Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ist (l). Dahin gehört das fieberhafte Delirium (m), das
Nachtwandeln, und der durch magnetische Behandlung er-
regte Somnambulismus. Wenn also in einem dieser Zu-
stände der Mensch dahin gebracht wird, die einen Ver-
trag enthaltenden Worte bewußtlos nachzusprechen, oder
eine Urkunde zu unterzeichnen, so entsteht durchaus nicht
die einer freyen Handlung zukommende Wirkung; eben so
auch entsteht keine Delictsobligation, wenngleich der Mensch
in solchen Zuständen (was noch leichter eintreten kann als
der Schein eines Rechtsgeschäfts) das Vermögen eines An-
deren beschädigt.

Zweifelhafterer Natur sind folgende Zustände. Zuerst
ein hoher Grad der Trunkenheit. In Ansehung der Rechts-
geschäfte muß hier dasselbe wie bey dem Wahnsinn be-
hauptet werden, wenn etwa der Trunkene (was wohl zu-
weilen geschehen kann) zum bewußtlosen Nachsprechen von
Worten, oder zur Unterschrift seines Namens gebracht wird.
Anders verhält es sich bey Verbrechen und Delicten. Zwar
ein Dolus wird auch in dieser Beziehung dem völlig Be-
trunkenen nicht zugeschrieben werden können. Da jedoch
nicht leicht Jemand ohne seine Schuld in diesen Zustand

(l) Für diejenigen Zustände also
ist diese Rechtsregel unnütz und
unanwendbar, in welchen, neben
dem fehlenden gegenwärtigen Ver-
nunftgebrauch, auch nicht einmal
der Schein einer Thätigkeit vor-
handen ist, wie Schlaf, Ohnmacht,
Starrsucht, Scheintod.
(m) Vom fieberhaften Zustand
sprechen L 60 de re jud. (42.
1.), L. 113 de V. S. (50. 16.)
,
aber nicht in der Beziehung, in
welcher hier die Rede davon ist,
sondern in Beziehung auf die Fra-
ge, ob das Fieber als ein voll-
gültiges Hinderniß der Anwesen-
heit im Gericht betrachtet wer-
den könne.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
iſt (l). Dahin gehört das fieberhafte Delirium (m), das
Nachtwandeln, und der durch magnetiſche Behandlung er-
regte Somnambulismus. Wenn alſo in einem dieſer Zu-
ſtände der Menſch dahin gebracht wird, die einen Ver-
trag enthaltenden Worte bewußtlos nachzuſprechen, oder
eine Urkunde zu unterzeichnen, ſo entſteht durchaus nicht
die einer freyen Handlung zukommende Wirkung; eben ſo
auch entſteht keine Delictsobligation, wenngleich der Menſch
in ſolchen Zuſtänden (was noch leichter eintreten kann als
der Schein eines Rechtsgeſchäfts) das Vermögen eines An-
deren beſchädigt.

Zweifelhafterer Natur ſind folgende Zuſtände. Zuerſt
ein hoher Grad der Trunkenheit. In Anſehung der Rechts-
geſchäfte muß hier daſſelbe wie bey dem Wahnſinn be-
hauptet werden, wenn etwa der Trunkene (was wohl zu-
weilen geſchehen kann) zum bewußtloſen Nachſprechen von
Worten, oder zur Unterſchrift ſeines Namens gebracht wird.
Anders verhält es ſich bey Verbrechen und Delicten. Zwar
ein Dolus wird auch in dieſer Beziehung dem völlig Be-
trunkenen nicht zugeſchrieben werden können. Da jedoch
nicht leicht Jemand ohne ſeine Schuld in dieſen Zuſtand

(l) Für diejenigen Zuſtände alſo
iſt dieſe Rechtsregel unnütz und
unanwendbar, in welchen, neben
dem fehlenden gegenwärtigen Ver-
nunftgebrauch, auch nicht einmal
der Schein einer Thätigkeit vor-
handen iſt, wie Schlaf, Ohnmacht,
Starrſucht, Scheintod.
(m) Vom fieberhaften Zuſtand
ſprechen L 60 de re jud. (42.
1.), L. 113 de V. S. (50. 16.)
,
aber nicht in der Beziehung, in
welcher hier die Rede davon iſt,
ſondern in Beziehung auf die Fra-
ge, ob das Fieber als ein voll-
gültiges Hinderniß der Anweſen-
heit im Gericht betrachtet wer-
den könne.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0098" n="86"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
i&#x017F;t <note place="foot" n="(l)">Für diejenigen Zu&#x017F;tände al&#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t die&#x017F;e Rechtsregel unnütz und<lb/>
unanwendbar, in welchen, neben<lb/>
dem fehlenden gegenwärtigen Ver-<lb/>
nunftgebrauch, auch nicht einmal<lb/>
der Schein einer Thätigkeit vor-<lb/>
handen i&#x017F;t, wie Schlaf, Ohnmacht,<lb/>
Starr&#x017F;ucht, Scheintod.</note>. Dahin gehört das fieberhafte Delirium <note place="foot" n="(m)">Vom fieberhaften Zu&#x017F;tand<lb/>
&#x017F;prechen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 60 <hi rendition="#i">de re jud</hi>. (42.<lb/>
1.), <hi rendition="#i">L</hi>. 113 <hi rendition="#i">de V. S</hi>. (50. 16.)</hi>,<lb/>
aber nicht in der Beziehung, in<lb/>
welcher hier die Rede davon i&#x017F;t,<lb/>
&#x017F;ondern in Beziehung auf die Fra-<lb/>
ge, ob das Fieber als ein voll-<lb/>
gültiges Hinderniß der Anwe&#x017F;en-<lb/>
heit im Gericht betrachtet wer-<lb/>
den könne.</note>, das<lb/>
Nachtwandeln, und der durch magneti&#x017F;che Behandlung er-<lb/>
regte Somnambulismus. Wenn al&#x017F;o in einem die&#x017F;er Zu-<lb/>
&#x017F;tände der Men&#x017F;ch dahin gebracht wird, die einen Ver-<lb/>
trag enthaltenden Worte bewußtlos nachzu&#x017F;prechen, oder<lb/>
eine Urkunde zu unterzeichnen, &#x017F;o ent&#x017F;teht durchaus nicht<lb/>
die einer freyen Handlung zukommende Wirkung; eben &#x017F;o<lb/>
auch ent&#x017F;teht keine Delictsobligation, wenngleich der Men&#x017F;ch<lb/>
in &#x017F;olchen Zu&#x017F;tänden (was noch leichter eintreten kann als<lb/>
der Schein eines Rechtsge&#x017F;chäfts) das Vermögen eines An-<lb/>
deren be&#x017F;chädigt.</p><lb/>
            <p>Zweifelhafterer Natur &#x017F;ind folgende Zu&#x017F;tände. Zuer&#x017F;t<lb/>
ein hoher Grad der Trunkenheit. In An&#x017F;ehung der Rechts-<lb/>
ge&#x017F;chäfte muß hier da&#x017F;&#x017F;elbe wie bey dem Wahn&#x017F;inn be-<lb/>
hauptet werden, wenn etwa der Trunkene (was wohl zu-<lb/>
weilen ge&#x017F;chehen kann) zum bewußtlo&#x017F;en Nach&#x017F;prechen von<lb/>
Worten, oder zur Unter&#x017F;chrift &#x017F;eines Namens gebracht wird.<lb/>
Anders verhält es &#x017F;ich bey Verbrechen und Delicten. Zwar<lb/>
ein Dolus wird auch in die&#x017F;er Beziehung dem völlig Be-<lb/>
trunkenen nicht zuge&#x017F;chrieben werden können. Da jedoch<lb/>
nicht leicht Jemand ohne &#x017F;eine Schuld in die&#x017F;en Zu&#x017F;tand<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[86/0098] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. iſt (l). Dahin gehört das fieberhafte Delirium (m), das Nachtwandeln, und der durch magnetiſche Behandlung er- regte Somnambulismus. Wenn alſo in einem dieſer Zu- ſtände der Menſch dahin gebracht wird, die einen Ver- trag enthaltenden Worte bewußtlos nachzuſprechen, oder eine Urkunde zu unterzeichnen, ſo entſteht durchaus nicht die einer freyen Handlung zukommende Wirkung; eben ſo auch entſteht keine Delictsobligation, wenngleich der Menſch in ſolchen Zuſtänden (was noch leichter eintreten kann als der Schein eines Rechtsgeſchäfts) das Vermögen eines An- deren beſchädigt. Zweifelhafterer Natur ſind folgende Zuſtände. Zuerſt ein hoher Grad der Trunkenheit. In Anſehung der Rechts- geſchäfte muß hier daſſelbe wie bey dem Wahnſinn be- hauptet werden, wenn etwa der Trunkene (was wohl zu- weilen geſchehen kann) zum bewußtloſen Nachſprechen von Worten, oder zur Unterſchrift ſeines Namens gebracht wird. Anders verhält es ſich bey Verbrechen und Delicten. Zwar ein Dolus wird auch in dieſer Beziehung dem völlig Be- trunkenen nicht zugeſchrieben werden können. Da jedoch nicht leicht Jemand ohne ſeine Schuld in dieſen Zuſtand (l) Für diejenigen Zuſtände alſo iſt dieſe Rechtsregel unnütz und unanwendbar, in welchen, neben dem fehlenden gegenwärtigen Ver- nunftgebrauch, auch nicht einmal der Schein einer Thätigkeit vor- handen iſt, wie Schlaf, Ohnmacht, Starrſucht, Scheintod. (m) Vom fieberhaften Zuſtand ſprechen L 60 de re jud. (42. 1.), L. 113 de V. S. (50. 16.), aber nicht in der Beziehung, in welcher hier die Rede davon iſt, ſondern in Beziehung auf die Fra- ge, ob das Fieber als ein voll- gültiges Hinderniß der Anweſen- heit im Gericht betrachtet wer- den könne.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/98
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/98>, abgerufen am 06.05.2024.