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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
hung aller übrigen, von Justinian unbestimmt gelassenen,
Fragen ist nun Dasjenige anzuwenden, was, bey völlig
gleichem Grundsatz, für die Schenkung in der Ehe mit so
großer Sorgfalt von den alten Juristen ausgebildet wor-
den ist (§ 163). Dieses gilt namentlich von den Rechts-
mitteln. Wenn also der Geber, bey versäumter Insinua-
tion, die Schenkung bereut, so kann er den ungültigen
Theil derselben zurück fordern entweder durch eine Vindi-
cation, oder durch eine Condiction, je nachdem die ge-
schenkte Sache selbst, oder nur deren Werth, bey dem
Empfänger noch vorzufinden ist. Es ist nicht unmöglich,
daß die Compilatoren die Wirkungen der versäumten In-
sinuation genauer festzustellen gerade deswegen für über-
flüssig gehalten haben, weil sie darauf rechnen konnten,
daß die in den Digesten bey der Schenkung in der Ehe
genau durchgeführten Regeln nun auch bey der versäum-
ten Insinuation in Anwendung kommen würden. In die-
ser von Justinian ausgesprochenen Gleichartigkeit beider
Rechtsinstitute liegt denn auch eine Bestätigung der oben
aufgestellten Behauptung, daß in Beziehung auf die In-
sinuation das Daseyn fortdauernder Bereicherung gerade
so zu beurtheilen ist, wie in Beziehung auf die Schenkung
unter Ehegatten (§ 151). Denn man kann z. B. die Frage
nach der Einwirkung der Consumtion betrachten als zur
genaueren Bestimmung des Schenkungsbegriffs gehörend,
so wie sie oben aufgefaßt worden ist. Man kann sie aber
auch, und nicht minder richtig, auf die Bedingungen und

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hung aller übrigen, von Juſtinian unbeſtimmt gelaſſenen,
Fragen iſt nun Dasjenige anzuwenden, was, bey völlig
gleichem Grundſatz, für die Schenkung in der Ehe mit ſo
großer Sorgfalt von den alten Juriſten ausgebildet wor-
den iſt (§ 163). Dieſes gilt namentlich von den Rechts-
mitteln. Wenn alſo der Geber, bey verſäumter Inſinua-
tion, die Schenkung bereut, ſo kann er den ungültigen
Theil derſelben zurück fordern entweder durch eine Vindi-
cation, oder durch eine Condiction, je nachdem die ge-
ſchenkte Sache ſelbſt, oder nur deren Werth, bey dem
Empfänger noch vorzufinden iſt. Es iſt nicht unmöglich,
daß die Compilatoren die Wirkungen der verſäumten In-
ſinuation genauer feſtzuſtellen gerade deswegen für über-
flüſſig gehalten haben, weil ſie darauf rechnen konnten,
daß die in den Digeſten bey der Schenkung in der Ehe
genau durchgeführten Regeln nun auch bey der verſäum-
ten Inſinuation in Anwendung kommen würden. In die-
ſer von Juſtinian ausgeſprochenen Gleichartigkeit beider
Rechtsinſtitute liegt denn auch eine Beſtätigung der oben
aufgeſtellten Behauptung, daß in Beziehung auf die In-
ſinuation das Daſeyn fortdauernder Bereicherung gerade
ſo zu beurtheilen iſt, wie in Beziehung auf die Schenkung
unter Ehegatten (§ 151). Denn man kann z. B. die Frage
nach der Einwirkung der Conſumtion betrachten als zur
genaueren Beſtimmung des Schenkungsbegriffs gehörend,
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[220/0234] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hung aller übrigen, von Juſtinian unbeſtimmt gelaſſenen, Fragen iſt nun Dasjenige anzuwenden, was, bey völlig gleichem Grundſatz, für die Schenkung in der Ehe mit ſo großer Sorgfalt von den alten Juriſten ausgebildet wor- den iſt (§ 163). Dieſes gilt namentlich von den Rechts- mitteln. Wenn alſo der Geber, bey verſäumter Inſinua- tion, die Schenkung bereut, ſo kann er den ungültigen Theil derſelben zurück fordern entweder durch eine Vindi- cation, oder durch eine Condiction, je nachdem die ge- ſchenkte Sache ſelbſt, oder nur deren Werth, bey dem Empfänger noch vorzufinden iſt. Es iſt nicht unmöglich, daß die Compilatoren die Wirkungen der verſäumten In- ſinuation genauer feſtzuſtellen gerade deswegen für über- flüſſig gehalten haben, weil ſie darauf rechnen konnten, daß die in den Digeſten bey der Schenkung in der Ehe genau durchgeführten Regeln nun auch bey der verſäum- ten Inſinuation in Anwendung kommen würden. In die- ſer von Juſtinian ausgeſprochenen Gleichartigkeit beider Rechtsinſtitute liegt denn auch eine Beſtätigung der oben aufgeſtellten Behauptung, daß in Beziehung auf die In- ſinuation das Daſeyn fortdauernder Bereicherung gerade ſo zu beurtheilen iſt, wie in Beziehung auf die Schenkung unter Ehegatten (§ 151). Denn man kann z. B. die Frage nach der Einwirkung der Conſumtion betrachten als zur genaueren Beſtimmung des Schenkungsbegriffs gehörend, ſo wie ſie oben aufgefaßt worden iſt. Man kann ſie aber auch, und nicht minder richtig, auf die Bedingungen und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/234>, abgerufen am 22.11.2024.