daraus zugleich unmittelbar die Bestätigung der oben auf- gestellten Behauptung, daß das fari posse nicht in dem gemeinen, sondern in einem höheren Sinn verstanden wurde, indem es kaum jemals vorkommen wird, daß ein Kind vor dem achten Jahr gar nicht sprechen lernen sollte.
Die Richtigkeit dieser Sätze beruht auf dem Beweise, daß in der That die Infantia genau die ersten Sieben Le- bensjahre ausfüllt, und dieser Beweis soll nunmehr durch Zusammenstellung folgender übereinstimmenden Zeugnisse ju- ristischer und nichtjuristischer Art geführt werden.
1) L. 1 § 2 de admin. (26. 7.). Der Tutor kann für seinen Mündel, wenn dieser verklagt wird, den Prozeß führen. Diesen Satz führt Ulpian in folgenden Worten weiter aus: licentia igitur erit, utrum malint ipsi suscipere judici- um, an pupillum exhibere, ut ipsis auctoribus judici- um suscipiatur: ita tamen, ut pro his qui fari non possunt, vel absint, ipsi tutores judicium suscipiant: pro his autem qui supra septimum annum aetatis sunt, et praesto fuerint, auctoritatem praestent.
Das heißt: der Tutor hat die Wahl, ob er will allein den Prozeß führen, oder dem prozeßführenden Mündel die auctoritas geben. Freylich wenn der Mündel noch nicht sprechen kann, oder abwesend ist, so kann nur der Tutor allein handeln; das erwähnte gemeinschaftliche Handeln kann also nur eintreten, wenn der Mündel sowohl das siebente Jahr zurückgelegt hat, als auch anwesend ist. --
III. 3
§. 107. Altersſtufen. Infantes.
daraus zugleich unmittelbar die Beſtätigung der oben auf- geſtellten Behauptung, daß das fari posse nicht in dem gemeinen, ſondern in einem hoͤheren Sinn verſtanden wurde, indem es kaum jemals vorkommen wird, daß ein Kind vor dem achten Jahr gar nicht ſprechen lernen ſollte.
Die Richtigkeit dieſer Sätze beruht auf dem Beweiſe, daß in der That die Infantia genau die erſten Sieben Le- bensjahre ausfüllt, und dieſer Beweis ſoll nunmehr durch Zuſammenſtellung folgender übereinſtimmenden Zeugniſſe ju- riſtiſcher und nichtjuriſtiſcher Art geführt werden.
1) L. 1 § 2 de admin. (26. 7.). Der Tutor kann für ſeinen Mündel, wenn dieſer verklagt wird, den Prozeß führen. Dieſen Satz führt Ulpian in folgenden Worten weiter aus: licentia igitur erit, utrum malint ipsi suscipere judici- um, an pupillum exhibere, ut ipsis auctoribus judici- um suscipiatur: ita tamen, ut pro his qui fari non possunt, vel absint, ipsi tutores judicium suscipiant: pro his autem qui supra septimum annum aetatis sunt, et praesto fuerint, auctoritatem praestent.
Das heißt: der Tutor hat die Wahl, ob er will allein den Prozeß führen, oder dem prozeßführenden Mündel die auctoritas geben. Freylich wenn der Mündel noch nicht ſprechen kann, oder abweſend iſt, ſo kann nur der Tutor allein handeln; das erwähnte gemeinſchaftliche Handeln kann alſo nur eintreten, wenn der Mündel ſowohl das ſiebente Jahr zurückgelegt hat, als auch anweſend iſt. —
III. 3
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§. 107. Altersſtufen. Infantes.
daraus zugleich unmittelbar die Beſtätigung der oben auf-
geſtellten Behauptung, daß das fari posse nicht in dem
gemeinen, ſondern in einem hoͤheren Sinn verſtanden wurde,
indem es kaum jemals vorkommen wird, daß ein Kind
vor dem achten Jahr gar nicht ſprechen lernen ſollte.
Die Richtigkeit dieſer Sätze beruht auf dem Beweiſe,
daß in der That die Infantia genau die erſten Sieben Le-
bensjahre ausfüllt, und dieſer Beweis ſoll nunmehr durch
Zuſammenſtellung folgender übereinſtimmenden Zeugniſſe ju-
riſtiſcher und nichtjuriſtiſcher Art geführt werden.
1) L. 1 § 2 de admin. (26. 7.). Der Tutor kann für
ſeinen Mündel, wenn dieſer verklagt wird, den Prozeß
führen. Dieſen Satz führt Ulpian in folgenden Worten
weiter aus:
licentia igitur erit, utrum malint ipsi suscipere judici-
um, an pupillum exhibere, ut ipsis auctoribus judici-
um suscipiatur: ita tamen, ut pro his qui fari non
possunt, vel absint, ipsi tutores judicium suscipiant:
pro his autem qui supra septimum annum aetatis sunt,
et praesto fuerint, auctoritatem praestent.
Das heißt: der Tutor hat die Wahl, ob er will allein
den Prozeß führen, oder dem prozeßführenden Mündel die
auctoritas geben. Freylich wenn der Mündel noch nicht
ſprechen kann, oder abweſend iſt, ſo kann nur der Tutor
allein handeln; das erwähnte gemeinſchaftliche Handeln
kann alſo nur eintreten, wenn der Mündel ſowohl das
ſiebente Jahr zurückgelegt hat, als auch anweſend iſt. —
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/45>, abgerufen am 18.12.2024.
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