Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, stillschweigende. spiele, daneben aber sehr unzureichende und nur mit Vor-sicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgestellt haben. Hier in das Einzelne dieser Regeln einzugehen, würde nicht räthlich seyn, da sie mit der Eigenthümlichkeit der Verträge und der Testamente dergestalt in Verbindung stehen, daß sie nur im Zusammenhang des Obligationen- rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargestellt werden können. Die stillschweigende Erklärung des Willens besteht in (g) Die Neueren drücken das so aus: es müssen facta conclu-
dentia seyn. §. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende. ſpiele, daneben aber ſehr unzureichende und nur mit Vor-ſicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgeſtellt haben. Hier in das Einzelne dieſer Regeln einzugehen, würde nicht räthlich ſeyn, da ſie mit der Eigenthümlichkeit der Verträge und der Teſtamente dergeſtalt in Verbindung ſtehen, daß ſie nur im Zuſammenhang des Obligationen- rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargeſtellt werden können. Die ſtillſchweigende Erklärung des Willens beſteht in (g) Die Neueren drücken das ſo aus: es müſſen facta conclu-
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§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende.
ſpiele, daneben aber ſehr unzureichende und nur mit Vor-
ſicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgeſtellt haben.
Hier in das Einzelne dieſer Regeln einzugehen, würde
nicht räthlich ſeyn, da ſie mit der Eigenthümlichkeit der
Verträge und der Teſtamente dergeſtalt in Verbindung
ſtehen, daß ſie nur im Zuſammenhang des Obligationen-
rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargeſtellt werden
können.
Die ſtillſchweigende Erklärung des Willens beſteht in
ſolchen Handlungen, die zwar ſelbſtſtändige Zwecke haben,
zugleich aber als Mittel für die Erkenntniß des Willens
dienen. Sollen ſie dafür gelten, ſo muß ein ſicherer Schluß
möglich ſeyn von der vorgenommenen Handlung auf das
Daſeyn des Willens (g). Die Annahme einer ſtillſchwei-
genden Erklärung beruht alſo ſtets auf einer wirklichen
Beurtheilung der einzelnen Handlung, mit Rückſicht auf
alle Umſtände, von welchen ſie begleitet iſt, und dieſe Be-
urtheilung nimmt hier dieſelbe Stelle ein, wie bey der
ausdrücklichen die Auslegung der gebrauchten Worte. Nicht
ſelten wird die Handlung für ſich allein gar nicht als
Willenserklärung gelten können, ſondern es wird dazu der
poſitiven Mitwirkung äußerer Umſtände bedürfen; aber
auch wo aus ihr allein ein Schluß auf den Willen in
der Regel wohlbegründet ſeyn mag, kann derſelbe dennoch
durch entgegenwirkende Umſtände entkräftet werden. Dieſe
(g) Die Neueren drücken das ſo aus: es müſſen facta conclu-
dentia ſeyn.
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