen würde. Es wird alſo hier ganz unzweydeutig diejenige Bedeutung der civilen Zeitrechnung anerkannt, welche oben (§ 182) nach allgemei- ner Betrachtung für alle Fälle dargelegt worden iſt, worin der Ablauf eines Zeitraums die Rechtserwerbung an fort- geſetzte Thätigkeit knüpft; gerade dieſe Rechtsänderung aber iſt es, die bey jeder Uſucapion eintritt, indem der fortge- ſetzte Beſitz dem Beſitzer das Eigenthum (hier die ma- nus) giebt. L. 15 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.). (Venulejus Novissimus dies heißt derjenige Kalendertag, in welchen klärte, dieſen Sinn aber kann doch das ante auf keine Weiſe
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§. 183. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
daß das Ende der Uſucapion nicht mit dem mathemati-
ſchen Endpunkt (ad momenta) eintritt, welches irgend ein
Zeitpunkt im Lauf des 1. Januars ſeyn würde, ſondern
genau in der unmittelbar vorhergehenden Mitternacht: alſo
weder in der nachfolgenden Mitternacht, noch in der vor-
letzten Mitternacht, durch welche die Uſucapion mit dem
Schluß des 30. Decembers ablaufen würde. Es wird alſo
hier ganz unzweydeutig diejenige Bedeutung der civilen
Zeitrechnung anerkannt, welche oben (§ 182) nach allgemei-
ner Betrachtung für alle Fälle dargelegt worden iſt, worin
der Ablauf eines Zeitraums die Rechtserwerbung an fort-
geſetzte Thätigkeit knüpft; gerade dieſe Rechtsänderung aber
iſt es, die bey jeder Uſucapion eintritt, indem der fortge-
ſetzte Beſitz dem Beſitzer das Eigenthum (hier die ma-
nus) giebt.
L. 15 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.). (Venulejus
lib. V. Interd.) In usucapione ita servatur, ut, etiamsi
minimo momento novissimi diei possessa sit res, ni-
hilominus repleatur usucapio, nec totus dies exigitur
ad explendum constitutum tempus.
Novissimus dies heißt derjenige Kalendertag, in welchen
der mathematiſche Endpunkt der Uſucapion fällt (§ 182);
alſo, bey einer am 1. Januar angefangenen Uſucapion,
irgend ein künftiger 1. Januar, je nach der kürzeren
(d)
(d) klärte, dieſen Sinn aber kann doch das ante auf keine Weiſe
ausdrücken.
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