Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. ihm gebrauchte Ausdruck lucrum eine ganz bestimmte Be-deutung, und in welcher Verbindung daneben von damnum gesprochen war, können wir jetzt nicht errathen. Daß er aber von den Frauen sprach, erhellt aus den Worten der Stelle selbst ganz deutlich. Die generalisirende Interpo- lation fanden die Compilatoren deswegen nöthig, weil späterhin das ausgedehnte Vorrecht der Frauen beschränkt, und dem Recht der Männer nahe gebracht worden ist (Num. XXXI.). So haben durch ungeschickte Behandlung jene Stellen die irre führende Gestalt eines durchgreifenden Princips über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Irrthums im Allgemeinen erhalten. -- Bisher habe ich diese Behauptung blos als eine Hypothese aufzustellen ge- sucht, die sich als wahrscheinlich durch ungezwungene und befriedigende Lösung der vorliegenden Schwierigkeit bewährt. Sie erhält aber ein historisches Gewicht durch eine, auch schon oben angeführte, Kaiserconstitution, in welcher wir glücklicherweise unmittelbar nachweisen können, daß die Com- pilatoren ein ähnliches, als das hier für Papinian behaup- tete, Verfahren wirklich angewendet haben. Es ist dieses die von Constantin herrührende L. 3 C. Th. de sponsal. (3. 5.) "Quamvis in lucro nec feminis jus ignorantibus subveniri soleat, contra aetatem adhuc imperfectam locum hoc non habere, retro principum statuta declarant. Ne igitur soluta matrimonii caritate inhumanum aliquid sta- tuatur, censemus, si futuris conjugibus tempore nuptiarum intra aetatem constitutis res fuerint donatae et traditae, Beylage VIII. ihm gebrauchte Ausdruck lucrum eine ganz beſtimmte Be-deutung, und in welcher Verbindung daneben von damnum geſprochen war, können wir jetzt nicht errathen. Daß er aber von den Frauen ſprach, erhellt aus den Worten der Stelle ſelbſt ganz deutlich. Die generaliſirende Interpo- lation fanden die Compilatoren deswegen nöthig, weil ſpäterhin das ausgedehnte Vorrecht der Frauen beſchränkt, und dem Recht der Männer nahe gebracht worden iſt (Num. XXXI.). So haben durch ungeſchickte Behandlung jene Stellen die irre führende Geſtalt eines durchgreifenden Princips über die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit des Irrthums im Allgemeinen erhalten. — Bisher habe ich dieſe Behauptung blos als eine Hypotheſe aufzuſtellen ge- ſucht, die ſich als wahrſcheinlich durch ungezwungene und befriedigende Löſung der vorliegenden Schwierigkeit bewährt. Sie erhält aber ein hiſtoriſches Gewicht durch eine, auch ſchon oben angeführte, Kaiſerconſtitution, in welcher wir glücklicherweiſe unmittelbar nachweiſen können, daß die Com- pilatoren ein ähnliches, als das hier für Papinian behaup- tete, Verfahren wirklich angewendet haben. Es iſt dieſes die von Conſtantin herrührende L. 3 C. Th. de sponsal. (3. 5.) „Quamvis in lucro nec feminis jus ignorantibus subveniri soleat, contra aetatem adhuc imperfectam locum hoc non habere, retro principum statuta declarant. Ne igitur soluta matrimonii caritate inhumanum aliquid sta- tuatur, censemus, si futuris conjugibus tempore nuptiarum intra aetatem constitutis res fuerint donatae et traditae, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0364" n="352"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> ihm gebrauchte Ausdruck <hi rendition="#aq">lucrum</hi> eine ganz beſtimmte Be-<lb/> deutung, und in welcher Verbindung daneben von <hi rendition="#aq">damnum</hi><lb/> geſprochen war, können wir jetzt nicht errathen. Daß er<lb/> aber von den Frauen ſprach, erhellt aus den Worten der<lb/> Stelle ſelbſt ganz deutlich. 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Beylage VIII.
ihm gebrauchte Ausdruck lucrum eine ganz beſtimmte Be-
deutung, und in welcher Verbindung daneben von damnum
geſprochen war, können wir jetzt nicht errathen. Daß er
aber von den Frauen ſprach, erhellt aus den Worten der
Stelle ſelbſt ganz deutlich. Die generaliſirende Interpo-
lation fanden die Compilatoren deswegen nöthig, weil
ſpäterhin das ausgedehnte Vorrecht der Frauen beſchränkt,
und dem Recht der Männer nahe gebracht worden iſt
(Num. XXXI.). So haben durch ungeſchickte Behandlung
jene Stellen die irre führende Geſtalt eines durchgreifenden
Princips über die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit des
Irrthums im Allgemeinen erhalten. — Bisher habe ich
dieſe Behauptung blos als eine Hypotheſe aufzuſtellen ge-
ſucht, die ſich als wahrſcheinlich durch ungezwungene und
befriedigende Löſung der vorliegenden Schwierigkeit bewährt.
Sie erhält aber ein hiſtoriſches Gewicht durch eine, auch
ſchon oben angeführte, Kaiſerconſtitution, in welcher wir
glücklicherweiſe unmittelbar nachweiſen können, daß die Com-
pilatoren ein ähnliches, als das hier für Papinian behaup-
tete, Verfahren wirklich angewendet haben. Es iſt dieſes
die von Conſtantin herrührende L. 3 C. Th. de sponsal.
(3. 5.) „Quamvis in lucro nec feminis jus ignorantibus
subveniri soleat, contra aetatem adhuc imperfectam locum
hoc non habere, retro principum statuta declarant. Ne
igitur soluta matrimonii caritate inhumanum aliquid sta-
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