Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider- wärtigen Reichen auszuschlagen geneigt ist, so kann ihr ein wohldenkender Testator zu Hülfe kommen, indem er ihr ein ansehnliches Legat aussetzt, unter der Bedingung jenen Armen zu heurathen, oder diesem Reichen die Ehe zu versagen.
II. Wegen übertriebener Beschränkung der natürlichen Freyheit ist für unerlaubt erklärt die Bedingung, daß ein Legatar seinen Aufenthalt nicht nach freyer Wahl be- stimme, sondern entweder stets an einem bestimmten Ort wohne, oder seinen Wohnsitz von dem eines Andern ab- hängig mache (k). Ausnahmsweise jedoch konnte der Pa- tron seinen Freygelassenen eine so beschränkende Bedingung gültig auferlegen (l).
III. Eben so gilt als unsittlich die Conventionalstrafe, die Einer unter der Bedingung zu zahlen verspricht, wenn er nicht den Andern zum Erben einsetzen werde (m). Es wird nämlich für durchaus nothwendig erachtet, daß Je- der bis zu seinem Tode ein völlig freyes Urtheil über das den Umständen jeder Zeit angemessene Schicksal seines Ver- mögens behalte.
IV. Unsittlich ist ferner, nach der von Vielen aufge- stellten, mit guten Gründen unterstützten, Behauptung, die auf Änderung oder Nichtänderung des Religionsbekennt-
(k)L. 71 § 2 de cond. (35. 1.). Vgl. Sell S. 189.
(l)L. 71 § 2, L. 13 § 1 de cond. (35. 1.), L. 44 de manum. test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de alim. (34. 1.), ferner die in § 119 Note s angeführte Stellen.
(m)L. 61 de verb. oblig. (45.1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider- wärtigen Reichen auszuſchlagen geneigt iſt, ſo kann ihr ein wohldenkender Teſtator zu Hülfe kommen, indem er ihr ein anſehnliches Legat ausſetzt, unter der Bedingung jenen Armen zu heurathen, oder dieſem Reichen die Ehe zu verſagen.
II. Wegen übertriebener Beſchränkung der natürlichen Freyheit iſt für unerlaubt erklärt die Bedingung, daß ein Legatar ſeinen Aufenthalt nicht nach freyer Wahl be- ſtimme, ſondern entweder ſtets an einem beſtimmten Ort wohne, oder ſeinen Wohnſitz von dem eines Andern ab- hängig mache (k). Ausnahmsweiſe jedoch konnte der Pa- tron ſeinen Freygelaſſenen eine ſo beſchränkende Bedingung gültig auferlegen (l).
III. Eben ſo gilt als unſittlich die Conventionalſtrafe, die Einer unter der Bedingung zu zahlen verſpricht, wenn er nicht den Andern zum Erben einſetzen werde (m). Es wird nämlich für durchaus nothwendig erachtet, daß Je- der bis zu ſeinem Tode ein völlig freyes Urtheil über das den Umſtänden jeder Zeit angemeſſene Schickſal ſeines Ver- mögens behalte.
IV. Unſittlich iſt ferner, nach der von Vielen aufge- ſtellten, mit guten Gründen unterſtützten, Behauptung, die auf Änderung oder Nichtänderung des Religionsbekennt-
(k)L. 71 § 2 de cond. (35. 1.). Vgl. Sell S. 189.
(l)L. 71 § 2, L. 13 § 1 de cond. (35. 1.), L. 44 de manum. test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de alim. (34. 1.), ferner die in § 119 Note s angeführte Stellen.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider-
wärtigen Reichen auszuſchlagen geneigt iſt, ſo kann ihr
ein wohldenkender Teſtator zu Hülfe kommen, indem er
ihr ein anſehnliches Legat ausſetzt, unter der Bedingung
jenen Armen zu heurathen, oder dieſem Reichen die Ehe
zu verſagen.
II. Wegen übertriebener Beſchränkung der natürlichen
Freyheit iſt für unerlaubt erklärt die Bedingung, daß ein
Legatar ſeinen Aufenthalt nicht nach freyer Wahl be-
ſtimme, ſondern entweder ſtets an einem beſtimmten Ort
wohne, oder ſeinen Wohnſitz von dem eines Andern ab-
hängig mache (k). Ausnahmsweiſe jedoch konnte der Pa-
tron ſeinen Freygelaſſenen eine ſo beſchränkende Bedingung
gültig auferlegen (l).
III. Eben ſo gilt als unſittlich die Conventionalſtrafe,
die Einer unter der Bedingung zu zahlen verſpricht, wenn
er nicht den Andern zum Erben einſetzen werde (m). Es
wird nämlich für durchaus nothwendig erachtet, daß Je-
der bis zu ſeinem Tode ein völlig freyes Urtheil über das
den Umſtänden jeder Zeit angemeſſene Schickſal ſeines Ver-
mögens behalte.
IV. Unſittlich iſt ferner, nach der von Vielen aufge-
ſtellten, mit guten Gründen unterſtützten, Behauptung, die
auf Änderung oder Nichtänderung des Religionsbekennt-
(k) L. 71 § 2 de cond. (35.
1.). Vgl. Sell S. 189.
(l) L. 71 § 2, L. 13 § 1 de
cond. (35. 1.), L. 44 de manum.
test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de
alim. (34. 1.), ferner die in § 119
Note s angeführte Stellen.
(m) L. 61 de verb. oblig. (45.1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/196>, abgerufen am 16.02.2025.
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