Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
schenk um den Nominalbetrag derselben, auch wenn der Schuldner insolvent seyn sollte (§ 158. b).
Eine scharfe Entscheidung ist für solche zweifelhafte Fälle nur nöthig, wenn der Geber die Schenkung bereut, und auf den Grund der versäumten Insinuation anfechten will. Wenn dagegen die Parteyen, bey der Schenkung selbst, durch irgend ein Auskunftsmittel zu der Uberzeu- gung gelangen, daß der Fall einer Insinuation nicht vor- handen sey, so ist auch für die Folge die Anfechtung aus- geschlossen, wenn nur nicht die Absicht der Umgehung des Gesetzes nachgewiesen werden kann.
Werden unter denselben Personen mehrere Schenkun- gen zu verschiedenen Zeiten gemacht, so sollen diese nie- mals zusammen gerechnet werden, um das Bedürfniß der Insinuation zu begründen, wenngleich es denkbar wäre, daß man Eine Schenkung in Theile zerlegt hätte, um die Vorschrift der Insinuation zu umgehen (v). War daher die Schenkung durch eine Obligation von 800 Solidi ohne Insinuation bewirkt, welche nachher ausgezahlt werden, so ist diese Handlung, in Ansehung der 500, Zahlung einer gültigen Schuld (§ 157. a. b), in Ansehung der 300, Zah- lung einer nichtigen Schuld, also selbst wieder eine neue Schenkung, die aber, weil sie für sich allein die gesetzliche Summe nicht übersteigt, gültig und unwiderruflich ist.
(v)L. 34 § 3 C. de don. (8. 54.). Unter den alten Juristen war diese Frage, in Beziehung auf die L. Cincia, bestritten worden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſchenk um den Nominalbetrag derſelben, auch wenn der Schuldner inſolvent ſeyn ſollte (§ 158. b).
Eine ſcharfe Entſcheidung iſt für ſolche zweifelhafte Fälle nur nöthig, wenn der Geber die Schenkung bereut, und auf den Grund der verſäumten Inſinuation anfechten will. Wenn dagegen die Parteyen, bey der Schenkung ſelbſt, durch irgend ein Auskunftsmittel zu der Uberzeu- gung gelangen, daß der Fall einer Inſinuation nicht vor- handen ſey, ſo iſt auch für die Folge die Anfechtung aus- geſchloſſen, wenn nur nicht die Abſicht der Umgehung des Geſetzes nachgewieſen werden kann.
Werden unter denſelben Perſonen mehrere Schenkun- gen zu verſchiedenen Zeiten gemacht, ſo ſollen dieſe nie- mals zuſammen gerechnet werden, um das Bedürfniß der Inſinuation zu begründen, wenngleich es denkbar wäre, daß man Eine Schenkung in Theile zerlegt hätte, um die Vorſchrift der Inſinuation zu umgehen (v). War daher die Schenkung durch eine Obligation von 800 Solidi ohne Inſinuation bewirkt, welche nachher ausgezahlt werden, ſo iſt dieſe Handlung, in Anſehung der 500, Zahlung einer gültigen Schuld (§ 157. a. b), in Anſehung der 300, Zah- lung einer nichtigen Schuld, alſo ſelbſt wieder eine neue Schenkung, die aber, weil ſie für ſich allein die geſetzliche Summe nicht überſteigt, gültig und unwiderruflich iſt.
(v)L. 34 § 3 C. de don. (8. 54.). Unter den alten Juriſten war dieſe Frage, in Beziehung auf die L. Cincia, beſtritten worden.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſchenk um den Nominalbetrag derſelben, auch wenn der
Schuldner inſolvent ſeyn ſollte (§ 158. b).
Eine ſcharfe Entſcheidung iſt für ſolche zweifelhafte
Fälle nur nöthig, wenn der Geber die Schenkung bereut,
und auf den Grund der verſäumten Inſinuation anfechten
will. Wenn dagegen die Parteyen, bey der Schenkung
ſelbſt, durch irgend ein Auskunftsmittel zu der Uberzeu-
gung gelangen, daß der Fall einer Inſinuation nicht vor-
handen ſey, ſo iſt auch für die Folge die Anfechtung aus-
geſchloſſen, wenn nur nicht die Abſicht der Umgehung des
Geſetzes nachgewieſen werden kann.
Werden unter denſelben Perſonen mehrere Schenkun-
gen zu verſchiedenen Zeiten gemacht, ſo ſollen dieſe nie-
mals zuſammen gerechnet werden, um das Bedürfniß der
Inſinuation zu begründen, wenngleich es denkbar wäre,
daß man Eine Schenkung in Theile zerlegt hätte, um die
Vorſchrift der Inſinuation zu umgehen (v). War daher
die Schenkung durch eine Obligation von 800 Solidi ohne
Inſinuation bewirkt, welche nachher ausgezahlt werden, ſo
iſt dieſe Handlung, in Anſehung der 500, Zahlung einer
gültigen Schuld (§ 157. a. b), in Anſehung der 300, Zah-
lung einer nichtigen Schuld, alſo ſelbſt wieder eine neue
Schenkung, die aber, weil ſie für ſich allein die geſetzliche
Summe nicht überſteigt, gültig und unwiderruflich iſt.
(v) L. 34 § 3 C. de don. (8.
54.). Unter den alten Juriſten
war dieſe Frage, in Beziehung
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/230>, abgerufen am 25.11.2024.
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