Gränzen der Condiction beziehen; da nun die Condiction gewiß auch für den Fall der versäumten Insinuation gilt, und wir für sie keine eigenthümlichen Vorschriften besitzen, so bleibt uns Nichts übrig, als die für die Condiction unter Ehegatten aufgestellten Regeln auch hier zur An- wendung zu bringen.
Wenn eine große Schenkung, bey welcher die Insinua- tion versäumt wurde, durch Mitwirkung fremder Perso- nen vollzogen worden ist, z. B. durch Expromission, so entsteht die Frage, ob die Nichtigkeit auch das Geschäft mit diesen fremden Personen (welches selbst keine Schen- kung ist) umfaßt. Diese besonders schwierige Frage ist in der Beylage X. untersucht worden.
Es bleibt nur noch übrig, von den ausgenommenen Fällen zu sprechen, in welchen jede Schenkung, ohne Rück- sicht auf ihren Geldwerth, von der Form der Insinuation befreyt ist.
Dahin gehört die Schenkung des Kaisers an Privat- personen, so wie die von solchen an den Kaiser gemach- ten Schenkungen (c).
Ferner die Schenkung zum Aufbau eines eingestürzten oder abgebrannten Hauses (d); die einzige Ausnahme, die
(c)L. 34 pr. C. de don. (8. 54.), Nov. 52 C. 2.
(d)L. 36 § 2 C. de don. (8. 54.). Es heißt hier "pecunias .. praebentibus vel cautionem conficientibus;" daher glaubt Marezoll S. 26, es dürfe keine andere Sache als Geld Gegen- stand der Schenkung seyn. Ich glaube, es heißt: Geld (oder Gel- deswerth), und es sollte nur aus- gedrückt werden, daß ein Verspre- chen so gut von der Insinuation befreyt seyn sollte, als die Tra-
Gränzen der Condiction beziehen; da nun die Condiction gewiß auch für den Fall der verſäumten Inſinuation gilt, und wir für ſie keine eigenthümlichen Vorſchriften beſitzen, ſo bleibt uns Nichts übrig, als die für die Condiction unter Ehegatten aufgeſtellten Regeln auch hier zur An- wendung zu bringen.
Wenn eine große Schenkung, bey welcher die Inſinua- tion verſäumt wurde, durch Mitwirkung fremder Perſo- nen vollzogen worden iſt, z. B. durch Expromiſſion, ſo entſteht die Frage, ob die Nichtigkeit auch das Geſchäft mit dieſen fremden Perſonen (welches ſelbſt keine Schen- kung iſt) umfaßt. Dieſe beſonders ſchwierige Frage iſt in der Beylage X. unterſucht worden.
Es bleibt nur noch übrig, von den ausgenommenen Fällen zu ſprechen, in welchen jede Schenkung, ohne Rück- ſicht auf ihren Geldwerth, von der Form der Inſinuation befreyt iſt.
Dahin gehört die Schenkung des Kaiſers an Privat- perſonen, ſo wie die von ſolchen an den Kaiſer gemach- ten Schenkungen (c).
Ferner die Schenkung zum Aufbau eines eingeſtürzten oder abgebrannten Hauſes (d); die einzige Ausnahme, die
(c)L. 34 pr. C. de don. (8. 54.), Nov. 52 C. 2.
(d)L. 36 § 2 C. de don. (8. 54.). Es heißt hier „pecunias .. praebentibus vel cautionem conficientibus;” daher glaubt Marezoll S. 26, es dürfe keine andere Sache als Geld Gegen- ſtand der Schenkung ſeyn. Ich glaube, es heißt: Geld (oder Gel- deswerth), und es ſollte nur aus- gedrückt werden, daß ein Verſpre- chen ſo gut von der Inſinuation befreyt ſeyn ſollte, als die Tra-
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§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Gränzen der Condiction beziehen; da nun die Condiction
gewiß auch für den Fall der verſäumten Inſinuation gilt,
und wir für ſie keine eigenthümlichen Vorſchriften beſitzen,
ſo bleibt uns Nichts übrig, als die für die Condiction
unter Ehegatten aufgeſtellten Regeln auch hier zur An-
wendung zu bringen.
Wenn eine große Schenkung, bey welcher die Inſinua-
tion verſäumt wurde, durch Mitwirkung fremder Perſo-
nen vollzogen worden iſt, z. B. durch Expromiſſion, ſo
entſteht die Frage, ob die Nichtigkeit auch das Geſchäft
mit dieſen fremden Perſonen (welches ſelbſt keine Schen-
kung iſt) umfaßt. Dieſe beſonders ſchwierige Frage iſt in
der Beylage X. unterſucht worden.
Es bleibt nur noch übrig, von den ausgenommenen
Fällen zu ſprechen, in welchen jede Schenkung, ohne Rück-
ſicht auf ihren Geldwerth, von der Form der Inſinuation
befreyt iſt.
Dahin gehört die Schenkung des Kaiſers an Privat-
perſonen, ſo wie die von ſolchen an den Kaiſer gemach-
ten Schenkungen (c).
Ferner die Schenkung zum Aufbau eines eingeſtürzten
oder abgebrannten Hauſes (d); die einzige Ausnahme, die
(c) L. 34 pr. C. de don. (8.
54.), Nov. 52 C. 2.
(d) L. 36 § 2 C. de don. (8.
54.). Es heißt hier „pecunias
.. praebentibus vel cautionem
conficientibus;” daher glaubt
Marezoll S. 26, es dürfe keine
andere Sache als Geld Gegen-
ſtand der Schenkung ſeyn. Ich
glaube, es heißt: Geld (oder Gel-
deswerth), und es ſollte nur aus-
gedrückt werden, daß ein Verſpre-
chen ſo gut von der Inſinuation
befreyt ſeyn ſollte, als die Tra-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/235>, abgerufen am 16.02.2025.
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