Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 178. Zeit. Einleitung. (Fortsetzung.) rung; bis zu welchem Punkte aber die Verschmelzung inder That anzunehmen ist, gehört zu den speciellen Unter- suchungen, die nur im Zusammenhang der Lehre von der Usucapion mit Erfolg angestellt werden können. Der hier bekämpfte falsche Sprachgebrauch findet sich, Erwägen wir mit unbefangenem Sinn diese sicheren (k) Placentinus, SummaCod, tit. de praescr. longi temporis: "Praescriptio est exceptio ex tempore causam trahens" und nachher in demselben Titel: "praescribitur res immobilis, non mobilis." Azo stellt in der Summa zu jenem Titel dieselbe Definition auf, wie Placentin, doch ohne diesen zu nennen. (l) Muretus Comm. in Inst.,
ad rubr. tit. de usuc. -- Donel- lus Lib. 5 C. 4 § 14. -- Cuja- cius paratit. Dig. XLIV. 1, pa- ratit. Cod. VIII. 35, prooem. opusc. de diversis temp. praescr. Anderwärts freylich schwankt er wieder etwas. Notae ad Inst., pr. J. de usucap. §. 178. Zeit. Einleitung. (Fortſetzung.) rung; bis zu welchem Punkte aber die Verſchmelzung inder That anzunehmen iſt, gehört zu den ſpeciellen Unter- ſuchungen, die nur im Zuſammenhang der Lehre von der Uſucapion mit Erfolg angeſtellt werden können. Der hier bekämpfte falſche Sprachgebrauch findet ſich, Erwägen wir mit unbefangenem Sinn dieſe ſicheren (k) Placentinus, SummaCod, tit. de praescr. longi temporis: „Praescriptio est exceptio ex tempore causam trahens” und nachher in demſelben Titel: „praescribitur res immobilis, non mobilis.” Azo ſtellt in der Summa zu jenem Titel dieſelbe Definition auf, wie Placentin, doch ohne dieſen zu nennen. (l) Muretus Comm. in Inst.,
ad rubr. tit. de usuc. — Donel- lus Lib. 5 C. 4 § 14. — Cuja- cius paratit. Dig. XLIV. 1, pa- ratit. Cod. VIII. 35, prooem. opusc. de diversis temp. praescr. Anderwärts freylich ſchwankt er wieder etwas. Notae ad Inst., pr. J. de usucap. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0329" n="315"/><fw place="top" type="header">§. 178. Zeit. Einleitung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> rung; bis zu welchem Punkte aber die Verſchmelzung in<lb/> der That anzunehmen iſt, gehört zu den ſpeciellen Unter-<lb/> ſuchungen, die nur im Zuſammenhang der Lehre von der<lb/> Uſucapion mit Erfolg angeſtellt werden können.</p><lb/> <p>Der hier bekämpfte falſche Sprachgebrauch findet ſich,<lb/> ſeiner Grundlage nach, ſchon bey den Gloſſatoren des<lb/> zwölften Jahrhunderts <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Placentinus</hi>, SummaCod,<lb/> tit. de praescr. longi temporis:<lb/> „Praescriptio est exceptio <hi rendition="#i">ex<lb/> tempore causam trahens</hi>”</hi> und<lb/> nachher in demſelben Titel:<lb/><hi rendition="#aq">„praescribitur <hi rendition="#i">res</hi> immobilis,<lb/> non mobilis.”</hi> Azo ſtellt in der<lb/><hi rendition="#aq">Summa</hi> zu jenem Titel dieſelbe<lb/> Definition auf, wie Placentin,<lb/> doch ohne dieſen zu nennen.</note>. Aus ihnen iſt er in das cano-<lb/> niſche Recht übergegangen, jedoch iſt er auch hier nicht<lb/> weiter geführt, als um die Uſucapion mit der Klagver-<lb/> jährung unter einem gemeinſamen Gattungsbegriff zu ver-<lb/> einigen. Zwar iſt der Fehler dieſes Sprachgebrauchs im<lb/> ſechzehenten Jahrhundert auf das Gründlichſte nachgewie-<lb/> ſen worden <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Muretus</hi> Comm. in Inst.,<lb/> ad rubr. tit. de usuc. — <hi rendition="#k">Donel-<lb/> lus</hi> Lib. 5 C. 4 § 14. — <hi rendition="#k">Cuja-<lb/> cius</hi> paratit. Dig. XLIV. 1, pa-<lb/> ratit. Cod. VIII. 35, prooem.<lb/> opusc. de diversis temp. praescr.</hi><lb/> Anderwärts freylich ſchwankt er<lb/> wieder etwas. <hi rendition="#aq">Notae ad Inst.,<lb/> pr. J. de usucap.</hi></note>; aber dieſe geſunde Kritik iſt ſo wenig<lb/> durchgedrungen, daß vielmehr erſt die ſpäteren Schrift-<lb/> ſteller die Begriffe zu der oben gerügten noch gefährliche-<lb/> ren Allgemeinheit ausgebildet haben, durch deren abſtracte<lb/> Geſtalt ſie ſich täuſchen ließen, ſie für eine fortſchreitende<lb/> wiſſenſchaftliche Entwicklung anzuſehen.</p><lb/> <p>Erwägen wir mit unbefangenem Sinn dieſe ſicheren<lb/> Thatſachen, ſo müſſen wir uns überzeugen, daß es am<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [315/0329]
§. 178. Zeit. Einleitung. (Fortſetzung.)
rung; bis zu welchem Punkte aber die Verſchmelzung in
der That anzunehmen iſt, gehört zu den ſpeciellen Unter-
ſuchungen, die nur im Zuſammenhang der Lehre von der
Uſucapion mit Erfolg angeſtellt werden können.
Der hier bekämpfte falſche Sprachgebrauch findet ſich,
ſeiner Grundlage nach, ſchon bey den Gloſſatoren des
zwölften Jahrhunderts (k). Aus ihnen iſt er in das cano-
niſche Recht übergegangen, jedoch iſt er auch hier nicht
weiter geführt, als um die Uſucapion mit der Klagver-
jährung unter einem gemeinſamen Gattungsbegriff zu ver-
einigen. Zwar iſt der Fehler dieſes Sprachgebrauchs im
ſechzehenten Jahrhundert auf das Gründlichſte nachgewie-
ſen worden (l); aber dieſe geſunde Kritik iſt ſo wenig
durchgedrungen, daß vielmehr erſt die ſpäteren Schrift-
ſteller die Begriffe zu der oben gerügten noch gefährliche-
ren Allgemeinheit ausgebildet haben, durch deren abſtracte
Geſtalt ſie ſich täuſchen ließen, ſie für eine fortſchreitende
wiſſenſchaftliche Entwicklung anzuſehen.
Erwägen wir mit unbefangenem Sinn dieſe ſicheren
Thatſachen, ſo müſſen wir uns überzeugen, daß es am
(k) Placentinus, SummaCod,
tit. de praescr. longi temporis:
„Praescriptio est exceptio ex
tempore causam trahens” und
nachher in demſelben Titel:
„praescribitur res immobilis,
non mobilis.” Azo ſtellt in der
Summa zu jenem Titel dieſelbe
Definition auf, wie Placentin,
doch ohne dieſen zu nennen.
(l) Muretus Comm. in Inst.,
ad rubr. tit. de usuc. — Donel-
lus Lib. 5 C. 4 § 14. — Cuja-
cius paratit. Dig. XLIV. 1, pa-
ratit. Cod. VIII. 35, prooem.
opusc. de diversis temp. praescr.
Anderwärts freylich ſchwankt er
wieder etwas. Notae ad Inst.,
pr. J. de usucap.
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