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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 112. Vernunftlose. Interdicirte. Juristische Personen.
gerathen kann, so wird bey Verbrechen eine öffentliche
Strafe, bey Delicten aber eine Verbindlichkeit zur Ent-
schädigung behauptet werden müssen, weil der Trunkene,
indem er sich berauschte, die culpose Ursache der später
erfolgenden Verletzung wurde (n). -- Etwas Ähnliches ist
auch von dem höchsten Grad des Zornes behauptet wor-
den, aber ohne Grund. Von Rechtsgeschäften kann in ei-
nem solchen Zustand kaum die Rede seyn. Bey Verbre-
chen und Delicten aber kann durch denselben der Dolus
keinesweges ausgeschlossen werden. Ein Zweifel hieran ist
veranlaßt worden durch die Regel des Römischen Rechts,
daß eine in der Aufwallung des Zorns ausgesprochene Ehe-
scheidung wirkungslos seyn soll (o). Dieses betrifft aber
nur das juristische Wesen der zu einer wahren Eheschei-
dung tauglichen Handlung. Dahin gehören soll nicht je-
der Ausspruch der bey der Scheidung üblichen Worte,
sondern nur ein Ausspruch mit ruhiger, besonnener Über-
legung; ein solcher freylich wird durch einen hohen Grad
des Zornes allerdings ausgeschlossen.

C. Die Interdiction wegen Verschwendung wird

(n) Diese Beurtheilung der
Trunkenheit wird als die richtige
anerkannt in c. 7. C. 15. q. 1.
(o) L. 48 de R. J. (50. 17.),
L. 3 de divort. (24. 2.).
-- Recht
praktische Bedeutung hatte diese
Regel wohl nur im früheren R. R.
Denn seit der von August für die
Scheidung eingeführten feyerli-
chen Form (L. 9 de divort.)
konnte eine Scheidung in erster
Aufwallung des Zornes kaum noch
vorkommen; in den oben ange-
führten Stellen scheinen daher die
alten Juristen eine traditionelle
Regel aus früherer Zeit vorzu-
tragen.

§. 112. Vernunftloſe. Interdicirte. Juriſtiſche Perſonen.
gerathen kann, ſo wird bey Verbrechen eine öffentliche
Strafe, bey Delicten aber eine Verbindlichkeit zur Ent-
ſchädigung behauptet werden müſſen, weil der Trunkene,
indem er ſich berauſchte, die culpoſe Urſache der ſpäter
erfolgenden Verletzung wurde (n). — Etwas Ähnliches iſt
auch von dem höchſten Grad des Zornes behauptet wor-
den, aber ohne Grund. Von Rechtsgeſchäften kann in ei-
nem ſolchen Zuſtand kaum die Rede ſeyn. Bey Verbre-
chen und Delicten aber kann durch denſelben der Dolus
keinesweges ausgeſchloſſen werden. Ein Zweifel hieran iſt
veranlaßt worden durch die Regel des Römiſchen Rechts,
daß eine in der Aufwallung des Zorns ausgeſprochene Ehe-
ſcheidung wirkungslos ſeyn ſoll (o). Dieſes betrifft aber
nur das juriſtiſche Weſen der zu einer wahren Eheſchei-
dung tauglichen Handlung. Dahin gehören ſoll nicht je-
der Ausſpruch der bey der Scheidung üblichen Worte,
ſondern nur ein Ausſpruch mit ruhiger, beſonnener Über-
legung; ein ſolcher freylich wird durch einen hohen Grad
des Zornes allerdings ausgeſchloſſen.

C. Die Interdiction wegen Verſchwendung wird

(n) Dieſe Beurtheilung der
Trunkenheit wird als die richtige
anerkannt in c. 7. C. 15. q. 1.
(o) L. 48 de R. J. (50. 17.),
L. 3 de divort. (24. 2.).
— Recht
praktiſche Bedeutung hatte dieſe
Regel wohl nur im früheren R. R.
Denn ſeit der von Auguſt für die
Scheidung eingeführten feyerli-
chen Form (L. 9 de divort.)
konnte eine Scheidung in erſter
Aufwallung des Zornes kaum noch
vorkommen; in den oben ange-
führten Stellen ſcheinen daher die
alten Juriſten eine traditionelle
Regel aus früherer Zeit vorzu-
tragen.
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[87/0099] §. 112. Vernunftloſe. Interdicirte. Juriſtiſche Perſonen. gerathen kann, ſo wird bey Verbrechen eine öffentliche Strafe, bey Delicten aber eine Verbindlichkeit zur Ent- ſchädigung behauptet werden müſſen, weil der Trunkene, indem er ſich berauſchte, die culpoſe Urſache der ſpäter erfolgenden Verletzung wurde (n). — Etwas Ähnliches iſt auch von dem höchſten Grad des Zornes behauptet wor- den, aber ohne Grund. Von Rechtsgeſchäften kann in ei- nem ſolchen Zuſtand kaum die Rede ſeyn. Bey Verbre- chen und Delicten aber kann durch denſelben der Dolus keinesweges ausgeſchloſſen werden. Ein Zweifel hieran iſt veranlaßt worden durch die Regel des Römiſchen Rechts, daß eine in der Aufwallung des Zorns ausgeſprochene Ehe- ſcheidung wirkungslos ſeyn ſoll (o). Dieſes betrifft aber nur das juriſtiſche Weſen der zu einer wahren Eheſchei- dung tauglichen Handlung. Dahin gehören ſoll nicht je- der Ausſpruch der bey der Scheidung üblichen Worte, ſondern nur ein Ausſpruch mit ruhiger, beſonnener Über- legung; ein ſolcher freylich wird durch einen hohen Grad des Zornes allerdings ausgeſchloſſen. C. Die Interdiction wegen Verſchwendung wird (n) Dieſe Beurtheilung der Trunkenheit wird als die richtige anerkannt in c. 7. C. 15. q. 1. (o) L. 48 de R. J. (50. 17.), L. 3 de divort. (24. 2.). — Recht praktiſche Bedeutung hatte dieſe Regel wohl nur im früheren R. R. Denn ſeit der von Auguſt für die Scheidung eingeführten feyerli- chen Form (L. 9 de divort.) konnte eine Scheidung in erſter Aufwallung des Zornes kaum noch vorkommen; in den oben ange- führten Stellen ſcheinen daher die alten Juriſten eine traditionelle Regel aus früherer Zeit vorzu- tragen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/99>, abgerufen am 23.11.2024.