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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
zu den übrigen erst recht zweifelhaft machen mußte. Allein
eine Unvorsichtigkeit in der gemeinschaftlichen Aufnahme der
angeführten Stellen muß Jeder annehmen, welcher Mey-
nung er übrigens zugethan sey, folglich erhält durch diese
Annahme keine mögliche Meynung Vortheil oder Nachtheil.
Ohne Zweifel waren die Compilatoren, hier wie in ande-
ren Fällen, nicht gewahr geworden, daß die L. 23, in
ihrer gegenwärtigen Gestalt, mit L. 32 und 33 cit. nicht
zu vereinigen ist.

Wir aber sind durchaus genöthigt jene Stellen zu ver-
einigen, ein praktisches Resultat ist uns unentbehrlich, auf
welchem Punkt haben wir dieses zu finden? Ohne Zwei-
fel in den Stellen Ulpians (L. 32. 33 cit.), welche mit der
größten Entschiedenheit und in mannichfaltigen Anwendun-
gen den ausgedehntesten Gebrauch des Senatsschlusses be-
haupten. Daneben müssen wir es nun als eine blos hi-
storische Notiz ansehen, daß Papinian eine beschränktere
Anwendung machen wollte: sey es nun, daß wir zu die-
sem Zweck das Wort recte wegstreichen, oder daß wir es
blos auf die erste (unzweifelhaft richtige) Behauptung Pa-
pinians beziehen, nicht auf die zweyte, wodurch eben diese
eine blos historische Bedeutung erhält (aa).

Zu diesem Allen kommt nun noch ein merkwürdiger
Umstand hinzu, den beide Parteyen für sich zu benutzen
versucht haben. Schon unter Justinians Regierung war

(aa) So ist die Sache, in Hin-
sicht auf das Resultat, auch schon
richtig aufgefaßt von Löhr S. 241
und von Puchta S. 385.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zu den übrigen erſt recht zweifelhaft machen mußte. Allein
eine Unvorſichtigkeit in der gemeinſchaftlichen Aufnahme der
angeführten Stellen muß Jeder annehmen, welcher Mey-
nung er übrigens zugethan ſey, folglich erhält durch dieſe
Annahme keine mögliche Meynung Vortheil oder Nachtheil.
Ohne Zweifel waren die Compilatoren, hier wie in ande-
ren Fällen, nicht gewahr geworden, daß die L. 23, in
ihrer gegenwärtigen Geſtalt, mit L. 32 und 33 cit. nicht
zu vereinigen iſt.

Wir aber ſind durchaus genöthigt jene Stellen zu ver-
einigen, ein praktiſches Reſultat iſt uns unentbehrlich, auf
welchem Punkt haben wir dieſes zu finden? Ohne Zwei-
fel in den Stellen Ulpians (L. 32. 33 cit.), welche mit der
größten Entſchiedenheit und in mannichfaltigen Anwendun-
gen den ausgedehnteſten Gebrauch des Senatsſchluſſes be-
haupten. Daneben müſſen wir es nun als eine blos hi-
ſtoriſche Notiz anſehen, daß Papinian eine beſchränktere
Anwendung machen wollte: ſey es nun, daß wir zu die-
ſem Zweck das Wort recte wegſtreichen, oder daß wir es
blos auf die erſte (unzweifelhaft richtige) Behauptung Pa-
pinians beziehen, nicht auf die zweyte, wodurch eben dieſe
eine blos hiſtoriſche Bedeutung erhält (aa).

Zu dieſem Allen kommt nun noch ein merkwürdiger
Umſtand hinzu, den beide Parteyen für ſich zu benutzen
verſucht haben. Schon unter Juſtinians Regierung war

(aa) So iſt die Sache, in Hin-
ſicht auf das Reſultat, auch ſchon
richtig aufgefaßt von Löhr S. 241
und von Puchta S. 385.
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[192/0206] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zu den übrigen erſt recht zweifelhaft machen mußte. Allein eine Unvorſichtigkeit in der gemeinſchaftlichen Aufnahme der angeführten Stellen muß Jeder annehmen, welcher Mey- nung er übrigens zugethan ſey, folglich erhält durch dieſe Annahme keine mögliche Meynung Vortheil oder Nachtheil. Ohne Zweifel waren die Compilatoren, hier wie in ande- ren Fällen, nicht gewahr geworden, daß die L. 23, in ihrer gegenwärtigen Geſtalt, mit L. 32 und 33 cit. nicht zu vereinigen iſt. Wir aber ſind durchaus genöthigt jene Stellen zu ver- einigen, ein praktiſches Reſultat iſt uns unentbehrlich, auf welchem Punkt haben wir dieſes zu finden? Ohne Zwei- fel in den Stellen Ulpians (L. 32. 33 cit.), welche mit der größten Entſchiedenheit und in mannichfaltigen Anwendun- gen den ausgedehnteſten Gebrauch des Senatsſchluſſes be- haupten. Daneben müſſen wir es nun als eine blos hi- ſtoriſche Notiz anſehen, daß Papinian eine beſchränktere Anwendung machen wollte: ſey es nun, daß wir zu die- ſem Zweck das Wort recte wegſtreichen, oder daß wir es blos auf die erſte (unzweifelhaft richtige) Behauptung Pa- pinians beziehen, nicht auf die zweyte, wodurch eben dieſe eine blos hiſtoriſche Bedeutung erhält (aa). Zu dieſem Allen kommt nun noch ein merkwürdiger Umſtand hinzu, den beide Parteyen für ſich zu benutzen verſucht haben. Schon unter Juſtinians Regierung war (aa) So iſt die Sache, in Hin- ſicht auf das Reſultat, auch ſchon richtig aufgefaßt von Löhr S. 241 und von Puchta S. 385.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/206>, abgerufen am 22.11.2024.