Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. leicht nur das Mittel für andere, auch nichtjuristische Zweckeseyn mag (f). Diese Thatsachen heißen Willenserklä- rungen oder Rechtsgeschäfte. b) Oder als unmittelbar gerichtet auf andere, nicht- Die Willenserklärungen endlich erscheinen wieder auf 1) Als einseitiger Wille des Betheiligten, wohin als 2) Als übereinstimmender Wille des Betheiligten mit (f) Wer ein Haus kauft, tritt mit Bewußtseyn in ein Rechts- verhältniß ein, welches ihm so- wohl Rechte als Verbindlichkei- ten giebt, aber dieses Verhältniß soll ihm doch nur als Mittel die- nen, um das Haus sicher und nach Gutdünken bewohnen zu können, oder durch Vermiethung, vielleicht auch durch neuen Verkauf, Geld zu gewinnen. (g) Wer auf der Jagd ein Wild erregt, der will das Ver- gnügen der Jagd genießen, dane- ben auch das Wild verzehren oder verkaufen; des Eigenthumser- werbs durch Occupation wird er sich dabey weniger bewußt wer- den. -- Wer das baufällige Haus eines abwesenden Freundes durch schleunige Anstalten gegen Ein- sturz sichert, der will Schaden ab- wenden, ohne dabey besonders an den Quasicontract negotiorum gestio zu denken, oder den fünf- ten Titel des dritten Buchs der Digesten nachzuschlagen. (h) Wer mich bestiehlt, hat ge-
wiß nicht die Absicht mein Schuld- ner ex delicto zu werden. Darum wird diese Thatsache, die in Be- ziehung auf mich zufällig (Note e), in Beziehung auf ihn eine freye Handlung ist, dennoch auch in die- ser letzten Beziehung nicht ein Rechtsgeschäft genannt. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. leicht nur das Mittel für andere, auch nichtjuriſtiſche Zweckeſeyn mag (f). Dieſe Thatſachen heißen Willenserklä- rungen oder Rechtsgeſchäfte. b) Oder als unmittelbar gerichtet auf andere, nicht- Die Willenserklärungen endlich erſcheinen wieder auf 1) Als einſeitiger Wille des Betheiligten, wohin als 2) Als übereinſtimmender Wille des Betheiligten mit (f) Wer ein Haus kauft, tritt mit Bewußtſeyn in ein Rechts- verhältniß ein, welches ihm ſo- wohl Rechte als Verbindlichkei- ten giebt, aber dieſes Verhältniß ſoll ihm doch nur als Mittel die- nen, um das Haus ſicher und nach Gutdünken bewohnen zu können, oder durch Vermiethung, vielleicht auch durch neuen Verkauf, Geld zu gewinnen. (g) Wer auf der Jagd ein Wild erregt, der will das Ver- gnügen der Jagd genießen, dane- ben auch das Wild verzehren oder verkaufen; des Eigenthumser- werbs durch Occupation wird er ſich dabey weniger bewußt wer- den. — Wer das baufällige Haus eines abweſenden Freundes durch ſchleunige Anſtalten gegen Ein- ſturz ſichert, der will Schaden ab- wenden, ohne dabey beſonders an den Quaſicontract negotiorum gestio zu denken, oder den fünf- ten Titel des dritten Buchs der Digeſten nachzuſchlagen. (h) Wer mich beſtiehlt, hat ge-
wiß nicht die Abſicht mein Schuld- ner ex delicto zu werden. Darum wird dieſe Thatſache, die in Be- ziehung auf mich zufällig (Note e), in Beziehung auf ihn eine freye Handlung iſt, dennoch auch in die- ſer letzten Beziehung nicht ein Rechtsgeſchäft genannt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0018" n="6"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> leicht nur das Mittel für andere, auch nichtjuriſtiſche Zwecke<lb/> ſeyn mag <note place="foot" n="(f)">Wer ein Haus kauft, tritt<lb/> mit Bewußtſeyn in ein Rechts-<lb/> verhältniß ein, welches ihm ſo-<lb/> wohl Rechte als Verbindlichkei-<lb/> ten giebt, aber dieſes Verhältniß<lb/> ſoll ihm doch nur als Mittel die-<lb/> nen, um das Haus ſicher und nach<lb/> Gutdünken bewohnen zu können,<lb/> oder durch Vermiethung, vielleicht<lb/> auch durch neuen Verkauf, Geld<lb/> zu gewinnen.</note>. Dieſe Thatſachen heißen <hi rendition="#g">Willenserklä-<lb/> rungen</hi> oder Rechtsgeſchäfte.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Oder als unmittelbar gerichtet auf andere, nicht-<lb/> juriſtiſche Zwecke, ſo daß die juriſtiſche Wirkung entwe-<lb/> der als untergeordnet im Bewußtſeyn zurücktritt <note place="foot" n="(g)">Wer auf der Jagd ein<lb/> Wild erregt, der will das Ver-<lb/> gnügen der Jagd genießen, dane-<lb/> ben auch das Wild verzehren oder<lb/> verkaufen; des Eigenthumser-<lb/> werbs durch Occupation wird er<lb/> ſich dabey weniger bewußt wer-<lb/> den. — Wer das baufällige Haus<lb/> eines abweſenden Freundes durch<lb/> ſchleunige Anſtalten gegen Ein-<lb/> ſturz ſichert, der will Schaden ab-<lb/> wenden, ohne dabey beſonders an<lb/> den Quaſicontract <hi rendition="#aq">negotiorum<lb/> gestio</hi> zu denken, oder den fünf-<lb/> ten Titel des dritten Buchs der<lb/> Digeſten nachzuſchlagen.</note>, oder<lb/> entſchieden nicht gewollt wird <note place="foot" n="(h)">Wer mich beſtiehlt, hat ge-<lb/> wiß nicht die Abſicht mein Schuld-<lb/> ner <hi rendition="#aq">ex delicto</hi> zu werden. Darum<lb/> wird dieſe Thatſache, die in Be-<lb/> ziehung auf mich zufällig (Note <hi rendition="#aq">e</hi>),<lb/> in Beziehung auf ihn eine freye<lb/> Handlung iſt, dennoch auch in die-<lb/> ſer letzten Beziehung nicht ein<lb/> Rechtsgeſchäft genannt.</note>.</p><lb/> <p>Die Willenserklärungen endlich erſcheinen wieder auf<lb/> zweyerley Weiſe:</p><lb/> <p>1) Als einſeitiger Wille des Betheiligten, wohin als<lb/> wichtigſter Fall der letzte Wille gehört, der jedoch nur im<lb/> beſonderen Theile des Rechtsſyſtems, nämlich im Erbrecht,<lb/> ſeine rechte Stelle findet.</p><lb/> <p>2) Als übereinſtimmender Wille des Betheiligten mit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [6/0018]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
leicht nur das Mittel für andere, auch nichtjuriſtiſche Zwecke
ſeyn mag (f). Dieſe Thatſachen heißen Willenserklä-
rungen oder Rechtsgeſchäfte.
b) Oder als unmittelbar gerichtet auf andere, nicht-
juriſtiſche Zwecke, ſo daß die juriſtiſche Wirkung entwe-
der als untergeordnet im Bewußtſeyn zurücktritt (g), oder
entſchieden nicht gewollt wird (h).
Die Willenserklärungen endlich erſcheinen wieder auf
zweyerley Weiſe:
1) Als einſeitiger Wille des Betheiligten, wohin als
wichtigſter Fall der letzte Wille gehört, der jedoch nur im
beſonderen Theile des Rechtsſyſtems, nämlich im Erbrecht,
ſeine rechte Stelle findet.
2) Als übereinſtimmender Wille des Betheiligten mit
(f) Wer ein Haus kauft, tritt
mit Bewußtſeyn in ein Rechts-
verhältniß ein, welches ihm ſo-
wohl Rechte als Verbindlichkei-
ten giebt, aber dieſes Verhältniß
ſoll ihm doch nur als Mittel die-
nen, um das Haus ſicher und nach
Gutdünken bewohnen zu können,
oder durch Vermiethung, vielleicht
auch durch neuen Verkauf, Geld
zu gewinnen.
(g) Wer auf der Jagd ein
Wild erregt, der will das Ver-
gnügen der Jagd genießen, dane-
ben auch das Wild verzehren oder
verkaufen; des Eigenthumser-
werbs durch Occupation wird er
ſich dabey weniger bewußt wer-
den. — Wer das baufällige Haus
eines abweſenden Freundes durch
ſchleunige Anſtalten gegen Ein-
ſturz ſichert, der will Schaden ab-
wenden, ohne dabey beſonders an
den Quaſicontract negotiorum
gestio zu denken, oder den fünf-
ten Titel des dritten Buchs der
Digeſten nachzuſchlagen.
(h) Wer mich beſtiehlt, hat ge-
wiß nicht die Abſicht mein Schuld-
ner ex delicto zu werden. Darum
wird dieſe Thatſache, die in Be-
ziehung auf mich zufällig (Note e),
in Beziehung auf ihn eine freye
Handlung iſt, dennoch auch in die-
ſer letzten Beziehung nicht ein
Rechtsgeſchäft genannt.
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