Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 134. Erklärung ohne Willen. Absichtliche. gen) deutlich ausgesprochen haben (a). Demnach darf einWiderspruch zwischen dem Willen und der Erklärung nur angenommen werden, insofern er für den, welcher mit dem Handelnden in unmittelbare Berührung kommt, erkennbar ist oder wird, also unabhängig bleibt von dem bloßen Gedanken des Handelnden. Dieses kann geschehen auf zweyerley Weise. Erstlich mit dem Bewußtseyn des Handelnden, indem Dasjenige, was sonst als Zeichen des Willens dient, in diesem einzelnen Fall erweislich einen anderen Zweck hat. Zweytens ohne dessen Bewußtseyn, indem derselbe in einem solchen Irrthum befangen ist, wo- durch der Wille selbst ausgeschlossen, und der bloße Schein des Willens hervorgebracht wird. Ich nenne jenes die absichtliche, dieses die unabsichtliche Erklärung ohne Willen. Die absichtliche Erklärung ohne Willen macht für Worte, die an sich auch den vollendeten Willen aus- (a) Eine solche reservatio men- talis, verbunden mit einem an- genommenen falschen Namen, wird vorausgesetzt in C. 26 X. de spons. (4. 1.); in dem beson- deren Fall dieser Stelle wird ihr sogar seltsamerweise Wirkung zu- geschrieben, woraus aber gewiß Niemand geneigt seyn wird ein Rechtsprincip zu bilden. Vergl. Böhmer Jus eccl. Prot. Lib. 4 Tit. 1 § 142. 17*
§. 134. Erklärung ohne Willen. Abſichtliche. gen) deutlich ausgeſprochen haben (a). Demnach darf einWiderſpruch zwiſchen dem Willen und der Erklärung nur angenommen werden, inſofern er für den, welcher mit dem Handelnden in unmittelbare Berührung kommt, erkennbar iſt oder wird, alſo unabhängig bleibt von dem bloßen Gedanken des Handelnden. Dieſes kann geſchehen auf zweyerley Weiſe. Erſtlich mit dem Bewußtſeyn des Handelnden, indem Dasjenige, was ſonſt als Zeichen des Willens dient, in dieſem einzelnen Fall erweislich einen anderen Zweck hat. Zweytens ohne deſſen Bewußtſeyn, indem derſelbe in einem ſolchen Irrthum befangen iſt, wo- durch der Wille ſelbſt ausgeſchloſſen, und der bloße Schein des Willens hervorgebracht wird. Ich nenne jenes die abſichtliche, dieſes die unabſichtliche Erklärung ohne Willen. Die abſichtliche Erklärung ohne Willen macht für Worte, die an ſich auch den vollendeten Willen aus- (a) Eine ſolche reservatio men- talis, verbunden mit einem an- genommenen falſchen Namen, wird vorausgeſetzt in C. 26 X. de spons. (4. 1.); in dem beſon- deren Fall dieſer Stelle wird ihr ſogar ſeltſamerweiſe Wirkung zu- geſchrieben, woraus aber gewiß Niemand geneigt ſeyn wird ein Rechtsprincip zu bilden. Vergl. Böhmer Jus eccl. Prot. Lib. 4 Tit. 1 § 142. 17*
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§. 134. Erklärung ohne Willen. Abſichtliche.
gen) deutlich ausgeſprochen haben (a). Demnach darf ein
Widerſpruch zwiſchen dem Willen und der Erklärung
nur angenommen werden, inſofern er für den, welcher
mit dem Handelnden in unmittelbare Berührung kommt,
erkennbar iſt oder wird, alſo unabhängig bleibt von dem
bloßen Gedanken des Handelnden. Dieſes kann geſchehen
auf zweyerley Weiſe. Erſtlich mit dem Bewußtſeyn des
Handelnden, indem Dasjenige, was ſonſt als Zeichen des
Willens dient, in dieſem einzelnen Fall erweislich einen
anderen Zweck hat. Zweytens ohne deſſen Bewußtſeyn,
indem derſelbe in einem ſolchen Irrthum befangen iſt, wo-
durch der Wille ſelbſt ausgeſchloſſen, und der bloße Schein
des Willens hervorgebracht wird. Ich nenne jenes die
abſichtliche, dieſes die unabſichtliche Erklärung ohne
Willen.
Die abſichtliche Erklärung ohne Willen macht für
die allgemeine Betrachtung wenig Schwierigkeit, und nur
die Anwendung kann zuweilen durch zweifelhafte Thatſa-
chen ſchwierig werden. Die wichtigſten Fälle derſelben
möchten folgende ſeyn.
Worte, die an ſich auch den vollendeten Willen aus-
zudrücken fähig ſind, können gebraucht ſeyn als Ausdruck
des unentſchiedenen Zuſtandes (§ 130), der nur erſt auf
(a) Eine ſolche reservatio men-
talis, verbunden mit einem an-
genommenen falſchen Namen,
wird vorausgeſetzt in C. 26 X.
de spons. (4. 1.); in dem beſon-
deren Fall dieſer Stelle wird ihr
ſogar ſeltſamerweiſe Wirkung zu-
geſchrieben, woraus aber gewiß
Niemand geneigt ſeyn wird ein
Rechtsprincip zu bilden. Vergl.
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Tit. 1 § 142.
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