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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ihm verschaffte Forderung zurück übertragen; hat er sie
eincassirt, und wegen Insolvenz des Schuldners nur theil-
weise, so zahlt er nur das zurück, was er wirklich er-
hielt (n). -- Bestand die Schenkung in einer Acceptilation,
so geht die Condiction stets auf den vollen Nennwerth,
auch wenn der Empfänger insolvent war (o).

Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf-
gestellte Regeln beruhen durchaus auf der Natur eines
Vertrags, also eines unter Lebenden vorgehenden Rechts-
geschäfts; von der Natur eines letzten Willens war darin
Nichts wahrzunehmen. Diese Grundverschiedenheit von
dem letzten Willen zeigt sich nun auch in folgenden Stük-
ken. Für das ältere Recht schon darin, daß eine solche
Schenkung auch von demjenigen gegeben werden konnte,
der kein Testament machte (p), anstatt daß Erbeinsetzun-
gen und Legate nur in einem Testament gültig waren;
späterhin, als Fideicommisse anerkannt wurden, lag hierin
ein unterscheidender Character nicht mehr. Dagegen ist
noch jetzt der Unterschied übrig geblieben, daß die Gültig-

diction begründe, nicht die Sti-
pulation selbst vernichte? Wäre
die Bedingung (des früheren To-
des) wörtlich ausgedrückt, so wür-
de gewiß die Stipulation ipso
jure
zerfallen; die eingeschalteten
Worte mortis causa reichten dazu
nicht aus, wohl aber zur Begrün-
dung einer condictio ob cau-
sam datorum.
(n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de
m. c. don.
(39. 6.).
(o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4
de m. c. don.
(39. 6.). Eben so
ist es selbst dann, wenn der
Schuldner, in Ermanglung der
Acceptilation, ohnehin eine Be-
freyung durch Zeitablauf erhalten
hätte. L. 24 eod.
(p) L. 25 pr. de m. c. don.
(39. 6.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ihm verſchaffte Forderung zurück übertragen; hat er ſie
eincaſſirt, und wegen Inſolvenz des Schuldners nur theil-
weiſe, ſo zahlt er nur das zurück, was er wirklich er-
hielt (n). — Beſtand die Schenkung in einer Acceptilation,
ſo geht die Condiction ſtets auf den vollen Nennwerth,
auch wenn der Empfänger inſolvent war (o).

Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf-
geſtellte Regeln beruhen durchaus auf der Natur eines
Vertrags, alſo eines unter Lebenden vorgehenden Rechts-
geſchäfts; von der Natur eines letzten Willens war darin
Nichts wahrzunehmen. Dieſe Grundverſchiedenheit von
dem letzten Willen zeigt ſich nun auch in folgenden Stük-
ken. Für das ältere Recht ſchon darin, daß eine ſolche
Schenkung auch von demjenigen gegeben werden konnte,
der kein Teſtament machte (p), anſtatt daß Erbeinſetzun-
gen und Legate nur in einem Teſtament gültig waren;
ſpäterhin, als Fideicommiſſe anerkannt wurden, lag hierin
ein unterſcheidender Character nicht mehr. Dagegen iſt
noch jetzt der Unterſchied übrig geblieben, daß die Gültig-

diction begründe, nicht die Sti-
pulation ſelbſt vernichte? Wäre
die Bedingung (des früheren To-
des) wörtlich ausgedrückt, ſo wür-
de gewiß die Stipulation ipso
jure
zerfallen; die eingeſchalteten
Worte mortis causa reichten dazu
nicht aus, wohl aber zur Begrün-
dung einer condictio ob cau-
sam datorum.
(n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de
m. c. don.
(39. 6.).
(o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4
de m. c. don.
(39. 6.). Eben ſo
iſt es ſelbſt dann, wenn der
Schuldner, in Ermanglung der
Acceptilation, ohnehin eine Be-
freyung durch Zeitablauf erhalten
hätte. L. 24 eod.
(p) L. 25 pr. de m. c. don.
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[258/0272] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ihm verſchaffte Forderung zurück übertragen; hat er ſie eincaſſirt, und wegen Inſolvenz des Schuldners nur theil- weiſe, ſo zahlt er nur das zurück, was er wirklich er- hielt (n). — Beſtand die Schenkung in einer Acceptilation, ſo geht die Condiction ſtets auf den vollen Nennwerth, auch wenn der Empfänger inſolvent war (o). Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf- geſtellte Regeln beruhen durchaus auf der Natur eines Vertrags, alſo eines unter Lebenden vorgehenden Rechts- geſchäfts; von der Natur eines letzten Willens war darin Nichts wahrzunehmen. Dieſe Grundverſchiedenheit von dem letzten Willen zeigt ſich nun auch in folgenden Stük- ken. Für das ältere Recht ſchon darin, daß eine ſolche Schenkung auch von demjenigen gegeben werden konnte, der kein Teſtament machte (p), anſtatt daß Erbeinſetzun- gen und Legate nur in einem Teſtament gültig waren; ſpäterhin, als Fideicommiſſe anerkannt wurden, lag hierin ein unterſcheidender Character nicht mehr. Dagegen iſt noch jetzt der Unterſchied übrig geblieben, daß die Gültig- (m) (n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de m. c. don. (39. 6.). (o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4 de m. c. don. (39. 6.). Eben ſo iſt es ſelbſt dann, wenn der Schuldner, in Ermanglung der Acceptilation, ohnehin eine Be- freyung durch Zeitablauf erhalten hätte. L. 24 eod. (p) L. 25 pr. de m. c. don. (39. 6.). (m) diction begründe, nicht die Sti- pulation ſelbſt vernichte? Wäre die Bedingung (des früheren To- des) wörtlich ausgedrückt, ſo wür- de gewiß die Stipulation ipso jure zerfallen; die eingeſchalteten Worte mortis causa reichten dazu nicht aus, wohl aber zur Begrün- dung einer condictio ob cau- sam datorum.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/272>, abgerufen am 25.11.2024.