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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung.
gleiches Gewicht hat; noch weit entscheidender aber der
Umstand, daß in einer der Stellen, worin gezählte Tage
vorkommen, zugleich die Rechnung ad momenta ausdrück-
lich abgewiesen, und die nach Kalendertagen anerkannt
wird (n). Und so können wir also schon hier, in dieser
allgemeinen Vorbetrachtung, mit Bestimmtheit behaupten:
überall, wo von der genauen mathematischen Wahrheit
eines Zeitraums abgewichen wird, ist stets eine Mitternacht,
also die Gränze eines Kalendertags, als juristischer End-
punkt anzusehen (o).

Ganz verschieden von der bisher abgehandelten Frage
ist die andere, wie in den Stellen, die den Ablauf eines
Zeitraums nach Zahlen bestimmen (Note l), die Zählung
verstanden werden soll (p). Es giebt nämlich eine zwey-
fache Art, wie Ordinalzahlen überhaupt, und besonders
bey Zeiträumen, von den Römern angewendet werden, in-
dem dasjenige Stück (z. B. der Tag), von welchem die

(n) L. 134 de V. S. (50. 16.),
vgl. unten § 184. -- Da in die-
ser Stelle die Momentenrechnung
ausdrücklich abgewiesen wird, so
kann das incipiente die unmög-
lich anders als von dem Anbruch
eines Kalendertags verstanden
werden, woraus aber unmittelbar
folgt, daß auch der durch die Zahl
bezeichnete Tag ein Kalendertag
seyn muß.
(o) Die Stellen, welche auf
Mitternacht verweisen, sind über-
haupt folgende: Gellius. III. 2,
L. 7 de usurp. (41. 3), L. 1 de
manumiss.
(40. 1.), L. 5 qui test.

(28. 1.). -- Alle diese Stellen übri-
gens, die hier nur unter beson-
deren Gesichtspunkten zusammen
gestellt worden sind, werden an
ihrem Ort nochmals und ausführ-
licher erwogen werden.
(p) Über diese schwierige Frage
werden hier nur kurz die Resul-
tate angegeben; die Untersuchung
selbst, die den Zusammenhang an
dieser Stelle zu sehr unterbrochen
haben würde, findet sich in der
Beylage XI.

§. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung.
gleiches Gewicht hat; noch weit entſcheidender aber der
Umſtand, daß in einer der Stellen, worin gezählte Tage
vorkommen, zugleich die Rechnung ad momenta ausdrück-
lich abgewieſen, und die nach Kalendertagen anerkannt
wird (n). Und ſo können wir alſo ſchon hier, in dieſer
allgemeinen Vorbetrachtung, mit Beſtimmtheit behaupten:
überall, wo von der genauen mathematiſchen Wahrheit
eines Zeitraums abgewichen wird, iſt ſtets eine Mitternacht,
alſo die Gränze eines Kalendertags, als juriſtiſcher End-
punkt anzuſehen (o).

Ganz verſchieden von der bisher abgehandelten Frage
iſt die andere, wie in den Stellen, die den Ablauf eines
Zeitraums nach Zahlen beſtimmen (Note l), die Zählung
verſtanden werden ſoll (p). Es giebt nämlich eine zwey-
fache Art, wie Ordinalzahlen überhaupt, und beſonders
bey Zeiträumen, von den Römern angewendet werden, in-
dem dasjenige Stück (z. B. der Tag), von welchem die

(n) L. 134 de V. S. (50. 16.),
vgl. unten § 184. — Da in die-
ſer Stelle die Momentenrechnung
ausdrücklich abgewieſen wird, ſo
kann das incipiente die unmög-
lich anders als von dem Anbruch
eines Kalendertags verſtanden
werden, woraus aber unmittelbar
folgt, daß auch der durch die Zahl
bezeichnete Tag ein Kalendertag
ſeyn muß.
(o) Die Stellen, welche auf
Mitternacht verweiſen, ſind über-
haupt folgende: Gellius. III. 2,
L. 7 de usurp. (41. 3), L. 1 de
manumiss.
(40. 1.), L. 5 qui test.

(28. 1.). — Alle dieſe Stellen übri-
gens, die hier nur unter beſon-
deren Geſichtspunkten zuſammen
geſtellt worden ſind, werden an
ihrem Ort nochmals und ausführ-
licher erwogen werden.
(p) Über dieſe ſchwierige Frage
werden hier nur kurz die Reſul-
tate angegeben; die Unterſuchung
ſelbſt, die den Zuſammenhang an
dieſer Stelle zu ſehr unterbrochen
haben würde, findet ſich in der
Beylage XI.
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[361/0375] §. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. gleiches Gewicht hat; noch weit entſcheidender aber der Umſtand, daß in einer der Stellen, worin gezählte Tage vorkommen, zugleich die Rechnung ad momenta ausdrück- lich abgewieſen, und die nach Kalendertagen anerkannt wird (n). Und ſo können wir alſo ſchon hier, in dieſer allgemeinen Vorbetrachtung, mit Beſtimmtheit behaupten: überall, wo von der genauen mathematiſchen Wahrheit eines Zeitraums abgewichen wird, iſt ſtets eine Mitternacht, alſo die Gränze eines Kalendertags, als juriſtiſcher End- punkt anzuſehen (o). Ganz verſchieden von der bisher abgehandelten Frage iſt die andere, wie in den Stellen, die den Ablauf eines Zeitraums nach Zahlen beſtimmen (Note l), die Zählung verſtanden werden ſoll (p). Es giebt nämlich eine zwey- fache Art, wie Ordinalzahlen überhaupt, und beſonders bey Zeiträumen, von den Römern angewendet werden, in- dem dasjenige Stück (z. B. der Tag), von welchem die (n) L. 134 de V. S. (50. 16.), vgl. unten § 184. — Da in die- ſer Stelle die Momentenrechnung ausdrücklich abgewieſen wird, ſo kann das incipiente die unmög- lich anders als von dem Anbruch eines Kalendertags verſtanden werden, woraus aber unmittelbar folgt, daß auch der durch die Zahl bezeichnete Tag ein Kalendertag ſeyn muß. (o) Die Stellen, welche auf Mitternacht verweiſen, ſind über- haupt folgende: Gellius. III. 2, L. 7 de usurp. (41. 3), L. 1 de manumiss. (40. 1.), L. 5 qui test. (28. 1.). — Alle dieſe Stellen übri- gens, die hier nur unter beſon- deren Geſichtspunkten zuſammen geſtellt worden ſind, werden an ihrem Ort nochmals und ausführ- licher erwogen werden. (p) Über dieſe ſchwierige Frage werden hier nur kurz die Reſul- tate angegeben; die Unterſuchung ſelbſt, die den Zuſammenhang an dieſer Stelle zu ſehr unterbrochen haben würde, findet ſich in der Beylage XI.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/375>, abgerufen am 24.11.2024.