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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen.
mir also ein Anderer einen Vertrag an, und erklärt, daß
er mein Schweigen als Einwilligung betrachten werde, so
bindet mich dieses dennoch nicht, da Jener kein Recht hat,
mich, wenn ich nicht einwillige, zu einem positiven Wider-
spruch zu nöthigen. -- Von diesem Standpunkt aus sind
denn auch die wichtigen Ausnahmen jener Regel zu be-
trachten, welche nunmehr zusammengestellt werden sollen.
Sie gründen sich stets auf eine vorausgesetzte Pflicht, sich
zu erklären, mag nun diese in der besonderen Wichtigkeit
des Rechtsverhältnisses ihren Grund haben (besonders bey
Familienverhältnissen), oder in dem natürlichen Anspruch
des Anderen auf Ehrfurcht, oder in dem Zusammenhang
des gegenwärtigen Schweigens mit früheren Willenserklä-
rungen. Alle diese Ausnahmen haben eine ganz positive
Natur, und es ist unzulässig, sie durch Aufnahme anderer,
ähnlicher Fälle vermehren zu wollen. In einigen derselben
wird die Auslegung des Schweigens als einer Einwilligung
sogar auf den Fall des unmöglichen Wollens ausgedehnt;
diese Ausdehnung aber trägt vielmehr die Natur einer
fingirten Einwilligung an sich.

Wenn der Vater seine Tochter verlobt, so gilt das
bloße Schweigen der Tochter als Einwilligung. Eben so,
wenn die Tochter sich selbst verlobt, das Schweigen des
Vaters (b). -- Die Adoption im engern Sinne wird
gültig schon durch das bloße Schweigen des Adoptir-

jene bedenklich lautende Stelle
gesetzt worden.
(b) L. 12 pr. de sponsal. (23.
1.). -- L. 7 § 1 eod.

§. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen.
mir alſo ein Anderer einen Vertrag an, und erklärt, daß
er mein Schweigen als Einwilligung betrachten werde, ſo
bindet mich dieſes dennoch nicht, da Jener kein Recht hat,
mich, wenn ich nicht einwillige, zu einem poſitiven Wider-
ſpruch zu nöthigen. — Von dieſem Standpunkt aus ſind
denn auch die wichtigen Ausnahmen jener Regel zu be-
trachten, welche nunmehr zuſammengeſtellt werden ſollen.
Sie gründen ſich ſtets auf eine vorausgeſetzte Pflicht, ſich
zu erklären, mag nun dieſe in der beſonderen Wichtigkeit
des Rechtsverhältniſſes ihren Grund haben (beſonders bey
Familienverhältniſſen), oder in dem natürlichen Anſpruch
des Anderen auf Ehrfurcht, oder in dem Zuſammenhang
des gegenwärtigen Schweigens mit früheren Willenserklä-
rungen. Alle dieſe Ausnahmen haben eine ganz poſitive
Natur, und es iſt unzuläſſig, ſie durch Aufnahme anderer,
ähnlicher Fälle vermehren zu wollen. In einigen derſelben
wird die Auslegung des Schweigens als einer Einwilligung
ſogar auf den Fall des unmöglichen Wollens ausgedehnt;
dieſe Ausdehnung aber trägt vielmehr die Natur einer
fingirten Einwilligung an ſich.

Wenn der Vater ſeine Tochter verlobt, ſo gilt das
bloße Schweigen der Tochter als Einwilligung. Eben ſo,
wenn die Tochter ſich ſelbſt verlobt, das Schweigen des
Vaters (b). — Die Adoption im engern Sinne wird
gültig ſchon durch das bloße Schweigen des Adoptir-

jene bedenklich lautende Stelle
geſetzt worden.
(b) L. 12 pr. de sponsal. (23.
1.). — L. 7 § 1 eod.
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[249/0261] §. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen. mir alſo ein Anderer einen Vertrag an, und erklärt, daß er mein Schweigen als Einwilligung betrachten werde, ſo bindet mich dieſes dennoch nicht, da Jener kein Recht hat, mich, wenn ich nicht einwillige, zu einem poſitiven Wider- ſpruch zu nöthigen. — Von dieſem Standpunkt aus ſind denn auch die wichtigen Ausnahmen jener Regel zu be- trachten, welche nunmehr zuſammengeſtellt werden ſollen. Sie gründen ſich ſtets auf eine vorausgeſetzte Pflicht, ſich zu erklären, mag nun dieſe in der beſonderen Wichtigkeit des Rechtsverhältniſſes ihren Grund haben (beſonders bey Familienverhältniſſen), oder in dem natürlichen Anſpruch des Anderen auf Ehrfurcht, oder in dem Zuſammenhang des gegenwärtigen Schweigens mit früheren Willenserklä- rungen. Alle dieſe Ausnahmen haben eine ganz poſitive Natur, und es iſt unzuläſſig, ſie durch Aufnahme anderer, ähnlicher Fälle vermehren zu wollen. In einigen derſelben wird die Auslegung des Schweigens als einer Einwilligung ſogar auf den Fall des unmöglichen Wollens ausgedehnt; dieſe Ausdehnung aber trägt vielmehr die Natur einer fingirten Einwilligung an ſich. Wenn der Vater ſeine Tochter verlobt, ſo gilt das bloße Schweigen der Tochter als Einwilligung. Eben ſo, wenn die Tochter ſich ſelbſt verlobt, das Schweigen des Vaters (b). — Die Adoption im engern Sinne wird gültig ſchon durch das bloße Schweigen des Adoptir- (a) (b) L. 12 pr. de sponsal. (23. 1.). — L. 7 § 1 eod. (a) jene bedenklich lautende Stelle geſetzt worden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/261>, abgerufen am 23.11.2024.