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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Geldwerth hat, kann eine solche Trennung nicht vorge-
nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge-
schäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld-
werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte,
gar nicht denkbar ist (p).

§. 155.
V. Schenkung. -- Einzelne Rechtsgeschäfte. 1. Dare.

Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollständig
dargelegt worden ist, soll derselbe durch alle einzelne
Rechtsverhältnisse, in welchen er vorkommen kann (§ 142),
durchgeführt werden. Diese Durchführung hat zunächst
den Zweck, die wirkliche Erscheinung der Schenkung in
den mannichfaltigsten Gestalten zur Anschauung zu brin-
gen. Ferner wird dadurch ihre positive Seite klar werden,
durch die Darlegung Desjenigen, was sie zur Wirksamkeit
einzelner Rechtsgeschäfte beytragen kann, anstatt daß durch
ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieser Wirk-
samkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be-
kommt sie überhaupt erst Realität in diesen Anwendungen.
Denn ihr bisher aufgestellter Begriff (Veräußerung mit
absichtlicher Bereicherung) erlangt erst ein wirkliches Da-
seyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-

(o) Solche Fälle sind erwähnt
in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.).
(p) L. 5 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.) (§ 152. b),
deren durch-
greifendes Princip hier eben so
anwendbar ist, wie bey der Ab-
sicht zu schenken.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Geldwerth hat, kann eine ſolche Trennung nicht vorge-
nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge-
ſchäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld-
werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte,
gar nicht denkbar iſt (p).

§. 155.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.

Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollſtändig
dargelegt worden iſt, ſoll derſelbe durch alle einzelne
Rechtsverhältniſſe, in welchen er vorkommen kann (§ 142),
durchgeführt werden. Dieſe Durchführung hat zunächſt
den Zweck, die wirkliche Erſcheinung der Schenkung in
den mannichfaltigſten Geſtalten zur Anſchauung zu brin-
gen. Ferner wird dadurch ihre poſitive Seite klar werden,
durch die Darlegung Desjenigen, was ſie zur Wirkſamkeit
einzelner Rechtsgeſchäfte beytragen kann, anſtatt daß durch
ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieſer Wirk-
ſamkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be-
kommt ſie überhaupt erſt Realität in dieſen Anwendungen.
Denn ihr bisher aufgeſtellter Begriff (Veräußerung mit
abſichtlicher Bereicherung) erlangt erſt ein wirkliches Da-
ſeyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-

(o) Solche Fälle ſind erwähnt
in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.).
(p) L. 5 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.) (§ 152. b),
deren durch-
greifendes Princip hier eben ſo
anwendbar iſt, wie bey der Ab-
ſicht zu ſchenken.
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[104/0118] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Geldwerth hat, kann eine ſolche Trennung nicht vorge- nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge- ſchäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld- werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte, gar nicht denkbar iſt (p). §. 155. V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare. Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollſtändig dargelegt worden iſt, ſoll derſelbe durch alle einzelne Rechtsverhältniſſe, in welchen er vorkommen kann (§ 142), durchgeführt werden. Dieſe Durchführung hat zunächſt den Zweck, die wirkliche Erſcheinung der Schenkung in den mannichfaltigſten Geſtalten zur Anſchauung zu brin- gen. Ferner wird dadurch ihre poſitive Seite klar werden, durch die Darlegung Desjenigen, was ſie zur Wirkſamkeit einzelner Rechtsgeſchäfte beytragen kann, anſtatt daß durch ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieſer Wirk- ſamkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be- kommt ſie überhaupt erſt Realität in dieſen Anwendungen. Denn ihr bisher aufgeſtellter Begriff (Veräußerung mit abſichtlicher Bereicherung) erlangt erſt ein wirkliches Da- ſeyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver- (o) Solche Fälle ſind erwähnt in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.). (p) L. 5 § 2 de don. int. vir. (24. 1.) (§ 152. b), deren durch- greifendes Princip hier eben ſo anwendbar iſt, wie bey der Ab- ſicht zu ſchenken.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/118>, abgerufen am 28.11.2024.