Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 108. Altersstufen. Infantes. (Fortsetzung.) Allein damit war hier das praktische Bedürfniß noch Paulus schlägt eine Auskunft vor, die von folgender (s) Nach Agnationsrecht näm-
lich konnte dem filiusfamilias keine Erbschaft zufallen, weil der Vater dem Verstorbenen stets um einen Grad näher stand. Durch Testament war es zwar möglich, aber die Erbeinsetzung eines Kin- des von Seiten eines Fremden ist wohl überhaupt nicht häufig; vollends wenn dieses Kind in vä- terlicher Gewalt stand, war es einfacher sogleich den Vater ein- zusetzen. §. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.) Allein damit war hier das praktiſche Bedürfniß noch Paulus ſchlägt eine Auskunft vor, die von folgender (s) Nach Agnationsrecht näm-
lich konnte dem filiusfamilias keine Erbſchaft zufallen, weil der Vater dem Verſtorbenen ſtets um einen Grad näher ſtand. Durch Teſtament war es zwar möglich, aber die Erbeinſetzung eines Kin- des von Seiten eines Fremden iſt wohl überhaupt nicht häufig; vollends wenn dieſes Kind in vä- terlicher Gewalt ſtand, war es einfacher ſogleich den Vater ein- zuſetzen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0059" n="47"/> <fw place="top" type="header">§. 108. Altersſtufen. <hi rendition="#aq">Infantes.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>Allein damit war hier das praktiſche Bedürfniß noch<lb/> lange nicht befriedigt. Der Erwerb der Erbſchaft unter-<lb/> ſcheidet ſich von jedem andern Erwerb dadurch, daß er<lb/> ein höchſt perſoͤnliches Geſchäft iſt. Darum konnte zu kei-<lb/> ner Zeit ein Sklave die dem Herrn deferirte Erbſchaft für<lb/> dieſen erwerben, anſtatt daß er ihm durch Mancipation<lb/> oder Stipulation allerdings erwerben konnte. Eben ſo<lb/> konnte dieſer Erwerb niemals durch freye Mittelsperſonen<lb/> bewirkt werden, ſelbſt nachdem dieſe zu vielen anderen<lb/> Erwerbungen zugelaſſen worden waren. War alſo der<lb/> berufene Erbe noch in der Kindheit, ſo konnte für ihn<lb/> weder der Tutor durch eigenes Handeln, noch auch ein<lb/> Sklave, aushelfen, und dieſe wichtigſte unter allen Er-<lb/> werbungen hätte alſo überhaupt bey Kindern unterbleiben<lb/> müſſen, lediglich zu Ehren der ſtrengen Rechtsform. —<lb/> Dieſelbe Schwierigkeit trat ein bey denjenigen <hi rendition="#aq">Infantes,</hi><lb/> die noch in väterlicher Gewalt ſtanden, nur kam bey die-<lb/> ſen im älteren Recht der Anfall einer Erbſchaft ſeltner<lb/> vor; er wurde erſt häufig und wichtig ſeit dem <hi rendition="#aq">Sc. Or-<lb/> phitianum</hi> und den neueren Kaiſergeſetzen <note place="foot" n="(s)">Nach Agnationsrecht näm-<lb/> lich konnte dem <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi><lb/> keine Erbſchaft zufallen, weil der<lb/> Vater dem Verſtorbenen ſtets um<lb/> einen Grad näher ſtand. Durch<lb/> Teſtament war es zwar möglich,<lb/> aber die Erbeinſetzung eines Kin-<lb/> des von Seiten eines Fremden<lb/> iſt wohl überhaupt nicht häufig;<lb/> vollends wenn dieſes Kind in vä-<lb/> terlicher Gewalt ſtand, war es<lb/> einfacher ſogleich den Vater ein-<lb/> zuſetzen.</note>. Wie war<lb/> nun in dieſen Fällen zu helfen?</p><lb/> <p>Paulus ſchlägt eine Auskunft vor, die von folgender<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [47/0059]
§. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.)
Allein damit war hier das praktiſche Bedürfniß noch
lange nicht befriedigt. Der Erwerb der Erbſchaft unter-
ſcheidet ſich von jedem andern Erwerb dadurch, daß er
ein höchſt perſoͤnliches Geſchäft iſt. Darum konnte zu kei-
ner Zeit ein Sklave die dem Herrn deferirte Erbſchaft für
dieſen erwerben, anſtatt daß er ihm durch Mancipation
oder Stipulation allerdings erwerben konnte. Eben ſo
konnte dieſer Erwerb niemals durch freye Mittelsperſonen
bewirkt werden, ſelbſt nachdem dieſe zu vielen anderen
Erwerbungen zugelaſſen worden waren. War alſo der
berufene Erbe noch in der Kindheit, ſo konnte für ihn
weder der Tutor durch eigenes Handeln, noch auch ein
Sklave, aushelfen, und dieſe wichtigſte unter allen Er-
werbungen hätte alſo überhaupt bey Kindern unterbleiben
müſſen, lediglich zu Ehren der ſtrengen Rechtsform. —
Dieſelbe Schwierigkeit trat ein bey denjenigen Infantes,
die noch in väterlicher Gewalt ſtanden, nur kam bey die-
ſen im älteren Recht der Anfall einer Erbſchaft ſeltner
vor; er wurde erſt häufig und wichtig ſeit dem Sc. Or-
phitianum und den neueren Kaiſergeſetzen (s). Wie war
nun in dieſen Fällen zu helfen?
Paulus ſchlägt eine Auskunft vor, die von folgender
(s) Nach Agnationsrecht näm-
lich konnte dem filiusfamilias
keine Erbſchaft zufallen, weil der
Vater dem Verſtorbenen ſtets um
einen Grad näher ſtand. Durch
Teſtament war es zwar möglich,
aber die Erbeinſetzung eines Kin-
des von Seiten eines Fremden
iſt wohl überhaupt nicht häufig;
vollends wenn dieſes Kind in vä-
terlicher Gewalt ſtand, war es
einfacher ſogleich den Vater ein-
zuſetzen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |