Fall nicht ausgeschlossen, ja sie war so sehr die natür- lichste und angemessenste, daß sie vor allen hier als an- gewendet vorausgesetzt werden kann (o).
Diesen Zeugnissen steht nun allerdings folgende bedenk- liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.
L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.). Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad rerum donationem pertinere: denique si stipulanti spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse heredem mariti, licet durante voluntate maritus de- cesserit(p).
Stände nicht das recte, als Zustimmung des Ulpian, dabey, so wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos historische Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend- barkeit des Senatsschlusses auf Stipulationen bezweifelt habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt. Betrachten wir zuerst die inneren Gründe für beide entge- genstehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick jene Zustimmung auf sich beruhen lassen. Papinian konnte zu der beschränkteren Anwendung bestimmt werden durch die im Senatsschluß gebrauchten Worte: heredem vero
(o) Man müßte außerdem sehr gezwungnerweise annehmen, die Sachen seyen zuerst der Frau tradirt, und dann von ihr an den Mann zurückgegeben worden. Viel einfacher war es, die ur- sprüngliche dotis stipulatio, auf dem Weg einer Novation, durch eine neue zu ersetzen, und diese sogleich auf eine höhere Summe zu richten. Vgl. Puchta S. 377.
(p) Ganz auf ähnliche Weise, nur weniger scharf bestimmt, sagt anderwärts derselbe Papinian: quod vir uxori dedit (s. oben Note c).
Fall nicht ausgeſchloſſen, ja ſie war ſo ſehr die natür- lichſte und angemeſſenſte, daß ſie vor allen hier als an- gewendet vorausgeſetzt werden kann (o).
Dieſen Zeugniſſen ſteht nun allerdings folgende bedenk- liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.
L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.). Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad rerum donationem pertinere: denique si stipulanti spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse heredem mariti, licet durante voluntate maritus de- cesserit(p).
Stände nicht das recte, als Zuſtimmung des Ulpian, dabey, ſo wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos hiſtoriſche Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend- barkeit des Senatsſchluſſes auf Stipulationen bezweifelt habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt. Betrachten wir zuerſt die inneren Gründe für beide entge- genſtehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick jene Zuſtimmung auf ſich beruhen laſſen. Papinian konnte zu der beſchränkteren Anwendung beſtimmt werden durch die im Senatsſchluß gebrauchten Worte: heredem vero
(o) Man müßte außerdem ſehr gezwungnerweiſe annehmen, die Sachen ſeyen zuerſt der Frau tradirt, und dann von ihr an den Mann zurückgegeben worden. Viel einfacher war es, die ur- ſprüngliche dotis stipulatio, auf dem Weg einer Novation, durch eine neue zu erſetzen, und dieſe ſogleich auf eine höhere Summe zu richten. Vgl. Puchta S. 377.
(p) Ganz auf ähnliche Weiſe, nur weniger ſcharf beſtimmt, ſagt anderwärts derſelbe Papinian: quod vir uxori dedit (ſ. oben Note c).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0201"n="187"/><fwplace="top"type="header">§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
Fall nicht ausgeſchloſſen, ja ſie war ſo ſehr die natür-<lb/>
lichſte und angemeſſenſte, daß ſie vor allen hier als an-<lb/>
gewendet vorausgeſetzt werden kann <noteplace="foot"n="(o)">Man müßte außerdem ſehr<lb/>
gezwungnerweiſe annehmen, die<lb/>
Sachen ſeyen zuerſt der Frau<lb/>
tradirt, und dann von ihr an<lb/>
den Mann zurückgegeben worden.<lb/>
Viel einfacher war es, die ur-<lb/>ſprüngliche <hirendition="#aq">dotis stipulatio,</hi> auf<lb/>
dem Weg einer Novation, durch<lb/>
eine neue zu erſetzen, und dieſe<lb/>ſogleich auf eine höhere Summe<lb/>
zu richten. Vgl. <hirendition="#g">Puchta</hi> S. 377.</note>.</p><lb/><p>Dieſen Zeugniſſen ſteht nun allerdings folgende bedenk-<lb/>
liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.</p><lb/><quote><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 23 <hirendition="#i">de don. int. vir.</hi> (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.).<lb/>
Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad<lb/>
rerum donationem pertinere: denique si stipulanti<lb/>
spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse<lb/>
heredem mariti, licet durante voluntate maritus de-<lb/>
cesserit</hi><noteplace="foot"n="(p)">Ganz auf ähnliche Weiſe,<lb/>
nur weniger ſcharf beſtimmt, ſagt<lb/>
anderwärts derſelbe Papinian:<lb/><hirendition="#aq">quod vir uxori <hirendition="#i">dedit</hi></hi> (ſ. oben<lb/>
Note <hirendition="#aq">c</hi>).</note>.</quote><lb/><p>Stände nicht das <hirendition="#aq">recte,</hi> als Zuſtimmung des Ulpian,<lb/>
dabey, ſo wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos<lb/>
hiſtoriſche Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend-<lb/>
barkeit des Senatsſchluſſes auf Stipulationen bezweifelt<lb/>
habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt.<lb/>
Betrachten wir zuerſt die inneren Gründe für beide entge-<lb/>
genſtehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick<lb/>
jene Zuſtimmung auf ſich beruhen laſſen. Papinian konnte<lb/>
zu der beſchränkteren Anwendung beſtimmt werden durch<lb/>
die im Senatsſchluß gebrauchten Worte: <hirendition="#aq">heredem vero</hi><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[187/0201]
§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
Fall nicht ausgeſchloſſen, ja ſie war ſo ſehr die natür-
lichſte und angemeſſenſte, daß ſie vor allen hier als an-
gewendet vorausgeſetzt werden kann (o).
Dieſen Zeugniſſen ſteht nun allerdings folgende bedenk-
liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.
L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.).
Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad
rerum donationem pertinere: denique si stipulanti
spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse
heredem mariti, licet durante voluntate maritus de-
cesserit (p).
Stände nicht das recte, als Zuſtimmung des Ulpian,
dabey, ſo wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos
hiſtoriſche Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend-
barkeit des Senatsſchluſſes auf Stipulationen bezweifelt
habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt.
Betrachten wir zuerſt die inneren Gründe für beide entge-
genſtehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick
jene Zuſtimmung auf ſich beruhen laſſen. Papinian konnte
zu der beſchränkteren Anwendung beſtimmt werden durch
die im Senatsſchluß gebrauchten Worte: heredem vero
(o) Man müßte außerdem ſehr
gezwungnerweiſe annehmen, die
Sachen ſeyen zuerſt der Frau
tradirt, und dann von ihr an
den Mann zurückgegeben worden.
Viel einfacher war es, die ur-
ſprüngliche dotis stipulatio, auf
dem Weg einer Novation, durch
eine neue zu erſetzen, und dieſe
ſogleich auf eine höhere Summe
zu richten. Vgl. Puchta S. 377.
(p) Ganz auf ähnliche Weiſe,
nur weniger ſcharf beſtimmt, ſagt
anderwärts derſelbe Papinian:
quod vir uxori dedit (ſ. oben
Note c).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/201>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.