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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ten (c). Eben so verhält es sich auch mit der Emancipa-
tion (d). -- Wenn ein Vormund eine anwesende Person
als Bürgen benennt, und dieser ohne zu widersprechen die
Eintragung in das Gerichtsprotokoll geschehen läßt, so ist
er dadurch wirklich Bürge geworden (e). -- Die Ehe ei-
nes in väterlicher Gewalt stehenden Kindes wird nur durch
des Vaters Einwilligung gültig; als Einwilligung aber
gilt das bloße Stillschweigen des Vaters, wenn diesem
die Ehe bekannt ist (f). -- Der Vater, welcher die Ernen-
nung seines Sohnes zum Decurio einer Stadt weiß, und
dazu schweigt, wird als einwilligend betrachtet (g). --
Wenn eine geschiedene Frau dem Manne ihre Schwan-
gerschaft anzeigt, so gilt dessen Schweigen als Anerkennung

(c) L. 5 de adopt. (1. 7.).
Darum ist die Adoption eines
Kindes (Infans) möglich, welches
zwar nicht widerspricht, aber auch
unfähig ist zum Wollen wie zum
Widersprechen; hier ist also die
Einwilligung fingirt.
(d) Daß hier dasselbe gilt, wie
in dem vorhergehenden Fall, er-
giebt sich aus L. 5 in f. C. de
emanc.
(8. 49), verglichen mit
Paulus II. 25 § 5.
(e) L. 4 § 3 de fidej. et no-
min.
(27. 7.).
(f) Ursprünglich war bey dem
Sohn ein ausdrücklicher, und
zwar vorhergehender, Consens des
Vaters nöthig. pr. J. de nupt.
(1. 10); bey der Tochter ließ
man auch schon früher das bloße
Stillschweigen des Vaters zu.
L. 25 C. de nupt. (5. 4.). Aber
auch bey dem Sohn wurde in
einzelnen Fällen durch kaiserliche
Rescripte das Schweigen für ge-
nügend erklärt. L. 5 C. de nupt.
(5. 4.). Durch die Aufnahme ei-
nes solchen Rescripts in den Co-
dex ist nun dieser, ohnehin der
neueren Begünstigung der Ehe
angemessene, Satz zur allgemei-
nen Regel erhoben. Die oben
aus den Institutionen angeführte
Vorschrift des vorhergehenden
Consenses ist daher Ausdruck der
strengen älteren Regel, und nur
aus Versehen aus dem Werk ei-
nes alten Juristen in die Com-
pilation aufgenommen.
(g) L. 2 pr. ad munic. (50. 1.),
L. 1 C. de filiisfam. (10. 60.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ten (c). Eben ſo verhält es ſich auch mit der Emancipa-
tion (d). — Wenn ein Vormund eine anweſende Perſon
als Bürgen benennt, und dieſer ohne zu widerſprechen die
Eintragung in das Gerichtsprotokoll geſchehen läßt, ſo iſt
er dadurch wirklich Bürge geworden (e). — Die Ehe ei-
nes in väterlicher Gewalt ſtehenden Kindes wird nur durch
des Vaters Einwilligung gültig; als Einwilligung aber
gilt das bloße Stillſchweigen des Vaters, wenn dieſem
die Ehe bekannt iſt (f). — Der Vater, welcher die Ernen-
nung ſeines Sohnes zum Decurio einer Stadt weiß, und
dazu ſchweigt, wird als einwilligend betrachtet (g). —
Wenn eine geſchiedene Frau dem Manne ihre Schwan-
gerſchaft anzeigt, ſo gilt deſſen Schweigen als Anerkennung

(c) L. 5 de adopt. (1. 7.).
Darum iſt die Adoption eines
Kindes (Infans) möglich, welches
zwar nicht widerſpricht, aber auch
unfähig iſt zum Wollen wie zum
Widerſprechen; hier iſt alſo die
Einwilligung fingirt.
(d) Daß hier daſſelbe gilt, wie
in dem vorhergehenden Fall, er-
giebt ſich aus L. 5 in f. C. de
emanc.
(8. 49), verglichen mit
Paulus II. 25 § 5.
(e) L. 4 § 3 de fidej. et no-
min.
(27. 7.).
(f) Urſprünglich war bey dem
Sohn ein ausdrücklicher, und
zwar vorhergehender, Conſens des
Vaters nöthig. pr. J. de nupt.
(1. 10); bey der Tochter ließ
man auch ſchon früher das bloße
Stillſchweigen des Vaters zu.
L. 25 C. de nupt. (5. 4.). Aber
auch bey dem Sohn wurde in
einzelnen Fällen durch kaiſerliche
Reſcripte das Schweigen für ge-
nügend erklärt. L. 5 C. de nupt.
(5. 4.). Durch die Aufnahme ei-
nes ſolchen Reſcripts in den Co-
dex iſt nun dieſer, ohnehin der
neueren Begünſtigung der Ehe
angemeſſene, Satz zur allgemei-
nen Regel erhoben. Die oben
aus den Inſtitutionen angeführte
Vorſchrift des vorhergehenden
Conſenſes iſt daher Ausdruck der
ſtrengen älteren Regel, und nur
aus Verſehen aus dem Werk ei-
nes alten Juriſten in die Com-
pilation aufgenommen.
(g) L. 2 pr. ad munic. (50. 1.),
L. 1 C. de filiisfam. (10. 60.).
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[250/0262] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ten (c). Eben ſo verhält es ſich auch mit der Emancipa- tion (d). — Wenn ein Vormund eine anweſende Perſon als Bürgen benennt, und dieſer ohne zu widerſprechen die Eintragung in das Gerichtsprotokoll geſchehen läßt, ſo iſt er dadurch wirklich Bürge geworden (e). — Die Ehe ei- nes in väterlicher Gewalt ſtehenden Kindes wird nur durch des Vaters Einwilligung gültig; als Einwilligung aber gilt das bloße Stillſchweigen des Vaters, wenn dieſem die Ehe bekannt iſt (f). — Der Vater, welcher die Ernen- nung ſeines Sohnes zum Decurio einer Stadt weiß, und dazu ſchweigt, wird als einwilligend betrachtet (g). — Wenn eine geſchiedene Frau dem Manne ihre Schwan- gerſchaft anzeigt, ſo gilt deſſen Schweigen als Anerkennung (c) L. 5 de adopt. (1. 7.). Darum iſt die Adoption eines Kindes (Infans) möglich, welches zwar nicht widerſpricht, aber auch unfähig iſt zum Wollen wie zum Widerſprechen; hier iſt alſo die Einwilligung fingirt. (d) Daß hier daſſelbe gilt, wie in dem vorhergehenden Fall, er- giebt ſich aus L. 5 in f. C. de emanc. (8. 49), verglichen mit Paulus II. 25 § 5. (e) L. 4 § 3 de fidej. et no- min. (27. 7.). (f) Urſprünglich war bey dem Sohn ein ausdrücklicher, und zwar vorhergehender, Conſens des Vaters nöthig. pr. J. de nupt. (1. 10); bey der Tochter ließ man auch ſchon früher das bloße Stillſchweigen des Vaters zu. L. 25 C. de nupt. (5. 4.). Aber auch bey dem Sohn wurde in einzelnen Fällen durch kaiſerliche Reſcripte das Schweigen für ge- nügend erklärt. L. 5 C. de nupt. (5. 4.). Durch die Aufnahme ei- nes ſolchen Reſcripts in den Co- dex iſt nun dieſer, ohnehin der neueren Begünſtigung der Ehe angemeſſene, Satz zur allgemei- nen Regel erhoben. Die oben aus den Inſtitutionen angeführte Vorſchrift des vorhergehenden Conſenſes iſt daher Ausdruck der ſtrengen älteren Regel, und nur aus Verſehen aus dem Werk ei- nes alten Juriſten in die Com- pilation aufgenommen. (g) L. 2 pr. ad munic. (50. 1.), L. 1 C. de filiisfam. (10. 60.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/262>, abgerufen am 23.11.2024.