Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. des Rechtsirrthums ist es denn auch, die in dem eben an-geführten § 5 weitläufig dargestellt wird. Könnte man noch daran zweifeln, daß es so gemeynt sey, so würde durch folgende Worte des Rescrips jeder Zweifel ver- schwinden: "Quod si ideo repetitionem ejus pecuniae habere cre- dunt, quod imperitia lapsi legis Falcidiae beneficio usi non sunt: sciant, ignorantiam facti non juris prodesse: nec stultis solere succurri, sed errantibus." Also wegen des Rechtsirrthums sollen sie die Condiction nicht haben, und zwar weil in dem Rechtsirrthum ein thörichter Leichtsinn liegt, dessen Folgen sie mit Recht zu tragen haben. Es ist wohl einleuchtend, daß die Entscheidung und der Grund derselben ganz unverändert geblieben wäre, wenn auch irgend eine andere Veranlassung der Condiction vorgelegen hätte; so daß also die Erwähnung der Falcidia ein ganz gleichgültiger Nebenumstand war. -- Zu dieser Stelle sagt Mühlenbruch (e), der Grund der Entscheidung liege lediglich in der Falcidia. Die volle Auszahlung der Legate sey nämlich zwar keine naturalis obligatio, aber doch eine Gewissenspflicht, und dieses habe die Folge, daß die Condiction wegen eines Rechtsirrthums wegfalle, die bey jedem andern Indebitum gelten würde. Allein durch diese Erklärung wird zuerst willkührlich der oben darge- legte Zusammenhang der ganzen Stelle ignorirt. Eben so wird ignorirt der wahre Sinn des von den Kaisern (e) Mühlenbruch S. 393. 394.
Beylage VIII. des Rechtsirrthums iſt es denn auch, die in dem eben an-geführten § 5 weitläufig dargeſtellt wird. Könnte man noch daran zweifeln, daß es ſo gemeynt ſey, ſo würde durch folgende Worte des Reſcrips jeder Zweifel ver- ſchwinden: „Quod si ideo repetitionem ejus pecuniae habere cre- dunt, quod imperitia lapsi legis Falcidiae beneficio usi non sunt: sciant, ignorantiam facti non juris prodesse: nec stultis solere succurri, sed errantibus.” Alſo wegen des Rechtsirrthums ſollen ſie die Condiction nicht haben, und zwar weil in dem Rechtsirrthum ein thörichter Leichtſinn liegt, deſſen Folgen ſie mit Recht zu tragen haben. Es iſt wohl einleuchtend, daß die Entſcheidung und der Grund derſelben ganz unverändert geblieben wäre, wenn auch irgend eine andere Veranlaſſung der Condiction vorgelegen hätte; ſo daß alſo die Erwähnung der Falcidia ein ganz gleichgültiger Nebenumſtand war. — Zu dieſer Stelle ſagt Mühlenbruch (e), der Grund der Entſcheidung liege lediglich in der Falcidia. Die volle Auszahlung der Legate ſey nämlich zwar keine naturalis obligatio, aber doch eine Gewiſſenspflicht, und dieſes habe die Folge, daß die Condiction wegen eines Rechtsirrthums wegfalle, die bey jedem andern Indebitum gelten würde. Allein durch dieſe Erklärung wird zuerſt willkührlich der oben darge- legte Zuſammenhang der ganzen Stelle ignorirt. Eben ſo wird ignorirt der wahre Sinn des von den Kaiſern (e) Mühlenbruch S. 393. 394.
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Beylage VIII.
des Rechtsirrthums iſt es denn auch, die in dem eben an-
geführten § 5 weitläufig dargeſtellt wird. Könnte man
noch daran zweifeln, daß es ſo gemeynt ſey, ſo würde
durch folgende Worte des Reſcrips jeder Zweifel ver-
ſchwinden:
„Quod si ideo repetitionem ejus pecuniae habere cre-
dunt, quod imperitia lapsi legis Falcidiae beneficio usi
non sunt: sciant, ignorantiam facti non juris prodesse:
nec stultis solere succurri, sed errantibus.”
Alſo wegen des Rechtsirrthums ſollen ſie die Condiction
nicht haben, und zwar weil in dem Rechtsirrthum ein
thörichter Leichtſinn liegt, deſſen Folgen ſie mit Recht zu
tragen haben. Es iſt wohl einleuchtend, daß die Entſcheidung
und der Grund derſelben ganz unverändert geblieben wäre,
wenn auch irgend eine andere Veranlaſſung der Condiction
vorgelegen hätte; ſo daß alſo die Erwähnung der Falcidia
ein ganz gleichgültiger Nebenumſtand war. — Zu dieſer
Stelle ſagt Mühlenbruch (e), der Grund der Entſcheidung
liege lediglich in der Falcidia. Die volle Auszahlung der
Legate ſey nämlich zwar keine naturalis obligatio, aber
doch eine Gewiſſenspflicht, und dieſes habe die Folge, daß
die Condiction wegen eines Rechtsirrthums wegfalle, die
bey jedem andern Indebitum gelten würde. Allein durch
dieſe Erklärung wird zuerſt willkührlich der oben darge-
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