Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortsetzung.) derselben ist der Schenkung verwandt, aber jede für sichviel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide Eigenschaften in einem und demselben Geschäft zusammen, so bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung von drey ganz positiven, die Schenkung betreffenden, Rechts- regeln angaben. Ich sage: ungefähr; denn allerdings muß noch Manches als nähere Bestimmung hinzukommen, wenn jene Regeln anwendbar seyn sollen, und dieses soll eben durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen- kung vollständig dargestellt werden. Wie verhält sich aber dazu der Römische Ausdruck donatio? Dieser war nicht erst für juristische Zwecke erfunden, sondern aus dem täg- lichen Leben herüber genommen, und die Unbestimmtheit, in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den Sprachgebrauch der Juristen über. So wird in den mei- sten Stellen das Wort donatio ohne strenge Rücksicht auf die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beschaffen seyn müsse, worin jene Regeln gelten sollen (i). Diese engere juristisch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli- cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines spe- ciellern Kunstausdrucks, als donatio jure civili impedita, (i) So Ulpian in L. 5 § 8--18
de don. int. vir. (24. 1.), Pom- ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod., L. 3 pro don. (41. 6.), Teren- tius Clemens in L. 25 de don. int. vir. (24. 1.), und Modestin in L. 23 pr. de don. (39. 5.); eben so noch viele Andere, deren Stellen gelegentlich angegeben werden sollen. §. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.) derſelben iſt der Schenkung verwandt, aber jede für ſichviel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide Eigenſchaften in einem und demſelben Geſchäft zuſammen, ſo bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung von drey ganz poſitiven, die Schenkung betreffenden, Rechts- regeln angaben. Ich ſage: ungefähr; denn allerdings muß noch Manches als nähere Beſtimmung hinzukommen, wenn jene Regeln anwendbar ſeyn ſollen, und dieſes ſoll eben durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen- kung vollſtändig dargeſtellt werden. Wie verhält ſich aber dazu der Römiſche Ausdruck donatio? Dieſer war nicht erſt für juriſtiſche Zwecke erfunden, ſondern aus dem täg- lichen Leben herüber genommen, und die Unbeſtimmtheit, in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den Sprachgebrauch der Juriſten über. So wird in den mei- ſten Stellen das Wort donatio ohne ſtrenge Rückſicht auf die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beſchaffen ſeyn müſſe, worin jene Regeln gelten ſollen (i). Dieſe engere juriſtiſch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli- cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines ſpe- ciellern Kunſtausdrucks, als donatio jure civili impedita, (i) So Ulpian in L. 5 § 8—18
de don. int. vir. (24. 1.), Pom- ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod., L. 3 pro don. (41. 6.), Teren- tius Clemens in L. 25 de don. int. vir. (24. 1.), und Modeſtin in L. 23 pr. de don. (39. 5.); eben ſo noch viele Andere, deren Stellen gelegentlich angegeben werden ſollen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0027" n="13"/><fw place="top" type="header">§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> derſelben iſt der Schenkung verwandt, aber jede für ſich<lb/> viel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide<lb/> Eigenſchaften in einem und demſelben Geſchäft zuſammen,<lb/> ſo bildet ihre Vereinigung <hi rendition="#g">ungefähr</hi> das, was wir oben<lb/> Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung<lb/> von drey ganz poſitiven, die Schenkung betreffenden, Rechts-<lb/> regeln angaben. Ich ſage: ungefähr; denn allerdings muß<lb/> noch Manches als nähere Beſtimmung hinzukommen, wenn<lb/> jene Regeln anwendbar ſeyn ſollen, und dieſes ſoll eben<lb/> durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen-<lb/> kung vollſtändig dargeſtellt werden. Wie verhält ſich aber<lb/> dazu der Römiſche Ausdruck <hi rendition="#aq">donatio?</hi> Dieſer war nicht<lb/> erſt für juriſtiſche Zwecke erfunden, ſondern aus dem täg-<lb/> lichen Leben herüber genommen, und die Unbeſtimmtheit,<lb/> in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den<lb/> Sprachgebrauch der Juriſten über. So wird in den mei-<lb/> ſten Stellen das Wort <hi rendition="#aq">donatio</hi> ohne ſtrenge Rückſicht auf<lb/> die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann<lb/> nur hinzugefügt, wie diejenige <hi rendition="#aq">donatio</hi> beſchaffen ſeyn<lb/> müſſe, worin jene Regeln gelten ſollen <note place="foot" n="(i)">So Ulpian in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 8—18<lb/><hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi></hi> (24. 1.), Pom-<lb/> ponius in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">L.</hi> 31 § 1 <hi rendition="#i">eod.,<lb/> L.</hi> 3 <hi rendition="#i">pro don.</hi></hi> (41. 6.), Teren-<lb/> tius Clemens in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 <hi rendition="#i">de don.<lb/> int. vir.</hi></hi> (24. 1.), und Modeſtin<lb/> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">pr. de don.</hi></hi> (39. 5.);<lb/> eben ſo noch viele Andere, deren<lb/> Stellen gelegentlich angegeben<lb/> werden ſollen.</note>. Dieſe engere<lb/> juriſtiſch allein wichtige, <hi rendition="#aq">donatio</hi> wird dann, bey wirkli-<lb/> cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines ſpe-<lb/> ciellern Kunſtausdrucks, als <hi rendition="#aq">donatio jure civili <hi rendition="#i">impedita,</hi></hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0027]
§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.)
derſelben iſt der Schenkung verwandt, aber jede für ſich
viel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide
Eigenſchaften in einem und demſelben Geſchäft zuſammen,
ſo bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben
Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung
von drey ganz poſitiven, die Schenkung betreffenden, Rechts-
regeln angaben. Ich ſage: ungefähr; denn allerdings muß
noch Manches als nähere Beſtimmung hinzukommen, wenn
jene Regeln anwendbar ſeyn ſollen, und dieſes ſoll eben
durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen-
kung vollſtändig dargeſtellt werden. Wie verhält ſich aber
dazu der Römiſche Ausdruck donatio? Dieſer war nicht
erſt für juriſtiſche Zwecke erfunden, ſondern aus dem täg-
lichen Leben herüber genommen, und die Unbeſtimmtheit,
in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den
Sprachgebrauch der Juriſten über. So wird in den mei-
ſten Stellen das Wort donatio ohne ſtrenge Rückſicht auf
die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann
nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beſchaffen ſeyn
müſſe, worin jene Regeln gelten ſollen (i). Dieſe engere
juriſtiſch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli-
cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines ſpe-
ciellern Kunſtausdrucks, als donatio jure civili impedita,
(i) So Ulpian in L. 5 § 8—18
de don. int. vir. (24. 1.), Pom-
ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod.,
L. 3 pro don. (41. 6.), Teren-
tius Clemens in L. 25 de don.
int. vir. (24. 1.), und Modeſtin
in L. 23 pr. de don. (39. 5.);
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