Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. werden könnten. Bey dem ersten Zustand (Puberes undpubertati proximi) versteht sich die Handlungsfähigkeit von selbst; bey dem zweyten (qui fari possunt) ist sie als Erleichterung des Verkehrs nachgelassen worden; bey dem dritten (Infantia) soll auch diese Erleichterung nicht statt finden. Ehe aber dieses Alles historisch bewiesen werden kann, (h) Es darf also nicht so ver-
standen werden, als wäre diese ganze Lehre von der Infantia erst durch griechische Philosophie in das Römische Recht gekommen; nur die Fixirung auf ein bestimm- tes Jahr überhaupt, und gerade auf Sieben Jahre, ist daher ab- zuleiten. Die Zeugnisse für die alte Philosophenlehre sind sehr gründlich zusammengestellt in der oben (Note e) angeführten Re- cension S. 669 fg. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. werden könnten. Bey dem erſten Zuſtand (Puberes undpubertati proximi) verſteht ſich die Handlungsfähigkeit von ſelbſt; bey dem zweyten (qui fari possunt) iſt ſie als Erleichterung des Verkehrs nachgelaſſen worden; bey dem dritten (Infantia) ſoll auch dieſe Erleichterung nicht ſtatt finden. Ehe aber dieſes Alles hiſtoriſch bewieſen werden kann, (h) Es darf alſo nicht ſo ver-
ſtanden werden, als wäre dieſe ganze Lehre von der Infantia erſt durch griechiſche Philoſophie in das Römiſche Recht gekommen; nur die Fixirung auf ein beſtimm- tes Jahr überhaupt, und gerade auf Sieben Jahre, iſt daher ab- zuleiten. Die Zeugniſſe für die alte Philoſophenlehre ſind ſehr gründlich zuſammengeſtellt in der oben (Note e) angeführten Re- cenſion S. 669 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0044" n="32"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> werden könnten. Bey dem erſten Zuſtand (<hi rendition="#aq">Puberes</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">pubertati proximi</hi>) verſteht ſich die Handlungsfähigkeit<lb/> von ſelbſt; bey dem zweyten <hi rendition="#aq">(qui fari possunt)</hi> iſt ſie als<lb/> Erleichterung des Verkehrs nachgelaſſen worden; bey dem<lb/> dritten <hi rendition="#aq">(Infantia)</hi> ſoll auch dieſe Erleichterung nicht ſtatt<lb/> finden.</p><lb/> <p>Ehe aber dieſes Alles hiſtoriſch bewieſen werden kann,<lb/> muß an die ſchon oben erwähnte Schwierigkeit erinnert<lb/> werden, die für das praktiſche Leben aus der bey jedem<lb/> Einzelnen allmäligen, bey verſchiedenen Menſchen aber ſehr<lb/> ungleichen, Entwicklung der Sprachfähigkeit hervorgeht.<lb/> Hier war eine feſte und für Alle gleichförmige Gränze<lb/> praktiſch ſehr wünſchenswerth. Nun wurde den Römern<lb/> eine uralte Lehre griechiſcher Philoſophie bekannt, welche<lb/> der Zahl Sieben geheimnißvolle Kräfte, und den ſieben-<lb/> jährigen Lebensperioden eine beſondere Wichtigkeit beylegte.<lb/> Dieſe Lehre kam jenem praktiſchen Bedürfniß auf die will-<lb/> kommenſte Weiſe entgegen, und ſo geſchah es, daß die<lb/> Gränze der Kindheit gerade auf das Ende des ſiebenten<lb/> Jahres allgemein angeſetzt wurde, anſtatt daß wohl auch<lb/> Sechs oder Acht Jahre dafür angenommen werden konn-<lb/> ten <note place="foot" n="(h)">Es darf alſo nicht ſo ver-<lb/> ſtanden werden, als wäre dieſe<lb/> ganze Lehre von der <hi rendition="#aq">Infantia</hi> erſt<lb/> durch griechiſche Philoſophie in<lb/> das Römiſche Recht gekommen;<lb/> nur die Fixirung auf ein beſtimm-<lb/> tes Jahr überhaupt, und gerade<lb/> auf Sieben Jahre, iſt daher ab-<lb/> zuleiten. Die Zeugniſſe für die<lb/> alte Philoſophenlehre ſind ſehr<lb/> gründlich zuſammengeſtellt in der<lb/> oben (Note <hi rendition="#aq">e</hi>) angeführten Re-<lb/> cenſion S. 669 fg.</note>. Nimmt man nun Sieben Jahre an, ſo folgt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0044]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
werden könnten. Bey dem erſten Zuſtand (Puberes und
pubertati proximi) verſteht ſich die Handlungsfähigkeit
von ſelbſt; bey dem zweyten (qui fari possunt) iſt ſie als
Erleichterung des Verkehrs nachgelaſſen worden; bey dem
dritten (Infantia) ſoll auch dieſe Erleichterung nicht ſtatt
finden.
Ehe aber dieſes Alles hiſtoriſch bewieſen werden kann,
muß an die ſchon oben erwähnte Schwierigkeit erinnert
werden, die für das praktiſche Leben aus der bey jedem
Einzelnen allmäligen, bey verſchiedenen Menſchen aber ſehr
ungleichen, Entwicklung der Sprachfähigkeit hervorgeht.
Hier war eine feſte und für Alle gleichförmige Gränze
praktiſch ſehr wünſchenswerth. Nun wurde den Römern
eine uralte Lehre griechiſcher Philoſophie bekannt, welche
der Zahl Sieben geheimnißvolle Kräfte, und den ſieben-
jährigen Lebensperioden eine beſondere Wichtigkeit beylegte.
Dieſe Lehre kam jenem praktiſchen Bedürfniß auf die will-
kommenſte Weiſe entgegen, und ſo geſchah es, daß die
Gränze der Kindheit gerade auf das Ende des ſiebenten
Jahres allgemein angeſetzt wurde, anſtatt daß wohl auch
Sechs oder Acht Jahre dafür angenommen werden konn-
ten (h). Nimmt man nun Sieben Jahre an, ſo folgt
(h) Es darf alſo nicht ſo ver-
ſtanden werden, als wäre dieſe
ganze Lehre von der Infantia erſt
durch griechiſche Philoſophie in
das Römiſche Recht gekommen;
nur die Fixirung auf ein beſtimm-
tes Jahr überhaupt, und gerade
auf Sieben Jahre, iſt daher ab-
zuleiten. Die Zeugniſſe für die
alte Philoſophenlehre ſind ſehr
gründlich zuſammengeſtellt in der
oben (Note e) angeführten Re-
cenſion S. 669 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |