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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortsetzung.)
derselben ist der Schenkung verwandt, aber jede für sich
viel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide
Eigenschaften in einem und demselben Geschäft zusammen,
so bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben
Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung
von drey ganz positiven, die Schenkung betreffenden, Rechts-
regeln angaben. Ich sage: ungefähr; denn allerdings muß
noch Manches als nähere Bestimmung hinzukommen, wenn
jene Regeln anwendbar seyn sollen, und dieses soll eben
durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen-
kung vollständig dargestellt werden. Wie verhält sich aber
dazu der Römische Ausdruck donatio? Dieser war nicht
erst für juristische Zwecke erfunden, sondern aus dem täg-
lichen Leben herüber genommen, und die Unbestimmtheit,
in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den
Sprachgebrauch der Juristen über. So wird in den mei-
sten Stellen das Wort donatio ohne strenge Rücksicht auf
die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann
nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beschaffen seyn
müsse, worin jene Regeln gelten sollen (i). Diese engere
juristisch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli-
cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines spe-
ciellern Kunstausdrucks, als donatio jure civili impedita,

(i) So Ulpian in L. 5 § 8--18
de don. int. vir.
(24. 1.), Pom-
ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod.,
L.
3 pro don.
(41. 6.), Teren-
tius Clemens in L. 25 de don.
int. vir.
(24. 1.), und Modestin
in L. 23 pr. de don. (39. 5.);
eben so noch viele Andere, deren
Stellen gelegentlich angegeben
werden sollen.

§. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.)
derſelben iſt der Schenkung verwandt, aber jede für ſich
viel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide
Eigenſchaften in einem und demſelben Geſchäft zuſammen,
ſo bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben
Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung
von drey ganz poſitiven, die Schenkung betreffenden, Rechts-
regeln angaben. Ich ſage: ungefähr; denn allerdings muß
noch Manches als nähere Beſtimmung hinzukommen, wenn
jene Regeln anwendbar ſeyn ſollen, und dieſes ſoll eben
durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen-
kung vollſtändig dargeſtellt werden. Wie verhält ſich aber
dazu der Römiſche Ausdruck donatio? Dieſer war nicht
erſt für juriſtiſche Zwecke erfunden, ſondern aus dem täg-
lichen Leben herüber genommen, und die Unbeſtimmtheit,
in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den
Sprachgebrauch der Juriſten über. So wird in den mei-
ſten Stellen das Wort donatio ohne ſtrenge Rückſicht auf
die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann
nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beſchaffen ſeyn
müſſe, worin jene Regeln gelten ſollen (i). Dieſe engere
juriſtiſch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli-
cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines ſpe-
ciellern Kunſtausdrucks, als donatio jure civili impedita,

(i) So Ulpian in L. 5 § 8—18
de don. int. vir.
(24. 1.), Pom-
ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod.,
L.
3 pro don.
(41. 6.), Teren-
tius Clemens in L. 25 de don.
int. vir.
(24. 1.), und Modeſtin
in L. 23 pr. de don. (39. 5.);
eben ſo noch viele Andere, deren
Stellen gelegentlich angegeben
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[13/0027] §. 143. Schenkung. Einleitung. (Fortſetzung.) derſelben iſt der Schenkung verwandt, aber jede für ſich viel allgemeiner als die Schenkung. Treffen nun beide Eigenſchaften in einem und demſelben Geſchäft zuſammen, ſo bildet ihre Vereinigung ungefähr das, was wir oben Schenkung nannten, und als Bedingung der Anwendung von drey ganz poſitiven, die Schenkung betreffenden, Rechts- regeln angaben. Ich ſage: ungefähr; denn allerdings muß noch Manches als nähere Beſtimmung hinzukommen, wenn jene Regeln anwendbar ſeyn ſollen, und dieſes ſoll eben durch die folgende Entwicklung des Begriffs der Schen- kung vollſtändig dargeſtellt werden. Wie verhält ſich aber dazu der Römiſche Ausdruck donatio? Dieſer war nicht erſt für juriſtiſche Zwecke erfunden, ſondern aus dem täg- lichen Leben herüber genommen, und die Unbeſtimmtheit, in welcher er hier gebraucht wurde, gieng auch in den Sprachgebrauch der Juriſten über. So wird in den mei- ſten Stellen das Wort donatio ohne ſtrenge Rückſicht auf die Anwendbarkeit jener Rechtsregeln gebraucht, und dann nur hinzugefügt, wie diejenige donatio beſchaffen ſeyn müſſe, worin jene Regeln gelten ſollen (i). Dieſe engere juriſtiſch allein wichtige, donatio wird dann, bey wirkli- cher Anwendung jener Regeln, in Ermanglung eines ſpe- ciellern Kunſtausdrucks, als donatio jure civili impedita, (i) So Ulpian in L. 5 § 8—18 de don. int. vir. (24. 1.), Pom- ponius in L. 18 L. 31 § 1 eod., L. 3 pro don. (41. 6.), Teren- tius Clemens in L. 25 de don. int. vir. (24. 1.), und Modeſtin in L. 23 pr. de don. (39. 5.); eben ſo noch viele Andere, deren Stellen gelegentlich angegeben werden ſollen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/27>, abgerufen am 26.04.2024.