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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 166. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. ((Forts.)
gen der unbestimmten Verlängerung, in dieser Beziehung
eben so beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente
wäre (s).

Wird eine bedingte Schuldforderung geschenkt, so ist
der Eintritt oder Ausfall der Bedingung abzuwarten, um
die Nothwendigkeit der Insinuation zu bestimmen; wenig-
stens ist diese Behandlung sicherer, als den Kaufwerth,
mit Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung, zu
ermitteln (t). Bey einer Forderung von zweifelhafter Si-
cherheit ist deren Kaufwerth durch Schätzung zu bestim-
men (u).

Der Erlaß einer Schuld ist stets gleich einem Geldge-

nannt seyn sollten (also mit still-
schweigender Ausdehnung auf alle
fernere Erben), sondern so daß
die Rente begränzt seyn soll durch
den Tod der nächsten Erben (tem-
pus vitae heredum
)." Nun liegt
darin wirklich ein neuer Fall, und
zu diesem passen vortrefflich die
den Grund ausdrückende folgende
Worte (Note s). Denselben Sinn
sucht eine alte Interlinearglosse in
die Stelle hinein zu legen auf
dem Wege bloßer Interpretation.
Nämlich im Cod. Berol. in fol.
N.
274 steht über den Worten
vel donatoris die erklärende
Glosse: s. (d. h. scilicet) here-
dum;
und eben so nochmals über
den Worten vel ejus.
(s) "tunc, quasi perpetuata
donatione, et continuatione
ejus magnam et opulentiorem

eam efficiente .. omnimodo
acta deposcere."
(t) Ein ähnliches Verfahren
nämlich gilt bey Ermittlung der
Falcidischen Quart. L. 45 § 1,
L. 73 § 1 ad L. Falc.
(35. 2.).
(u) Ebenfalls nach der Analo-
gie der Falcidia. L. 82 L. 22
§ 4 ad L. Falc.
(35. 2.). Der
Kaufwerth ist nun so zu verste-
hen, um wie viele Procente eine
solche Forderung verkauft werden
könnte, wenn nicht die L. Ana-
stasiana
jeden Kauf dieser Art
verhinderte. -- Ist ein Geldpa-
pier verschenkt, welches einen Bör-
sencurs hat, so kommt es auf den
Curswerth zur Zeit der Schen-
kung an.

§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. ((Fortſ.)
gen der unbeſtimmten Verlängerung, in dieſer Beziehung
eben ſo beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente
wäre (s).

Wird eine bedingte Schuldforderung geſchenkt, ſo iſt
der Eintritt oder Ausfall der Bedingung abzuwarten, um
die Nothwendigkeit der Inſinuation zu beſtimmen; wenig-
ſtens iſt dieſe Behandlung ſicherer, als den Kaufwerth,
mit Rückſicht auf die Wahrſcheinlichkeit der Erfüllung, zu
ermitteln (t). Bey einer Forderung von zweifelhafter Si-
cherheit iſt deren Kaufwerth durch Schätzung zu beſtim-
men (u).

Der Erlaß einer Schuld iſt ſtets gleich einem Geldge-

nannt ſeyn ſollten (alſo mit ſtill-
ſchweigender Ausdehnung auf alle
fernere Erben), ſondern ſo daß
die Rente begränzt ſeyn ſoll durch
den Tod der nächſten Erben (tem-
pus vitae heredum
).“ Nun liegt
darin wirklich ein neuer Fall, und
zu dieſem paſſen vortrefflich die
den Grund ausdrückende folgende
Worte (Note s). Denſelben Sinn
ſucht eine alte Interlineargloſſe in
die Stelle hinein zu legen auf
dem Wege bloßer Interpretation.
Nämlich im Cod. Berol. in fol.
N.
274 ſteht über den Worten
vel donatoris die erklärende
Gloſſe: s. (d. h. scilicet) here-
dum;
und eben ſo nochmals über
den Worten vel ejus.
(s) „tunc, quasi perpetuata
donatione, et continuatione
ejus magnam et opulentiorem

eam efficiente .. omnimodo
acta deposcere.”
(t) Ein ähnliches Verfahren
nämlich gilt bey Ermittlung der
Falcidiſchen Quart. L. 45 § 1,
L. 73 § 1 ad L. Falc.
(35. 2.).
(u) Ebenfalls nach der Analo-
gie der Falcidia. L. 82 L. 22
§ 4 ad L. Falc.
(35. 2.). Der
Kaufwerth iſt nun ſo zu verſte-
hen, um wie viele Procente eine
ſolche Forderung verkauft werden
könnte, wenn nicht die L. Ana-
stasiana
jeden Kauf dieſer Art
verhinderte. — Iſt ein Geldpa-
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[215/0229] §. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. ((Fortſ.) gen der unbeſtimmten Verlängerung, in dieſer Beziehung eben ſo beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente wäre (s). Wird eine bedingte Schuldforderung geſchenkt, ſo iſt der Eintritt oder Ausfall der Bedingung abzuwarten, um die Nothwendigkeit der Inſinuation zu beſtimmen; wenig- ſtens iſt dieſe Behandlung ſicherer, als den Kaufwerth, mit Rückſicht auf die Wahrſcheinlichkeit der Erfüllung, zu ermitteln (t). Bey einer Forderung von zweifelhafter Si- cherheit iſt deren Kaufwerth durch Schätzung zu beſtim- men (u). Der Erlaß einer Schuld iſt ſtets gleich einem Geldge- (r) (s) „tunc, quasi perpetuata donatione, et continuatione ejus magnam et opulentiorem eam efficiente .. omnimodo acta deposcere.” (t) Ein ähnliches Verfahren nämlich gilt bey Ermittlung der Falcidiſchen Quart. L. 45 § 1, L. 73 § 1 ad L. Falc. (35. 2.). (u) Ebenfalls nach der Analo- gie der Falcidia. L. 82 L. 22 § 4 ad L. Falc. (35. 2.). Der Kaufwerth iſt nun ſo zu verſte- hen, um wie viele Procente eine ſolche Forderung verkauft werden könnte, wenn nicht die L. Ana- stasiana jeden Kauf dieſer Art verhinderte. — Iſt ein Geldpa- pier verſchenkt, welches einen Bör- ſencurs hat, ſo kommt es auf den Curswerth zur Zeit der Schen- kung an. (r) nannt ſeyn ſollten (alſo mit ſtill- ſchweigender Ausdehnung auf alle fernere Erben), ſondern ſo daß die Rente begränzt ſeyn ſoll durch den Tod der nächſten Erben (tem- pus vitae heredum).“ Nun liegt darin wirklich ein neuer Fall, und zu dieſem paſſen vortrefflich die den Grund ausdrückende folgende Worte (Note s). Denſelben Sinn ſucht eine alte Interlineargloſſe in die Stelle hinein zu legen auf dem Wege bloßer Interpretation. Nämlich im Cod. Berol. in fol. N. 274 ſteht über den Worten vel donatoris die erklärende Gloſſe: s. (d. h. scilicet) here- dum; und eben ſo nochmals über den Worten vel ejus.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/229>, abgerufen am 04.05.2024.