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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 167. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.)
brauchbaren Sache, z. B. eines Grundstücks, bewirkt, so
entsteht durch die Anwendung jenes Grundsatzes ein ge-
meinschaftliches Eigenthum zwischen dem Geber und Em-
pfänger, wobey die Quoten, im Fall eines Rechtsstreits,
durch richterliche Schätzung zu bestimmen sind. Zur Ver-
hütung von Streitigkeiten sind hier folgende eigenthümliche
Vorschriften gegeben. Der Eigenthümer des größeren
Theils kann durch Zahlung der Tare den kleineren an
sich kaufen. Will er es nicht, so soll die Sache reell ge-
theilt werden. Ist eine solche Theilung, nach der Natur
des Gegenstandes, nicht anwendbar, so kann der Eigen-
thümer des kleineren Theils den größeren nach der Taxe
an sich kaufen (b). -- Aus demselben Grundsatz absoluter
Nichtigkeit folgt auch, daß für das Übermaas die Schen-
kung kein Usucapionstitel seyn kann, so daß die Folge der
versäumten Insinuation niemals durch Usucapion beseitigt
wird, anstatt daß im älteren Recht die nachtheiligen Fol-
gen der L. Cincia allerdings durch Usucapion abgewendet
werden konnten (§ 165. e). -- Es folgt daraus ferner,
daß der Beschenkte, in Ansehung des Übermaaßes, als ein
unredlicher Besitzer insofern angesehen werden muß, als er
weiß, daran kein Eigenthum zu haben; jedoch insofern auch
wieder nicht, als er Grund hat anzunehmen, daß er mit
dem Willen des Eigenthümers (welcher eben der Geber
ist) besitze, so lange dieser die Absicht eines Widerrufs
nicht ausgesprochen hat (§ 150. 151). -- Auch in Anse-

(b) L. 34 § 2 C. de don. (8. 54.).

§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
brauchbaren Sache, z. B. eines Grundſtücks, bewirkt, ſo
entſteht durch die Anwendung jenes Grundſatzes ein ge-
meinſchaftliches Eigenthum zwiſchen dem Geber und Em-
pfänger, wobey die Quoten, im Fall eines Rechtsſtreits,
durch richterliche Schätzung zu beſtimmen ſind. Zur Ver-
hütung von Streitigkeiten ſind hier folgende eigenthümliche
Vorſchriften gegeben. Der Eigenthümer des größeren
Theils kann durch Zahlung der Tare den kleineren an
ſich kaufen. Will er es nicht, ſo ſoll die Sache reell ge-
theilt werden. Iſt eine ſolche Theilung, nach der Natur
des Gegenſtandes, nicht anwendbar, ſo kann der Eigen-
thümer des kleineren Theils den größeren nach der Taxe
an ſich kaufen (b). — Aus demſelben Grundſatz abſoluter
Nichtigkeit folgt auch, daß für das Übermaas die Schen-
kung kein Uſucapionstitel ſeyn kann, ſo daß die Folge der
verſäumten Inſinuation niemals durch Uſucapion beſeitigt
wird, anſtatt daß im älteren Recht die nachtheiligen Fol-
gen der L. Cincia allerdings durch Uſucapion abgewendet
werden konnten (§ 165. e). — Es folgt daraus ferner,
daß der Beſchenkte, in Anſehung des Übermaaßes, als ein
unredlicher Beſitzer inſofern angeſehen werden muß, als er
weiß, daran kein Eigenthum zu haben; jedoch inſofern auch
wieder nicht, als er Grund hat anzunehmen, daß er mit
dem Willen des Eigenthümers (welcher eben der Geber
iſt) beſitze, ſo lange dieſer die Abſicht eines Widerrufs
nicht ausgeſprochen hat (§ 150. 151). — Auch in Anſe-

(b) L. 34 § 2 C. de don. (8. 54.).
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[219/0233] §. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) brauchbaren Sache, z. B. eines Grundſtücks, bewirkt, ſo entſteht durch die Anwendung jenes Grundſatzes ein ge- meinſchaftliches Eigenthum zwiſchen dem Geber und Em- pfänger, wobey die Quoten, im Fall eines Rechtsſtreits, durch richterliche Schätzung zu beſtimmen ſind. Zur Ver- hütung von Streitigkeiten ſind hier folgende eigenthümliche Vorſchriften gegeben. Der Eigenthümer des größeren Theils kann durch Zahlung der Tare den kleineren an ſich kaufen. Will er es nicht, ſo ſoll die Sache reell ge- theilt werden. Iſt eine ſolche Theilung, nach der Natur des Gegenſtandes, nicht anwendbar, ſo kann der Eigen- thümer des kleineren Theils den größeren nach der Taxe an ſich kaufen (b). — Aus demſelben Grundſatz abſoluter Nichtigkeit folgt auch, daß für das Übermaas die Schen- kung kein Uſucapionstitel ſeyn kann, ſo daß die Folge der verſäumten Inſinuation niemals durch Uſucapion beſeitigt wird, anſtatt daß im älteren Recht die nachtheiligen Fol- gen der L. Cincia allerdings durch Uſucapion abgewendet werden konnten (§ 165. e). — Es folgt daraus ferner, daß der Beſchenkte, in Anſehung des Übermaaßes, als ein unredlicher Beſitzer inſofern angeſehen werden muß, als er weiß, daran kein Eigenthum zu haben; jedoch inſofern auch wieder nicht, als er Grund hat anzunehmen, daß er mit dem Willen des Eigenthümers (welcher eben der Geber iſt) beſitze, ſo lange dieſer die Abſicht eines Widerrufs nicht ausgeſprochen hat (§ 150. 151). — Auch in Anſe- (b) L. 34 § 2 C. de don. (8. 54.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/233>, abgerufen am 22.11.2024.