Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Dotalfrüchte in L. 7 sol. matrim. (24. 3.), welche gar nichteine bestimmte Zahl von Tagen für den beweglichen Monat angiebt, sondern in mehreren Beyspielen (allerdings etwas ungenau) die Kalendermonate als Zwölftheile des Jahres, folglich als gleich lang, voraussetzt (i). Fassen wir dieses Alles zu einem einfachen Resultat worin nur aus der Vergleichung mit dem unbestimmten Ausdruck septimo mense in L. 12 de statu hom. (1. 5.) der falsche Schein ent- steht, als sollten die 182 Tage genau das Sechsfache einer Mo- natslänge ausdrücken. Vgl. Hip- pocrates de partu septimestri C. 1 in opp. ed. Charterius T. 5 p. 342 Paris. 1679 fol. (i) Durch die wirklichen und scheinbaren Abweichungen ist Schrader civil. Abhandl. S. 198 fg. zu folgender Lehre veranlaßt worden. Die Römer hätten den Monat verschieden berechnet, zu- letzt aber sey die Ansicht herrschend geworden, man müsse den zwölf- ten Theil des Jahres (30 5/12) mit der jedesmal vorgeschriebenen An- zahl von Monaten multipliciren, und dann die dem Product zu- nächst liegende ganze Zahl anneh- men. Diese Regel giebt für zwey Monate 61, weshalb auch die L. 101 de R. J. als Hauptbe- weis angesehen wird. Diese Stelle nun wird unten (§ 185) auf an- dere Weise erklärt werden; aber sollte wohl überhaupt angenom- men werden dürfen, daß die Rö- mer, die so wenig Neigung und Geschick zu künstlichen Rechnun- gen zeigen, hier ohne alles sicht- bare Bedürfniß eine solche ange- wendet haben sollten? (k) Dahin rechne ich die oben
angeführten Fristen für die Ap- pellation und für die Anklage we- gen adulterium (Note b. e. f); gleichgültig ist auch die Bestim- mung über das Inventarium (No- te g): denn da hier die Zahl der Tage neben der Zahl der Monate Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dotalfrüchte in L. 7 sol. matrim. (24. 3.), welche gar nichteine beſtimmte Zahl von Tagen für den beweglichen Monat angiebt, ſondern in mehreren Beyſpielen (allerdings etwas ungenau) die Kalendermonate als Zwölftheile des Jahres, folglich als gleich lang, vorausſetzt (i). Faſſen wir dieſes Alles zu einem einfachen Reſultat worin nur aus der Vergleichung mit dem unbeſtimmten Ausdruck septimo mense in L. 12 de statu hom. (1. 5.) der falſche Schein ent- ſteht, als ſollten die 182 Tage genau das Sechsfache einer Mo- natslänge ausdrücken. Vgl. Hip- pocrates de partu septimestri C. 1 in opp. ed. Charterius T. 5 p. 342 Paris. 1679 fol. (i) Durch die wirklichen und ſcheinbaren Abweichungen iſt Schrader civil. Abhandl. S. 198 fg. zu folgender Lehre veranlaßt worden. Die Römer hätten den Monat verſchieden berechnet, zu- letzt aber ſey die Anſicht herrſchend geworden, man müſſe den zwölf- ten Theil des Jahres (30 5/12) mit der jedesmal vorgeſchriebenen An- zahl von Monaten multipliciren, und dann die dem Product zu- nächſt liegende ganze Zahl anneh- men. Dieſe Regel giebt für zwey Monate 61, weshalb auch die L. 101 de R. J. als Hauptbe- weis angeſehen wird. Dieſe Stelle nun wird unten (§ 185) auf an- dere Weiſe erklärt werden; aber ſollte wohl überhaupt angenom- men werden dürfen, daß die Rö- mer, die ſo wenig Neigung und Geſchick zu künſtlichen Rechnun- gen zeigen, hier ohne alles ſicht- bare Bedürfniß eine ſolche ange- wendet haben ſollten? (k) Dahin rechne ich die oben
angeführten Friſten für die Ap- pellation und für die Anklage we- gen adulterium (Note b. e. f); gleichgültig iſt auch die Beſtim- mung über das Inventarium (No- te g): denn da hier die Zahl der Tage neben der Zahl der Monate <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0354" n="340"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Dotalfrüchte in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">sol. matrim.</hi></hi> (24. 3.), welche gar nicht<lb/> eine beſtimmte Zahl von Tagen für den beweglichen Monat<lb/> angiebt, ſondern in mehreren Beyſpielen (allerdings etwas<lb/> ungenau) die Kalendermonate als Zwölftheile des Jahres,<lb/> folglich als gleich lang, vorausſetzt <note place="foot" n="(i)">Durch die wirklichen und<lb/> ſcheinbaren Abweichungen iſt<lb/><hi rendition="#g">Schrader</hi> civil. Abhandl. S. 198<lb/> fg. zu folgender Lehre veranlaßt<lb/> worden. Die Römer hätten den<lb/> Monat verſchieden berechnet, zu-<lb/> letzt aber ſey die Anſicht herrſchend<lb/> geworden, man müſſe den zwölf-<lb/> ten Theil des Jahres (30 5/12) mit<lb/> der jedesmal vorgeſchriebenen An-<lb/> zahl von Monaten multipliciren,<lb/> und dann die dem Product zu-<lb/> nächſt liegende ganze Zahl anneh-<lb/> men. Dieſe Regel giebt für zwey<lb/> Monate 61, weshalb auch die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 101 <hi rendition="#i">de R. J.</hi></hi> als Hauptbe-<lb/> weis angeſehen wird. Dieſe Stelle<lb/> nun wird unten (§ 185) auf an-<lb/> dere Weiſe erklärt werden; aber<lb/> ſollte wohl überhaupt angenom-<lb/> men werden dürfen, daß die Rö-<lb/> mer, die ſo wenig Neigung und<lb/> Geſchick zu künſtlichen Rechnun-<lb/> gen zeigen, hier ohne alles ſicht-<lb/> bare Bedürfniß eine ſolche ange-<lb/> wendet haben ſollten?</note>.</p><lb/> <p>Faſſen wir dieſes Alles zu einem einfachen Reſultat<lb/> zuſammen, ſo läßt ſich daſſelbe in folgender Regel aus-<lb/> drücken: Überall, wo das Römiſche Recht eine juriſtiſche<lb/> Thatſache auf den Ablauf einer Anzahl von Monaten grün-<lb/> det, iſt unter Monat eine Zeit von genau 30 Tagen zu<lb/> verſtehen. — Viele Anwendungen dieſer Regel ſind für<lb/> das heutige Recht verſchwunden <note xml:id="seg2pn_65_1" next="#seg2pn_65_2" place="foot" n="(k)">Dahin rechne ich die oben<lb/> angeführten Friſten für die Ap-<lb/> pellation und für die Anklage we-<lb/> gen <hi rendition="#aq">adulterium</hi> (Note <hi rendition="#aq">b. e. f</hi>);<lb/> gleichgültig iſt auch die Beſtim-<lb/> mung über das Inventarium (No-<lb/> te <hi rendition="#aq">g</hi>): denn da hier die Zahl der<lb/> Tage neben der Zahl der Monate</note>; folgende Fälle ſind<lb/> noch jetzt nach derſelben zu beurtheilen:</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_64_2" prev="#seg2pn_64_1" place="foot" n="(h)">worin nur aus der Vergleichung<lb/> mit dem unbeſtimmten Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">septimo mense</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">de statu<lb/> hom.</hi></hi> (1. 5.) der falſche Schein ent-<lb/> ſteht, als ſollten die 182 Tage<lb/> genau das Sechsfache einer Mo-<lb/> natslänge ausdrücken. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Hip-<lb/> pocrates</hi> de partu septimestri<lb/> C. 1 in opp. ed. Charterius T. 5<lb/> p. 342 Paris. 1679 fol.</hi></note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0354]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Dotalfrüchte in L. 7 sol. matrim. (24. 3.), welche gar nicht
eine beſtimmte Zahl von Tagen für den beweglichen Monat
angiebt, ſondern in mehreren Beyſpielen (allerdings etwas
ungenau) die Kalendermonate als Zwölftheile des Jahres,
folglich als gleich lang, vorausſetzt (i).
Faſſen wir dieſes Alles zu einem einfachen Reſultat
zuſammen, ſo läßt ſich daſſelbe in folgender Regel aus-
drücken: Überall, wo das Römiſche Recht eine juriſtiſche
Thatſache auf den Ablauf einer Anzahl von Monaten grün-
det, iſt unter Monat eine Zeit von genau 30 Tagen zu
verſtehen. — Viele Anwendungen dieſer Regel ſind für
das heutige Recht verſchwunden (k); folgende Fälle ſind
noch jetzt nach derſelben zu beurtheilen:
(h)
(i) Durch die wirklichen und
ſcheinbaren Abweichungen iſt
Schrader civil. Abhandl. S. 198
fg. zu folgender Lehre veranlaßt
worden. Die Römer hätten den
Monat verſchieden berechnet, zu-
letzt aber ſey die Anſicht herrſchend
geworden, man müſſe den zwölf-
ten Theil des Jahres (30 5/12) mit
der jedesmal vorgeſchriebenen An-
zahl von Monaten multipliciren,
und dann die dem Product zu-
nächſt liegende ganze Zahl anneh-
men. Dieſe Regel giebt für zwey
Monate 61, weshalb auch die
L. 101 de R. J. als Hauptbe-
weis angeſehen wird. Dieſe Stelle
nun wird unten (§ 185) auf an-
dere Weiſe erklärt werden; aber
ſollte wohl überhaupt angenom-
men werden dürfen, daß die Rö-
mer, die ſo wenig Neigung und
Geſchick zu künſtlichen Rechnun-
gen zeigen, hier ohne alles ſicht-
bare Bedürfniß eine ſolche ange-
wendet haben ſollten?
(k) Dahin rechne ich die oben
angeführten Friſten für die Ap-
pellation und für die Anklage we-
gen adulterium (Note b. e. f);
gleichgültig iſt auch die Beſtim-
mung über das Inventarium (No-
te g): denn da hier die Zahl der
Tage neben der Zahl der Monate
(h) worin nur aus der Vergleichung
mit dem unbeſtimmten Ausdruck
septimo mense in L. 12 de statu
hom. (1. 5.) der falſche Schein ent-
ſteht, als ſollten die 182 Tage
genau das Sechsfache einer Mo-
natslänge ausdrücken. Vgl. Hip-
pocrates de partu septimestri
C. 1 in opp. ed. Charterius T. 5
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