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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 167. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.)
Der Erfolg ist also in diesem besonderen Fall verschieden
von dem bey einem gleichartigen Geschäft unter Ehegat-
ten (§ 163).

Wo nun, nach den hier aufgestellten Grundsätzen, die
Insinuation nöthig ist, da besteht dieselbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit sollte sie nur vor dem com-
petenten Richter geschehen können (w); im neuesten Recht
ist aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x).
Sein Geschäft beschränkt sich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung also, die nach Umständen auch
verweigert werden könnte, ist dabey nicht die Rede. Ist
jedoch in dem Geschäft irgend eine rechtswidrige Absicht
wahrzunehmen, so kann und soll der Richter seine Mit-
wirkung, wodurch diese Absicht unterstützt werden würde,
verweigern.

§. 167.
V. Schenkung. -- Einschränkungen. 2. Erschwerende
Formen
. (Fortsetzung.)

Die wichtigste Frage ist die nach der Wirkung der
versäumten Insinuation. Hier lag der Gedanke nahe, sich

(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es ist hier die
Rede von dem Richter, in dessen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geschenkte Sache gelegen ist.
War nun aber Beides verschie-
den, so sollte bey Grundstücken
wahrscheinlich das forum rei si-
tae
den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. -- L. 27. 30.
32 C. de don.
(8. 54.). -- Ma-
rezoll
S. 6.

§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden
von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-
ten (§ 163).

Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die
Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-
petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht
iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x).
Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch
verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt
jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht
wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-
wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,
verweigern.

§. 167.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende
Formen
. (Fortſetzung.)

Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der
verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich

(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es iſt hier die
Rede von dem Richter, in deſſen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geſchenkte Sache gelegen iſt.
War nun aber Beides verſchie-
den, ſo ſollte bey Grundſtücken
wahrſcheinlich das forum rei si-
tae
den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. — L. 27. 30.
32 C. de don.
(8. 54.). — Ma-
rezoll
S. 6.
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[217/0231] §. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat- ten (§ 163). Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen, Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com- petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden (x). Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung; von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit- wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde, verweigern. §. 167. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſetzung.) Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich (w) L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es iſt hier die Rede von dem Richter, in deſſen Sprengel der Geber wohnt, und die geſchenkte Sache gelegen iſt. War nun aber Beides verſchie- den, ſo ſollte bey Grundſtücken wahrſcheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben. (x) L. 8 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 415. — L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). — Ma- rezoll S. 6.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/231>, abgerufen am 23.11.2024.