Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen.
trag solle ein solches Klagrecht schon begründen. Hier
war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn
auch diese zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju-
stinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber
findet sich hier kein Wort. Den Inhalt dieses neuen Ge-
setzes stellen die Institutionen in folgenden Worten dar:


§ 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum
donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis
manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra
constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra-
ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant
plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne-
cessitas incumbat donatori.

In dieser Stelle ist zweyerley entscheidend. Erstlich
das Stillschweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier
zu erwähnen waren, wenn sie hätten zugezogen werden
müssen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie
des Kaufcontracts. Es soll, heißt es, die Tradition ein-
geklagt werden können eben so wie bey einem Kauf-
contract
. Das will sagen nudo consensu, so daß es
keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin
liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den
Consensualcontracten eben so wenig erfordert werden, als
irgend eine andere positive Form der Verträge.

Ich habe diese Frage deswegen ausführlicher, als es
nöthig scheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an-
dere Behauptungen aufgestellt worden sind. Neben allen

§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.
trag ſolle ein ſolches Klagrecht ſchon begründen. Hier
war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn
auch dieſe zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju-
ſtinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber
findet ſich hier kein Wort. Den Inhalt dieſes neuen Ge-
ſetzes ſtellen die Inſtitutionen in folgenden Worten dar:


§ 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum
donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis
manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra
constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra-
ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant
plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne-
cessitas incumbat donatori.

In dieſer Stelle iſt zweyerley entſcheidend. Erſtlich
das Stillſchweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier
zu erwähnen waren, wenn ſie hätten zugezogen werden
müſſen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie
des Kaufcontracts. Es ſoll, heißt es, die Tradition ein-
geklagt werden können eben ſo wie bey einem Kauf-
contract
. Das will ſagen nudo consensu, ſo daß es
keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin
liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den
Conſenſualcontracten eben ſo wenig erfordert werden, als
irgend eine andere poſitive Form der Verträge.

Ich habe dieſe Frage deswegen ausführlicher, als es
nöthig ſcheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an-
dere Behauptungen aufgeſtellt worden ſind. Neben allen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0219" n="205"/><fw place="top" type="header">§. 165. Schenkung. Ein&#x017F;chränkungen. 2. Er&#x017F;chwerende Formen.</fw><lb/>
trag &#x017F;olle ein &#x017F;olches Klagrecht &#x017F;chon begründen. Hier<lb/>
war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn<lb/>
auch die&#x017F;e zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju-<lb/>
&#x017F;tinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber<lb/>
findet &#x017F;ich hier kein Wort. Den Inhalt die&#x017F;es neuen Ge-<lb/>
&#x017F;etzes &#x017F;tellen die In&#x017F;titutionen in folgenden Worten dar:</p><lb/>
            <quote>§ 2 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de donat.</hi> (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum<lb/>
donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis<lb/>
manifestaverit. Et <hi rendition="#i">ad exemplum venditionis</hi> nostra<lb/>
constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra-<lb/>
ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant<lb/>
plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne-<lb/>
cessitas incumbat donatori.</hi></quote><lb/>
            <p>In die&#x017F;er Stelle i&#x017F;t zweyerley ent&#x017F;cheidend. Er&#x017F;tlich<lb/>
das Still&#x017F;chweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier<lb/>
zu erwähnen waren, wenn &#x017F;ie hätten zugezogen werden<lb/>&#x017F;&#x017F;en. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie<lb/>
des Kaufcontracts. Es &#x017F;oll, heißt es, die Tradition ein-<lb/>
geklagt werden können <hi rendition="#g">eben &#x017F;o wie bey einem Kauf-<lb/>
contract</hi>. Das will &#x017F;agen <hi rendition="#aq">nudo consensu,</hi> &#x017F;o daß es<lb/>
keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin<lb/>
liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den<lb/>
Con&#x017F;en&#x017F;ualcontracten eben &#x017F;o wenig erfordert werden, als<lb/>
irgend eine andere po&#x017F;itive Form der Verträge.</p><lb/>
            <p>Ich habe die&#x017F;e Frage deswegen ausführlicher, als es<lb/>
nöthig &#x017F;cheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an-<lb/>
dere Behauptungen aufge&#x017F;tellt worden &#x017F;ind. Neben allen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[205/0219] §. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. trag ſolle ein ſolches Klagrecht ſchon begründen. Hier war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn auch dieſe zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju- ſtinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber findet ſich hier kein Wort. Den Inhalt dieſes neuen Ge- ſetzes ſtellen die Inſtitutionen in folgenden Worten dar: § 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra- ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne- cessitas incumbat donatori. In dieſer Stelle iſt zweyerley entſcheidend. Erſtlich das Stillſchweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier zu erwähnen waren, wenn ſie hätten zugezogen werden müſſen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie des Kaufcontracts. Es ſoll, heißt es, die Tradition ein- geklagt werden können eben ſo wie bey einem Kauf- contract. Das will ſagen nudo consensu, ſo daß es keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den Conſenſualcontracten eben ſo wenig erfordert werden, als irgend eine andere poſitive Form der Verträge. Ich habe dieſe Frage deswegen ausführlicher, als es nöthig ſcheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an- dere Behauptungen aufgeſtellt worden ſind. Neben allen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/219
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/219>, abgerufen am 25.11.2024.