Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. wußten auch, was Rescripte seyen, und wie sie behandeltwerden müßten, damit der Kern einer reinen Regel von der Hülse seiner zufälligen concreten Umgebung befreyt würde. Von dem Theil des Rescripts, welcher allein in den Codex aufgenommen ist, hätten sie ohne Zweifel ge- sagt, wie sie es von anderen Rescripten wirklich sagen: illa pars rescripti generalis est (b). Zu jenen allgemein redenden Stellen will ich nun noch L. 9 § 5 h. t. Der Erbe, welcher ein Legat ganz aus- (b) Vgl. das System § 24 Note k. (c) Unter diese einzelnen An- wendungen kann man auch rech- nen die irrige in jure confessio, die nicht schadet, außer wenn sie auf einem Rechtsirrthum beruht. Denn Das geht ganz aus dem der condictio indebiti zum Grunde liegenden Princip hervor (Num. XIX. g). (d) Wörtlich Dasselbe, und eben
so bestimmt, nur kürzer, findet sich in L. 9 C. ad. L. Falc. (6. 50.). Irrthum und Unwiſſenheit. wußten auch, was Reſcripte ſeyen, und wie ſie behandeltwerden müßten, damit der Kern einer reinen Regel von der Hülſe ſeiner zufälligen concreten Umgebung befreyt würde. Von dem Theil des Reſcripts, welcher allein in den Codex aufgenommen iſt, hätten ſie ohne Zweifel ge- ſagt, wie ſie es von anderen Reſcripten wirklich ſagen: illa pars rescripti generalis est (b). Zu jenen allgemein redenden Stellen will ich nun noch L. 9 § 5 h. t. Der Erbe, welcher ein Legat ganz aus- (b) Vgl. das Syſtem § 24 Note k. (c) Unter dieſe einzelnen An- wendungen kann man auch rech- nen die irrige in jure confessio, die nicht ſchadet, außer wenn ſie auf einem Rechtsirrthum beruht. Denn Das geht ganz aus dem der condictio indebiti zum Grunde liegenden Princip hervor (Num. XIX. g). (d) Wörtlich Daſſelbe, und eben
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Irrthum und Unwiſſenheit.
wußten auch, was Reſcripte ſeyen, und wie ſie behandelt
werden müßten, damit der Kern einer reinen Regel von
der Hülſe ſeiner zufälligen concreten Umgebung befreyt
würde. Von dem Theil des Reſcripts, welcher allein in
den Codex aufgenommen iſt, hätten ſie ohne Zweifel ge-
ſagt, wie ſie es von anderen Reſcripten wirklich ſagen:
illa pars rescripti generalis est (b).
Zu jenen allgemein redenden Stellen will ich nun noch
folgende hinzufügen, welche die Unzuläſſigkeit des Rechts-
irrthums in einzelnen Anwendungen ausſprechen (c).
L. 9 § 5 h. t. Der Erbe, welcher ein Legat ganz aus-
zahlt, ohne die Falcidia, wozu er berechtigt wäre, abzu-
ziehen, hat keine condictio indebiti, wenn er durch Rechts-
irrthum dazu veranlaßt wurde. Dieſer Satz wird durch
ein ausführliches Kaiſerreſcript belegt (d). Es iſt wohl
zu bemerken, in welchem Zuſammenhang dieſe Stelle ſteht.
Paulus hatte (im princ.) den allgemeinen Satz an die
Spitze geſtellt, der factiſche Irrthum ſey unſchädlich, der
Rechtsirrthum aber ſchädlich. Dieſe Sätze werden theils
mit Beſchränkungen verſehen, theils durch Anwendungen
erläutert, und eine ſolche Anwendung der Schädlichkeit
(b) Vgl. das Syſtem § 24
Note k.
(c) Unter dieſe einzelnen An-
wendungen kann man auch rech-
nen die irrige in jure confessio,
die nicht ſchadet, außer wenn ſie
auf einem Rechtsirrthum beruht.
Denn Das geht ganz aus dem der
condictio indebiti zum Grunde
liegenden Princip hervor (Num.
XIX. g).
(d) Wörtlich Daſſelbe, und eben
ſo beſtimmt, nur kürzer, findet
ſich in L. 9 C. ad. L. Falc.
(6. 50.).
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