Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dem Verbot in der Ehe und der versäumten Insinuation
gemeinschaftlich angehört. Entsteht hinterher Streit über
die Verwendung, so soll dieser durch des Empfängers Eid
entschieden werden.

Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt
zum Loskauf von Gefangenen. Auch hier soll über die
Verwendung der Eid des Empfängers genügen (e).

Blos historische Bedeutung hat die Befreyung der
Schenkungen beweglicher Sachen, welche ein Magister
militum
an verdiente Soldaten giebt (f).

Ungleich wichtiger ist die Ausnahme für den Fall ei-
ner gegebenen Dos. Giebt die Frau selbst eine solche, so
ist es gar nicht Schenkung (§ 152), und bedarf deshalb
keiner Insinuation. Giebt aber ein Frrmder, so liegt darin
eine wahre Schenkung an die Frau, und daß diese von
der Insinuation befreyt ist, muß als positive Ausnahme
angesehen, und aus der auch in anderen Beziehungen vor-
kommenden Begünstigung der Dos erklärt werden (g).


dition. Pecuniae sind genannt,
weil in diesem Fall am Gewöhn-
lichsten Geld gegeben werden wird.
(e) L. 36 pr. C. de don. (8.
54.). Hier heißt es gleichfalls "pe-
cunias
dederit, sive per cau-
tionem dare promiserit,"
wes-
halb wiederum Marezoll S. 25
die Befreyung auf Geldschenkun-
gen einschränken will. Aus den
in Note d angeführten Gründen
halte ich diese Beschränkung für
unrichtig, hier aber um so mehr,
als dieselbe Befreyung auch schon
in L. 34 pr. C. eod. vorkommt,
und zwar ohne Angabe irgend ei-
nes Gegenstandes.
(f) L. 36 § 1 C. de don. (8.
54.) "donationes rerum mobi-
lium vel sese moventium."
Diese
Bezeichnung des Gegenstandes hat
augenscheinlich eine beschränkende
Bedeutung.
(g) L. 31 pr. C. de j. dot.
(5. 12.). Vgl. oben § 157. s. --
Anfangs galt dieselbe Befreyung

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dem Verbot in der Ehe und der verſäumten Inſinuation
gemeinſchaftlich angehört. Entſteht hinterher Streit über
die Verwendung, ſo ſoll dieſer durch des Empfängers Eid
entſchieden werden.

Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt
zum Loskauf von Gefangenen. Auch hier ſoll über die
Verwendung der Eid des Empfängers genügen (e).

Blos hiſtoriſche Bedeutung hat die Befreyung der
Schenkungen beweglicher Sachen, welche ein Magister
militum
an verdiente Soldaten giebt (f).

Ungleich wichtiger iſt die Ausnahme für den Fall ei-
ner gegebenen Dos. Giebt die Frau ſelbſt eine ſolche, ſo
iſt es gar nicht Schenkung (§ 152), und bedarf deshalb
keiner Inſinuation. Giebt aber ein Frrmder, ſo liegt darin
eine wahre Schenkung an die Frau, und daß dieſe von
der Inſinuation befreyt iſt, muß als poſitive Ausnahme
angeſehen, und aus der auch in anderen Beziehungen vor-
kommenden Begünſtigung der Dos erklärt werden (g).


dition. Pecuniae ſind genannt,
weil in dieſem Fall am Gewöhn-
lichſten Geld gegeben werden wird.
(e) L. 36 pr. C. de don. (8.
54.). Hier heißt es gleichfalls pe-
cunias
dederit, sive per cau-
tionem dare promiserit,”
wes-
halb wiederum Marezoll S. 25
die Befreyung auf Geldſchenkun-
gen einſchränken will. Aus den
in Note d angeführten Gründen
halte ich dieſe Beſchränkung für
unrichtig, hier aber um ſo mehr,
als dieſelbe Befreyung auch ſchon
in L. 34 pr. C. eod. vorkommt,
und zwar ohne Angabe irgend ei-
nes Gegenſtandes.
(f) L. 36 § 1 C. de don. (8.
54.) „donationes rerum mobi-
lium vel sese moventium.”
Dieſe
Bezeichnung des Gegenſtandes hat
augenſcheinlich eine beſchränkende
Bedeutung.
(g) L. 31 pr. C. de j. dot.
(5. 12.). Vgl. oben § 157. s.
Anfangs galt dieſelbe Befreyung
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0236" n="222"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
dem Verbot in der Ehe und der ver&#x017F;äumten In&#x017F;inuation<lb/>
gemein&#x017F;chaftlich angehört. Ent&#x017F;teht hinterher Streit über<lb/>
die Verwendung, &#x017F;o &#x017F;oll die&#x017F;er durch des Empfängers Eid<lb/>
ent&#x017F;chieden werden.</p><lb/>
            <p>Dann die Schenkung zur <hi rendition="#aq">eausa piissima,</hi> das heißt<lb/>
zum Loskauf von Gefangenen. Auch hier &#x017F;oll über die<lb/>
Verwendung der Eid des Empfängers genügen <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 36 <hi rendition="#i">pr. C. de don.</hi></hi> (8.<lb/>
54.). Hier heißt es gleichfalls <hi rendition="#aq">&#x201E;<hi rendition="#i">pe-<lb/>
cunias</hi> dederit, sive per cau-<lb/>
tionem dare promiserit,&#x201D;</hi> wes-<lb/>
halb wiederum <hi rendition="#g">Marezoll</hi> S. 25<lb/>
die Befreyung auf Geld&#x017F;chenkun-<lb/>
gen ein&#x017F;chränken will. Aus den<lb/>
in Note <hi rendition="#aq">d</hi> angeführten Gründen<lb/>
halte ich die&#x017F;e Be&#x017F;chränkung für<lb/>
unrichtig, hier aber um &#x017F;o mehr,<lb/>
als die&#x017F;elbe Befreyung auch &#x017F;chon<lb/>
in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 <hi rendition="#i">pr. C. eod.</hi></hi> vorkommt,<lb/>
und zwar ohne Angabe irgend ei-<lb/>
nes Gegen&#x017F;tandes.</note>.</p><lb/>
            <p>Blos hi&#x017F;tori&#x017F;che Bedeutung hat die Befreyung der<lb/>
Schenkungen beweglicher Sachen, welche ein <hi rendition="#aq">Magister<lb/>
militum</hi> an verdiente Soldaten giebt <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 36 § 1 <hi rendition="#i">C. de don.</hi> (8.<lb/>
54.) &#x201E;donationes rerum mobi-<lb/>
lium vel sese moventium.&#x201D;</hi> Die&#x017F;e<lb/>
Bezeichnung des Gegen&#x017F;tandes hat<lb/>
augen&#x017F;cheinlich eine be&#x017F;chränkende<lb/>
Bedeutung.</note>.</p><lb/>
            <p>Ungleich wichtiger i&#x017F;t die Ausnahme für den Fall ei-<lb/>
ner gegebenen Dos. Giebt die Frau &#x017F;elb&#x017F;t eine &#x017F;olche, &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t es gar nicht Schenkung (§ 152), und bedarf deshalb<lb/>
keiner In&#x017F;inuation. Giebt aber ein Frrmder, &#x017F;o liegt darin<lb/>
eine wahre Schenkung an die Frau, und daß die&#x017F;e von<lb/>
der In&#x017F;inuation befreyt i&#x017F;t, muß als po&#x017F;itive Ausnahme<lb/>
ange&#x017F;ehen, und aus der auch in anderen Beziehungen vor-<lb/>
kommenden Begün&#x017F;tigung der Dos erklärt werden <note xml:id="seg2pn_45_1" next="#seg2pn_45_2" place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31 <hi rendition="#i">pr. C. de j. dot.</hi></hi><lb/>
(5. 12.). Vgl. oben § 157. <hi rendition="#aq">s.</hi> &#x2014;<lb/>
Anfangs galt die&#x017F;elbe Befreyung</note>.</p><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_44_2" prev="#seg2pn_44_1" place="foot" n="(d)">dition. <hi rendition="#aq">Pecuniae</hi> &#x017F;ind genannt,<lb/>
weil in die&#x017F;em Fall am Gewöhn-<lb/>
lich&#x017F;ten Geld gegeben werden wird.</note>
            </p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[222/0236] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dem Verbot in der Ehe und der verſäumten Inſinuation gemeinſchaftlich angehört. Entſteht hinterher Streit über die Verwendung, ſo ſoll dieſer durch des Empfängers Eid entſchieden werden. Dann die Schenkung zur eausa piissima, das heißt zum Loskauf von Gefangenen. Auch hier ſoll über die Verwendung der Eid des Empfängers genügen (e). Blos hiſtoriſche Bedeutung hat die Befreyung der Schenkungen beweglicher Sachen, welche ein Magister militum an verdiente Soldaten giebt (f). Ungleich wichtiger iſt die Ausnahme für den Fall ei- ner gegebenen Dos. Giebt die Frau ſelbſt eine ſolche, ſo iſt es gar nicht Schenkung (§ 152), und bedarf deshalb keiner Inſinuation. Giebt aber ein Frrmder, ſo liegt darin eine wahre Schenkung an die Frau, und daß dieſe von der Inſinuation befreyt iſt, muß als poſitive Ausnahme angeſehen, und aus der auch in anderen Beziehungen vor- kommenden Begünſtigung der Dos erklärt werden (g). (d) (e) L. 36 pr. C. de don. (8. 54.). Hier heißt es gleichfalls „pe- cunias dederit, sive per cau- tionem dare promiserit,” wes- halb wiederum Marezoll S. 25 die Befreyung auf Geldſchenkun- gen einſchränken will. Aus den in Note d angeführten Gründen halte ich dieſe Beſchränkung für unrichtig, hier aber um ſo mehr, als dieſelbe Befreyung auch ſchon in L. 34 pr. C. eod. vorkommt, und zwar ohne Angabe irgend ei- nes Gegenſtandes. (f) L. 36 § 1 C. de don. (8. 54.) „donationes rerum mobi- lium vel sese moventium.” Dieſe Bezeichnung des Gegenſtandes hat augenſcheinlich eine beſchränkende Bedeutung. (g) L. 31 pr. C. de j. dot. (5. 12.). Vgl. oben § 157. s. — Anfangs galt dieſelbe Befreyung (d) dition. Pecuniae ſind genannt, weil in dieſem Fall am Gewöhn- lichſten Geld gegeben werden wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/236
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/236>, abgerufen am 04.05.2024.