dem Willen einer oder mehrerer anderer Personen, das heißt als Vertrag (i).
Diese allgemeinen Rechtsbegriffe erscheinen in indivi- dueller Gestalt bey allen Arten der Rechtsinstitute, bey dem Eigenthum und anderen dinglichen Rechten, den Obli- gationen, dem Erbrecht, den Familienverhältnissen: diese ihre concrete Gestalten gehören der Darstellung eben jener Institute, also dem speciellen Rechtssystem, an. Allein zwey besondere Formen derselben sind wieder so umfassen- der Natur, und mit so verschiedenen einzelnen Rechtsinsti- tuten vereinbar, daß auch ihre genauere Betrachtung nur hier ihre rechte Stelle finden kann: diese weit umfassenden Formen der Willenserklärung sind der Vertrag und die Schenkung.
4) Eine besondere Rücksicht endlich verdienen diejeni- gen Thatsachen, welche als wesentliches Element den Ab- lauf irgend eines Zeitraums in sich schließen, folglich von Zeitbestimmungen abhängig sind.
Nach dieser vorbereitenden Übersicht ist nun von den juristischen Thatsachen im Einzelnen zu handeln, und zwar:
Erstlich von den wichtigsten unter denselben nach ihrer Natur und den darin vorkommenden Verschiedenheiten.
(i) Der Vertrag also, der in Beziehung auf Jeden der Theil- nehmer Rechte und Verpflichtun- gen erzeugt, ist zugleich in Be- ziehung auf Jeden derselben eine freye Handlung, und zwar insbe- sondere ein Rechtsgeschäft.
§. 104. Einleitung.
dem Willen einer oder mehrerer anderer Perſonen, das heißt als Vertrag (i).
Dieſe allgemeinen Rechtsbegriffe erſcheinen in indivi- dueller Geſtalt bey allen Arten der Rechtsinſtitute, bey dem Eigenthum und anderen dinglichen Rechten, den Obli- gationen, dem Erbrecht, den Familienverhältniſſen: dieſe ihre concrete Geſtalten gehören der Darſtellung eben jener Inſtitute, alſo dem ſpeciellen Rechtsſyſtem, an. Allein zwey beſondere Formen derſelben ſind wieder ſo umfaſſen- der Natur, und mit ſo verſchiedenen einzelnen Rechtsinſti- tuten vereinbar, daß auch ihre genauere Betrachtung nur hier ihre rechte Stelle finden kann: dieſe weit umfaſſenden Formen der Willenserklärung ſind der Vertrag und die Schenkung.
4) Eine beſondere Rückſicht endlich verdienen diejeni- gen Thatſachen, welche als weſentliches Element den Ab- lauf irgend eines Zeitraums in ſich ſchließen, folglich von Zeitbeſtimmungen abhängig ſind.
Nach dieſer vorbereitenden Überſicht iſt nun von den juriſtiſchen Thatſachen im Einzelnen zu handeln, und zwar:
Erſtlich von den wichtigſten unter denſelben nach ihrer Natur und den darin vorkommenden Verſchiedenheiten.
(i) Der Vertrag alſo, der in Beziehung auf Jeden der Theil- nehmer Rechte und Verpflichtun- gen erzeugt, iſt zugleich in Be- ziehung auf Jeden derſelben eine freye Handlung, und zwar insbe- ſondere ein Rechtsgeſchäft.
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§. 104. Einleitung.
dem Willen einer oder mehrerer anderer Perſonen, das
heißt als Vertrag (i).
Dieſe allgemeinen Rechtsbegriffe erſcheinen in indivi-
dueller Geſtalt bey allen Arten der Rechtsinſtitute, bey
dem Eigenthum und anderen dinglichen Rechten, den Obli-
gationen, dem Erbrecht, den Familienverhältniſſen: dieſe
ihre concrete Geſtalten gehören der Darſtellung eben jener
Inſtitute, alſo dem ſpeciellen Rechtsſyſtem, an. Allein
zwey beſondere Formen derſelben ſind wieder ſo umfaſſen-
der Natur, und mit ſo verſchiedenen einzelnen Rechtsinſti-
tuten vereinbar, daß auch ihre genauere Betrachtung nur
hier ihre rechte Stelle finden kann: dieſe weit umfaſſenden
Formen der Willenserklärung ſind der Vertrag und die
Schenkung.
4) Eine beſondere Rückſicht endlich verdienen diejeni-
gen Thatſachen, welche als weſentliches Element den Ab-
lauf irgend eines Zeitraums in ſich ſchließen, folglich von
Zeitbeſtimmungen abhängig ſind.
Nach dieſer vorbereitenden Überſicht iſt nun von den
juriſtiſchen Thatſachen im Einzelnen zu handeln, und zwar:
Erſtlich von den wichtigſten unter denſelben nach ihrer
Natur und den darin vorkommenden Verſchiedenheiten.
(i) Der Vertrag alſo, der in
Beziehung auf Jeden der Theil-
nehmer Rechte und Verpflichtun-
gen erzeugt, iſt zugleich in Be-
ziehung auf Jeden derſelben eine
freye Handlung, und zwar insbe-
ſondere ein Rechtsgeſchäft.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/19>, abgerufen am 04.07.2024.
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