Drey Monaten an, so daß er die ersten 30 Tage als ei- nen Monat ansieht (e).
Dagegen kommen allerdings in einer älteren Vorschrift über die Appellation Drey Fristen, jede von 31 Tagen, vor, die Justinian selbst als Drey Monate bezeichnet (f); allein diese Bestimmung steht so einzeln, daß durch sie die vielfach bezeugte Zahl von 30 Tagen, als auf die zu al- len Zeiten vorherrschende Ansicht gegründet, nicht zweifel- haft gemacht werden kann (g). -- Einige andere Stellen sind mit Unrecht als abweichende Zeugnisse angesehen wor- den. So die L. 101 de R. J. (50. 17.), welche scheinbar 61 Tage als Inhalt von zwey Monaten angiebt, in der That aber (wie im § 185 gezeigt werden wird) 60 Tage voraussetzt, also vielmehr zu den Zeugnissen für 30 Tage gehört. -- Ferner die 182 Tage als kürzester Zeitraum möglicher Schwangerschaft. Sie sind in das Römische Recht aus einem nicht völlig genau befolgten Ausspruch des Hippocrates herüber genommen, und gründen sich gar nicht auf eine Multiplication der Monatstage durch Sechs, sondern vielmehr auf eine Halbirung der im Jahr enthal- tenen Tagezahl; diese giebt 182 Tage und einen Bruch, den Bruch aber haben die Römischen Juristen der Kürze wegen weggelassen (h). -- Endlich die Berechnung der
(e)Nov. 115 C. 2.
(f)L. 2 und L. 5 pr. C. de temp. appell. (7 63.) "aliis trium mensum spatiis, id est nona- ginta et tribus diebus, simili modo sequentibus."
(g) Dieselbe Meynung wird vertheidigt von Reinfelderan- nus civilis S. 116 fg. und Un- terholzner Verjährungslehre I. S. 281.
(h)L. 3 § 12 de suis (38. 16.),
22*
§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
Drey Monaten an, ſo daß er die erſten 30 Tage als ei- nen Monat anſieht (e).
Dagegen kommen allerdings in einer älteren Vorſchrift über die Appellation Drey Friſten, jede von 31 Tagen, vor, die Juſtinian ſelbſt als Drey Monate bezeichnet (f); allein dieſe Beſtimmung ſteht ſo einzeln, daß durch ſie die vielfach bezeugte Zahl von 30 Tagen, als auf die zu al- len Zeiten vorherrſchende Anſicht gegründet, nicht zweifel- haft gemacht werden kann (g). — Einige andere Stellen ſind mit Unrecht als abweichende Zeugniſſe angeſehen wor- den. So die L. 101 de R. J. (50. 17.), welche ſcheinbar 61 Tage als Inhalt von zwey Monaten angiebt, in der That aber (wie im § 185 gezeigt werden wird) 60 Tage vorausſetzt, alſo vielmehr zu den Zeugniſſen für 30 Tage gehört. — Ferner die 182 Tage als kürzeſter Zeitraum möglicher Schwangerſchaft. Sie ſind in das Römiſche Recht aus einem nicht voͤllig genau befolgten Ausſpruch des Hippocrates herüber genommen, und gründen ſich gar nicht auf eine Multiplication der Monatstage durch Sechs, ſondern vielmehr auf eine Halbirung der im Jahr enthal- tenen Tagezahl; dieſe giebt 182 Tage und einen Bruch, den Bruch aber haben die Römiſchen Juriſten der Kürze wegen weggelaſſen (h). — Endlich die Berechnung der
(e)Nov. 115 C. 2.
(f)L. 2 und L. 5 pr. C. de temp. appell. (7 63.) „aliis trium mensum spatiis, id est nona- ginta et tribus diebus, simili modo sequentibus.”
(g) Dieſelbe Meynung wird vertheidigt von Reinfelderan- nus civilis S. 116 fg. und Un- terholzner Verjährungslehre I. S. 281.
(h)L. 3 § 12 de suis (38. 16.),
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§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
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Dagegen kommen allerdings in einer älteren Vorſchrift
über die Appellation Drey Friſten, jede von 31 Tagen,
vor, die Juſtinian ſelbſt als Drey Monate bezeichnet (f);
allein dieſe Beſtimmung ſteht ſo einzeln, daß durch ſie die
vielfach bezeugte Zahl von 30 Tagen, als auf die zu al-
len Zeiten vorherrſchende Anſicht gegründet, nicht zweifel-
haft gemacht werden kann (g). — Einige andere Stellen
ſind mit Unrecht als abweichende Zeugniſſe angeſehen wor-
den. So die L. 101 de R. J. (50. 17.), welche ſcheinbar
61 Tage als Inhalt von zwey Monaten angiebt, in der
That aber (wie im § 185 gezeigt werden wird) 60 Tage
vorausſetzt, alſo vielmehr zu den Zeugniſſen für 30 Tage
gehört. — Ferner die 182 Tage als kürzeſter Zeitraum
möglicher Schwangerſchaft. Sie ſind in das Römiſche
Recht aus einem nicht voͤllig genau befolgten Ausſpruch
des Hippocrates herüber genommen, und gründen ſich gar
nicht auf eine Multiplication der Monatstage durch Sechs,
ſondern vielmehr auf eine Halbirung der im Jahr enthal-
tenen Tagezahl; dieſe giebt 182 Tage und einen Bruch,
den Bruch aber haben die Römiſchen Juriſten der Kürze
wegen weggelaſſen (h). — Endlich die Berechnung der
(e) Nov. 115 C. 2.
(f) L. 2 und L. 5 pr. C. de
temp. appell. (7 63.) „aliis trium
mensum spatiis, id est nona-
ginta et tribus diebus, simili
modo sequentibus.”
(g) Dieſelbe Meynung wird
vertheidigt von Reinfelder an-
nus civilis S. 116 fg. und Un-
terholzner Verjährungslehre I.
S. 281.
(h) L. 3 § 12 de suis (38. 16.),
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/353>, abgerufen am 23.11.2024.
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